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Errichtung von zwei Windenergieanlagen am Standort „St. Peter-West“ – nachgeholte Beteiligung der Gemeinde Simonswald als Nachbargemeinde
Angenommen12 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Simonswald |
| Datum | 2026-09-23 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Ökostrom Consulting Freiburg GmbH beantragt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen (je 6,2 MW, 247 m Höhe) am Standort „St. Peter-West" auf der Gemarkung St. Peter. Die Gemeinde Simonswald wird als betroffene Nachbargemeinde beteiligt, nachdem die ursprüngliche Beteiligung fehlgeschlagen war. Der Gemeinderat soll am 23.09.2026 über eine Stellungnahme beraten, die bis 25.09.2026 dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald abzugeben ist. Die Verwaltung hebt offene Fragen zu Sichtbarkeit, Landschaftsbildauswirkungen und zur regionalplanerischen Einordnung außerhalb vorgesehener Flächen hervor.
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Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Simonswald Datum: 25.08.2026
Amt: Bauamt
Bearbeiter/in: Mario Schlafke
Aktenzeichen: 022.31
Sitzungsvorlage - öffentlich
Vorlage-Nr.: SV/167/2026
Beratung
Gremien Beratung Termin Typ
Gemeinderat öffentlich 23.09.2026 Entscheidung
Betrifft: Errichtung von zwei Windenergieanlagen
am Standort „St. Peter-West„ – nachgeholte
Beteiligung der Gemeinde Simonswald als
Nachbargemeinde
Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat nimmt das Vorhaben zur
Errichtung und zum Betrieb von zwei
Windenergieanlagen am Standort „St. Peter-
West“ auf der Gemarkung St. Peter sowie
die nachgeholte Beteiligung der Gemeinde
Simonswald als Nachbargemeinde zur
Kenntnis.
Der Gemeinderat berät auf Grundlage der
derzeit vorliegenden Unterlagen über die
möglichen Auswirkungen des Vorhabens
auf die Belange der Gemeinde Simonswald
und entscheidet über die gegenüber dem
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
abzugebende Stellungnahme.
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Die Verwaltung wird beauftragt, die vom
Gemeinderat beschlossene Stellungnahme
innerhalb der eingeräumten Frist bis zum
25.09.2026 gegenüber dem Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald abzugeben.
Sachverhalt:
Die Ökostrom Consulting Freiburg GmbH hat beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei
Windenergieanlagen am Standort „St. Peter-West“ auf der Gemarkung St. Peter beantragt.
Das Genehmigungsverfahren wird im vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahren
durchgeführt.
Mit Schreiben vom 20.07.2026 leitete das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ein. Die Gemeinde Simonswald ist in der
Verteilerliste ausdrücklich als Nachbargemeinde aufgeführt. Tatsächlich ist die Anhörung bei
der Gemeinde Simonswald jedoch nicht eingegangen, sodass eine Beteiligung innerhalb der
ursprünglich vorgesehenen Frist bis zum 20.08.2026 nicht erfolgen konnte.
Die Gemeinde Simonswald hat von dem laufenden Genehmigungsverfahren anderweitig
Kenntnis erlangt und daraufhin gegenüber dem Landratsamt darauf hingewiesen, dass eine
tatsächliche Beteiligung bislang nicht erfolgt ist.
Die Beteiligung der Gemeinde Simonswald wird nunmehr nachgeholt. Für die Abgabe der
gemeindlichen Stellungnahme wurde eine Frist bis zum 25.09.2026 eingeräumt.
Damit besteht die Möglichkeit, das Vorhaben in der Sitzung des Gemeinderates am
23.09.2026 zu beraten und die Stellungnahme der Gemeinde anschließend fristgerecht
gegenüber dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald abzugeben.
Beschreibung des Vorhabens
Nach der vorliegenden Projektbeschreibung ist die Errichtung von zwei Windenergieanlagen
des Typs Vestas V-162 vorgesehen. Die Anlagen weisen jeweils folgende wesentliche
Kenndaten auf:
Nennleistung: 6,2 MW
Nabenhöhe: 166 m
Rotordurchmesser: 162 m
Gesamthöhe: 247 m
Standorte: Flst. Nrn. 444 und 440/1, Gemarkung St. Peter
Der voraussichtliche Jahresenergieertrag wird mit rund 22 Mio. kWh je Anlage angegeben.
Die ursprüngliche Planung sah drei Windenergieanlagen eines anderen Anlagentyps vor.
Zwei der damals vorgesehenen Standorte lagen innerhalb des Vogelschutzgebietes „Mittlerer
Schwarzwald“. Aufgrund von Rückmeldungen der Fachbehörden und daraus resultierenden
naturschutzrechtlichen Zulassungshürden wurde die Planung geändert, auf zwei Anlagen
reduziert und die Standorte verlagert. Die nun beantragten Standorte befinden sich
außerhalb des Vogelschutzgebietes.
Räumliche Nähe zu Simonswald
Für die Gemeinde Simonswald ist insbesondere die unmittelbare räumliche Nähe des
Vorhabens von Bedeutung.
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Die beiden Windenergieanlagen sind auf dem südlich abfallenden Bergrücken zwischen
Kandelgipfel und Kandelberg vorgesehen. Nach den Antragsunterlagen befinden sich die
geplanten Standorte lediglich rund 92 m von der Gemeindegrenze zu Simonswald entfernt.
Nördlich des Bergrückens fällt das bewaldete Gelände steil in das Simonswälder Tal ab.
Die Abstände der Windenergieanlagen zur nächstgelegenen Wohnbebauung werden in der
Projektbeschreibung mit etwa 586 m, 672 m, 708 m und 724 m angegeben.
Aufgrund dieser vergleichsweise geringen Abstände kommt der Frage der tatsächlichen
Wahrnehmbarkeit und der möglichen Beeinträchtigung der nahegelegenen Wohnbebauung
aus Sicht der Gemeinde eine besondere Bedeutung zu.
Natur- und Landschaftsschutz
Die geplanten Anlagenstandorte befinden sich innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes.
Nach den Antragsunterlagen befinden sich im unmittelbaren Eingriffsbereich keine weiteren
Schutzgebiete oder gesetzlich geschützten Biotope. Ein Rotorüberstrich in die umliegenden
Schutzgebiete ist nach Darstellung der Antragstellerin nicht vorgesehen.
Das nächstgelegene FFH-Gebiet sowie das Vogelschutzgebiet „Mittlerer Schwarzwald“
weisen jeweils einen Abstand von rund 210 m zu den Anlagenstandorten auf. Eine FFH-
Mähwiese befindet sich in einem Abstand von rund 234 m.
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsqualität der Umgebung werden
in der Projektbeschreibung als hoch eingestuft. Für die damit verbundenen
Beeinträchtigungen wurde für jede Windenergieanlage ein Ausgleichsbetrag von 113.964
Euro und damit insgesamt 227.928 Euro ermittelt.
Regionalplanerische Einordnung
Von besonderer Bedeutung für die gemeindliche Bewertung ist darüber hinaus die
regionalplanerische Einordnung der vorgesehenen Standorte.
Die beantragten Standorte befinden sich außerhalb der im derzeitigen Entwurf des
Regionalplans für die Windenergienutzung vorgesehenen Flächen. Das
Regionalplanverfahren ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich aus Sicht der Gemeinde die Frage, wie die Zulassung
weiterer Windenergieanlagen außerhalb der im Regionalplanentwurf vorgesehenen Flächen
mit der angestrebten räumlichen Steuerung und Konzentration der Windenergienutzung in
Einklang zu bringen ist.
Dies erscheint insbesondere deshalb erörterungsbedürftig, weil sich das
Regionalplanverfahren bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet. Eine Zulassung
zusätzlicher Standorte außerhalb der vorgesehenen Flächen unmittelbar vor Abschluss des
Regionalplanverfahrens könnte die mit der regionalplanerischen Steuerung angestrebte
Konzentrationswirkung berühren.
Diese Frage sollte daher im Rahmen der gemeindlichen Stellungnahme ausdrücklich
thematisiert und seitens der zuständigen Stellen nachvollziehbar eingeordnet werden.
Energieerzeugung und Umsetzung
Nach den Angaben der Antragstellerin wird für beide Anlagen zusammen ein jährlicher
Stromertrag von rund 44 Mio. kWh erwartet. Dies entspricht nach der Berechnung in der
Projektbeschreibung rechnerisch dem Jahresstrombedarf von rund 15.000 Haushalten.
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Der Baubeginn ist nach positiver Genehmigungsentscheidung und Zuschlagserteilung durch
die Bundesnetzagentur vorgesehen. Bau und Inbetriebnahme sollen voraussichtlich in den
Jahren 2027 und 2028 erfolgen.
Stellungnahme der Verwaltung
Aufgrund der unmittelbaren Nähe der geplanten Anlagen zur Gemeindegrenze und zur
Wohnbebauung ist die Gemeinde Simonswald von dem Vorhaben als Nachbargemeinde
berührt.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Gemeinde bislang nur sehr eingeschränkt über das
Vorhaben und das laufende Genehmigungsverfahren informiert wurde. Die ursprünglich
vorgesehene förmliche Beteiligung der Gemeinde ist tatsächlich nicht erfolgt und wird erst
nach Hinweis der Gemeinde nachgeholt. Der für eine umfassende gemeindliche Bewertung
zur Verfügung stehende Zeitraum ist dadurch verkürzt.
Darüber hinaus liegen der Gemeinde derzeit keine Visualisierungen der geplanten Anlagen
aus maßgeblichen Blickrichtungen des Simonswälder Tals bzw. der betroffenen Wohnlagen
vor. Eine belastbare Einschätzung der tatsächlichen optischen Wirkung der jeweils 247 m
hohen Anlagen auf das Simonswälder Tal und die angrenzende Wohnbebauung ist der
Gemeinde auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen daher nur eingeschränkt möglich.
Seitens des Landratsamtes wurde gegenüber der Gemeinde nach dem derzeitigen
Informationsstand insbesondere nicht ausgeschlossen, dass die Anlagen von Simonswald
bzw. von den betroffenen Wohnlagen aus sichtbar sein werden. Eine abschließende
Bewertung der tatsächlichen Sichtbarkeit und der damit verbundenen Auswirkungen auf das
Landschaftsbild, die Erholungsfunktion und die Wohnlagen ist der Gemeinde deshalb derzeit
nicht möglich.
Hinzu kommt die geringe Entfernung der Anlagen zur nächstgelegenen Wohnbebauung.
Nach den vorliegenden Angaben betragen die Abstände teilweise lediglich rund 586 m. Aus
den der Gemeinde vorliegenden Unterlagen wird nicht hinreichend deutlich, in welchem
Umfang die unmittelbar betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner bislang über das
Vorhaben informiert wurden und welche konkreten Auswirkungen für die betroffenen
Wohnlagen zu erwarten sind.
Aus Sicht der Verwaltung sind daher insbesondere folgende Gesichtspunkte in die Beratung
des Gemeinderates einzubeziehen:
die unmittelbare Nähe der Anlagen zur Gemeindegrenze und zur Wohnbebauung,
die Auswirkungen der Anlagen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion
des Simonswälder Tals,
die fehlenden Visualisierungen und die damit derzeit nur eingeschränkt mögliche
Beurteilung der tatsächlichen Sichtbarkeit,
der bislang eingeschränkte Informationsstand der Gemeinde,
die Frage der Information und Betroffenheit der nahegelegenen Anwohnerschaft,
die Lage der Anlagen außerhalb der im aktuellen Regionalplanentwurf vorgesehenen
Flächen für die Windenergienutzung sowie
die Frage, wie die Genehmigung zusätzlicher Anlagen außerhalb dieser Flächen mit
dem regionalplanerischen Ziel einer räumlichen Steuerung und Konzentration der
Windenergienutzung vereinbar ist.
Die immissionsschutzrechtliche, natur- und artenschutzrechtliche sowie forstrechtliche
Prüfung des Vorhabens obliegt den jeweils zuständigen Fachbehörden. Unabhängig hiervon
ist es Aufgabe der Gemeinde, die sie betreffenden kommunalen Belange im Rahmen der
Beteiligung geltend zu machen.
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Angesichts der dargestellten offenen Fragen und des derzeit nur eingeschränkten
Informationsstandes wird seitens der Verwaltung bewusst keine abschließende Empfehlung
für oder gegen das Vorhaben ausgesprochen. Der Gemeinderat soll die für die Gemeinde
Simonswald relevanten Belange auf Grundlage der vorliegenden Informationen beraten und
über Inhalt und Ausrichtung der gemeindlichen Stellungnahme entscheiden.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch das Genehmigungsverfahren entstehen der Gemeinde keine unmittelbaren
finanziellen Auswirkungen.
Im Falle der Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen können sich für die
Gemeinde Simonswald Einnahmen aus einer finanziellen Beteiligung nach § 6 EEG ergeben.
Aufgrund der räumlichen Nähe der Anlagen liegt Simonswald grundsätzlich im Kreis der
betroffenen Gemeinden. Die konkrete Höhe einer möglichen Beteiligung kann derzeit nicht
beziffert werden.
Anlagen:
Lageplan
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Text aus PDF extrahiert