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Errichtung von zwei Windenergieanlagen am Standort „St. Peter-West“ – nachgeholte Beteiligung der Gemeinde Simonswald als Nachbargemeinde

Angenommen12 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeSimonswald
Datum2026-09-23
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Ökostrom Consulting Freiburg GmbH beantragt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen (je 6,2 MW, 247 m Höhe) am Standort „St. Peter-West" auf der Gemarkung St. Peter. Die Gemeinde Simonswald wird als betroffene Nachbargemeinde beteiligt, nachdem die ursprüngliche Beteiligung fehlgeschlagen war. Der Gemeinderat soll am 23.09.2026 über eine Stellungnahme beraten, die bis 25.09.2026 dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald abzugeben ist. Die Verwaltung hebt offene Fragen zu Sichtbarkeit, Landschaftsbildauswirkungen und zur regionalplanerischen Einordnung außerhalb vorgesehener Flächen hervor.

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Dokument

Extrahierter Text

Gemeinde Simonswald Datum: 25.08.2026 Amt: Bauamt Bearbeiter/in: Mario Schlafke Aktenzeichen: 022.31 Sitzungsvorlage - öffentlich Vorlage-Nr.: SV/167/2026 Beratung Gremien Beratung Termin Typ Gemeinderat öffentlich 23.09.2026 Entscheidung Betrifft: Errichtung von zwei Windenergieanlagen am Standort „St. Peter-West„ – nachgeholte Beteiligung der Gemeinde Simonswald als Nachbargemeinde Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat nimmt das Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen am Standort „St. Peter- West“ auf der Gemarkung St. Peter sowie die nachgeholte Beteiligung der Gemeinde Simonswald als Nachbargemeinde zur Kenntnis. Der Gemeinderat berät auf Grundlage der derzeit vorliegenden Unterlagen über die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange der Gemeinde Simonswald und entscheidet über die gegenüber dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald abzugebende Stellungnahme. 1 Die Verwaltung wird beauftragt, die vom Gemeinderat beschlossene Stellungnahme innerhalb der eingeräumten Frist bis zum 25.09.2026 gegenüber dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald abzugeben. Sachverhalt: Die Ökostrom Consulting Freiburg GmbH hat beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen am Standort „St. Peter-West“ auf der Gemarkung St. Peter beantragt. Das Genehmigungsverfahren wird im vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahren durchgeführt. Mit Schreiben vom 20.07.2026 leitete das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ein. Die Gemeinde Simonswald ist in der Verteilerliste ausdrücklich als Nachbargemeinde aufgeführt. Tatsächlich ist die Anhörung bei der Gemeinde Simonswald jedoch nicht eingegangen, sodass eine Beteiligung innerhalb der ursprünglich vorgesehenen Frist bis zum 20.08.2026 nicht erfolgen konnte. Die Gemeinde Simonswald hat von dem laufenden Genehmigungsverfahren anderweitig Kenntnis erlangt und daraufhin gegenüber dem Landratsamt darauf hingewiesen, dass eine tatsächliche Beteiligung bislang nicht erfolgt ist. Die Beteiligung der Gemeinde Simonswald wird nunmehr nachgeholt. Für die Abgabe der gemeindlichen Stellungnahme wurde eine Frist bis zum 25.09.2026 eingeräumt. Damit besteht die Möglichkeit, das Vorhaben in der Sitzung des Gemeinderates am 23.09.2026 zu beraten und die Stellungnahme der Gemeinde anschließend fristgerecht gegenüber dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald abzugeben. Beschreibung des Vorhabens Nach der vorliegenden Projektbeschreibung ist die Errichtung von zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas V-162 vorgesehen. Die Anlagen weisen jeweils folgende wesentliche Kenndaten auf: Nennleistung: 6,2 MW Nabenhöhe: 166 m Rotordurchmesser: 162 m Gesamthöhe: 247 m Standorte: Flst. Nrn. 444 und 440/1, Gemarkung St. Peter Der voraussichtliche Jahresenergieertrag wird mit rund 22 Mio. kWh je Anlage angegeben. Die ursprüngliche Planung sah drei Windenergieanlagen eines anderen Anlagentyps vor. Zwei der damals vorgesehenen Standorte lagen innerhalb des Vogelschutzgebietes „Mittlerer Schwarzwald“. Aufgrund von Rückmeldungen der Fachbehörden und daraus resultierenden naturschutzrechtlichen Zulassungshürden wurde die Planung geändert, auf zwei Anlagen reduziert und die Standorte verlagert. Die nun beantragten Standorte befinden sich außerhalb des Vogelschutzgebietes. Räumliche Nähe zu Simonswald Für die Gemeinde Simonswald ist insbesondere die unmittelbare räumliche Nähe des Vorhabens von Bedeutung. 2 Die beiden Windenergieanlagen sind auf dem südlich abfallenden Bergrücken zwischen Kandelgipfel und Kandelberg vorgesehen. Nach den Antragsunterlagen befinden sich die geplanten Standorte lediglich rund 92 m von der Gemeindegrenze zu Simonswald entfernt. Nördlich des Bergrückens fällt das bewaldete Gelände steil in das Simonswälder Tal ab. Die Abstände der Windenergieanlagen zur nächstgelegenen Wohnbebauung werden in der Projektbeschreibung mit etwa 586 m, 672 m, 708 m und 724 m angegeben. Aufgrund dieser vergleichsweise geringen Abstände kommt der Frage der tatsächlichen Wahrnehmbarkeit und der möglichen Beeinträchtigung der nahegelegenen Wohnbebauung aus Sicht der Gemeinde eine besondere Bedeutung zu. Natur- und Landschaftsschutz Die geplanten Anlagenstandorte befinden sich innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Nach den Antragsunterlagen befinden sich im unmittelbaren Eingriffsbereich keine weiteren Schutzgebiete oder gesetzlich geschützten Biotope. Ein Rotorüberstrich in die umliegenden Schutzgebiete ist nach Darstellung der Antragstellerin nicht vorgesehen. Das nächstgelegene FFH-Gebiet sowie das Vogelschutzgebiet „Mittlerer Schwarzwald“ weisen jeweils einen Abstand von rund 210 m zu den Anlagenstandorten auf. Eine FFH- Mähwiese befindet sich in einem Abstand von rund 234 m. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsqualität der Umgebung werden in der Projektbeschreibung als hoch eingestuft. Für die damit verbundenen Beeinträchtigungen wurde für jede Windenergieanlage ein Ausgleichsbetrag von 113.964 Euro und damit insgesamt 227.928 Euro ermittelt. Regionalplanerische Einordnung Von besonderer Bedeutung für die gemeindliche Bewertung ist darüber hinaus die regionalplanerische Einordnung der vorgesehenen Standorte. Die beantragten Standorte befinden sich außerhalb der im derzeitigen Entwurf des Regionalplans für die Windenergienutzung vorgesehenen Flächen. Das Regionalplanverfahren ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund stellt sich aus Sicht der Gemeinde die Frage, wie die Zulassung weiterer Windenergieanlagen außerhalb der im Regionalplanentwurf vorgesehenen Flächen mit der angestrebten räumlichen Steuerung und Konzentration der Windenergienutzung in Einklang zu bringen ist. Dies erscheint insbesondere deshalb erörterungsbedürftig, weil sich das Regionalplanverfahren bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet. Eine Zulassung zusätzlicher Standorte außerhalb der vorgesehenen Flächen unmittelbar vor Abschluss des Regionalplanverfahrens könnte die mit der regionalplanerischen Steuerung angestrebte Konzentrationswirkung berühren. Diese Frage sollte daher im Rahmen der gemeindlichen Stellungnahme ausdrücklich thematisiert und seitens der zuständigen Stellen nachvollziehbar eingeordnet werden. Energieerzeugung und Umsetzung Nach den Angaben der Antragstellerin wird für beide Anlagen zusammen ein jährlicher Stromertrag von rund 44 Mio. kWh erwartet. Dies entspricht nach der Berechnung in der Projektbeschreibung rechnerisch dem Jahresstrombedarf von rund 15.000 Haushalten. 3 Der Baubeginn ist nach positiver Genehmigungsentscheidung und Zuschlagserteilung durch die Bundesnetzagentur vorgesehen. Bau und Inbetriebnahme sollen voraussichtlich in den Jahren 2027 und 2028 erfolgen. Stellungnahme der Verwaltung Aufgrund der unmittelbaren Nähe der geplanten Anlagen zur Gemeindegrenze und zur Wohnbebauung ist die Gemeinde Simonswald von dem Vorhaben als Nachbargemeinde berührt. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Gemeinde bislang nur sehr eingeschränkt über das Vorhaben und das laufende Genehmigungsverfahren informiert wurde. Die ursprünglich vorgesehene förmliche Beteiligung der Gemeinde ist tatsächlich nicht erfolgt und wird erst nach Hinweis der Gemeinde nachgeholt. Der für eine umfassende gemeindliche Bewertung zur Verfügung stehende Zeitraum ist dadurch verkürzt. Darüber hinaus liegen der Gemeinde derzeit keine Visualisierungen der geplanten Anlagen aus maßgeblichen Blickrichtungen des Simonswälder Tals bzw. der betroffenen Wohnlagen vor. Eine belastbare Einschätzung der tatsächlichen optischen Wirkung der jeweils 247 m hohen Anlagen auf das Simonswälder Tal und die angrenzende Wohnbebauung ist der Gemeinde auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen daher nur eingeschränkt möglich. Seitens des Landratsamtes wurde gegenüber der Gemeinde nach dem derzeitigen Informationsstand insbesondere nicht ausgeschlossen, dass die Anlagen von Simonswald bzw. von den betroffenen Wohnlagen aus sichtbar sein werden. Eine abschließende Bewertung der tatsächlichen Sichtbarkeit und der damit verbundenen Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die Erholungsfunktion und die Wohnlagen ist der Gemeinde deshalb derzeit nicht möglich. Hinzu kommt die geringe Entfernung der Anlagen zur nächstgelegenen Wohnbebauung. Nach den vorliegenden Angaben betragen die Abstände teilweise lediglich rund 586 m. Aus den der Gemeinde vorliegenden Unterlagen wird nicht hinreichend deutlich, in welchem Umfang die unmittelbar betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner bislang über das Vorhaben informiert wurden und welche konkreten Auswirkungen für die betroffenen Wohnlagen zu erwarten sind. Aus Sicht der Verwaltung sind daher insbesondere folgende Gesichtspunkte in die Beratung des Gemeinderates einzubeziehen:  die unmittelbare Nähe der Anlagen zur Gemeindegrenze und zur Wohnbebauung,  die Auswirkungen der Anlagen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion des Simonswälder Tals,  die fehlenden Visualisierungen und die damit derzeit nur eingeschränkt mögliche Beurteilung der tatsächlichen Sichtbarkeit,  der bislang eingeschränkte Informationsstand der Gemeinde,  die Frage der Information und Betroffenheit der nahegelegenen Anwohnerschaft,  die Lage der Anlagen außerhalb der im aktuellen Regionalplanentwurf vorgesehenen Flächen für die Windenergienutzung sowie  die Frage, wie die Genehmigung zusätzlicher Anlagen außerhalb dieser Flächen mit dem regionalplanerischen Ziel einer räumlichen Steuerung und Konzentration der Windenergienutzung vereinbar ist. Die immissionsschutzrechtliche, natur- und artenschutzrechtliche sowie forstrechtliche Prüfung des Vorhabens obliegt den jeweils zuständigen Fachbehörden. Unabhängig hiervon ist es Aufgabe der Gemeinde, die sie betreffenden kommunalen Belange im Rahmen der Beteiligung geltend zu machen. 4 Angesichts der dargestellten offenen Fragen und des derzeit nur eingeschränkten Informationsstandes wird seitens der Verwaltung bewusst keine abschließende Empfehlung für oder gegen das Vorhaben ausgesprochen. Der Gemeinderat soll die für die Gemeinde Simonswald relevanten Belange auf Grundlage der vorliegenden Informationen beraten und über Inhalt und Ausrichtung der gemeindlichen Stellungnahme entscheiden. Finanzielle Auswirkungen: Durch das Genehmigungsverfahren entstehen der Gemeinde keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Im Falle der Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen können sich für die Gemeinde Simonswald Einnahmen aus einer finanziellen Beteiligung nach § 6 EEG ergeben. Aufgrund der räumlichen Nähe der Anlagen liegt Simonswald grundsätzlich im Kreis der betroffenen Gemeinden. Die konkrete Höhe einer möglichen Beteiligung kann derzeit nicht beziffert werden. Anlagen: Lageplan 5

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