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Anwendung § 2b UStG - Entscheidung zur Kursgebührenkalkulation
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Schopfheim |
| Datum | 2026-09-16 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Betriebsausschuss VHS beschließt, dass die Volkshochschule Wiesental ab 01.01.2027 aufgrund der verpflichtenden Anwendung von § 2b UStG eine mögliche Umsatzsteuerpflicht einführt. Für Kursangebote, bei denen keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG geltend gemacht werden kann, sollen die Kursgebühren um die gesetzliche Umsatzsteuer (19%) erhöht werden. Dies soll vermeiden, dass Steuerzahlungen die Gebühreneinnahmen mindern und das städtische Defizit erhöhen.
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Dokument
Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE Nummer: BV/2026/138
Bürgermeister Az: 361.9
Eigenbetrieb VHS Wiesental
Sachbearbeiter/-in: Tanja Schmidt Datum: 29.07.2026
Gremium Zuständigkeit Ö-Status. Sitzung am
Betriebsausschuss VHS Beschluss öffentlich 16.09.2026
Anwendung § 2b UStG - Entscheidung zur Kursgebührenkalkulation
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss vhs stimmt zu, dass eine mögliche Umsatzsteuerpflicht, aufgrund der
Anwendung des §2b UStG ab dem 01.01.2027 die Kursgebühr um die gesetzliche
Umsatzsteuer erhöht.
1. Leitbild
Schopfheim – lebenswert und zukunftsorientiert
Handlungsfeld
Bildung und Familie
Strategisches Ziel
InderStadtSchopfheimgibtesInstitutionenmitbildungspolitischenAngebotenfürIhre
Bürger.
Leistungsziel
InderStadtSchopfheimgibtesInstitutionenmitbildungspolitischenAngebotenfürIhre
Bürger.
Maßnahme
2. Wirkungskreis des Beschlusses
Freiwillige Aufgabe
Weisungsfreie Pflichtaufgabe
Pflichtaufgabe nach Weisung (Weisungsaufgabe)
3. Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
Produkt/Investition:
3.1 Der Beschlussvorschlag hat unmittelbar finanzielle Auswirkungen
Nein Ja, in Höhe von €
im Ergebnishaushalt
Aufwand Ertrag Einmaligin Wiederkehrend
€ € € €
im Finanzhaushalt
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Investitions- Zuschüsseu.ä. ZeitlicheUmsetzung
kosten
€ €
3.2 Die benötigten Mittel stehen im Haushalts-/Wirtschaftsplan zur
Verfügung
im laufenden Haushaltsjahr
Ja Nein
Wenn nein, Deckungsvorschlag:
in der mittelfristigen Finanzplanung
Ja Nein
Wenn nein, Deckungsvorschlag:
4. Weicht von den Konsolidierungsbeschlüssen ab
Nein Ja, in Höhe von €
Wenn ja, Begründung:
5. Klimawirkungsprüfung
Neutral Positiv Negativ
Wenn negativ, Begründung:
Erläuterung:
Die vhs Wiesental wird derzeit nicht als Betrieb gewerblicher Art geführt und unterliegt daher
bislang nicht der Umsatzbesteuerung. Mit der Einführung des §2b UStG wurde die
Umsatzsteuerpflicht kommunaler Leistungen einer grundsätzlichen Veränderung
unterworfen. So bildet nicht mehr das Vorliegen eines körperschaftsteuerlichen Betriebes
gewerblicher Art die Grundlage der Umsatzbesteuerung sondern das Vorliegen eines
Wettbewerbes mit der Privatwirtschaft. Der Gesetzgeber hat den Kommunen lange Zeit die
Möglichkeit eingeräumt, weiterhin vom alten Umsatzsteuerrecht Gebrauch zu machen. Zum
01.01.2027 wird nun jedoch die Anwendung des neuen §2b UStG verpflichtend. Unabhängig
hiervon hat der Gemeinderat der Stadt Schopfheim im Juni 2026 die Anwendung des
§2b UStG ab dem 01.01.2027 in den städtischen Einrichtungen beschlossen. Somit führen
die Kursangebote der vhs Wiesental ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu einem
steuerbaren Leistungsaustausch. Der Gesetzgeber definiert in § 4 Nr. 22 UStG eine
Steuerbefreiung für Leistungen von Volkhochschulen, wenn der Bildungscharakter nach
festgelegten Kriterien begründet werden kann. Eine reine Freizeitgestaltung würde dies
bspw. nicht begründen. Die Fachgruppe Finanzen und Controlling prüft zusammen mit Frau
Nuiro das Vorliegen der Steuerbefreiung für jeden Kurs sehr sorgfältig. Zum jetzigen
Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass für einen Großteil der Kursangebote eine
Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann. Es wird jedoch sicherlich vereinzelte
Kursangebote geben, bei der eine Steuerpflicht festgestellt wird. Der anzuwendende
Steuersatz beträgt 19% der Nettogebühr.
Die Verwaltung empfiehlt, in diesen Fällen eine Umsatzsteuerpflicht an den
Kursteilnehmenden weiter zu geben und die Kursgebühr zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
zu erheben. Andernfalls würden die abzuführende Umsatzsteuerpflicht die
Kursgebühreneinnahmen mindern, wodurch sich das durch die Kommunen zu deckende
Defizit der Volkshochschule erhöht.
Über das Ergebnis der Vorberatung im gemeinsamen Ausschuss wird in der Sitzung
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berichtet.
Für die Richtigkeit:
gez. gez.
Dirk Harscher, Bürgermeister Thomas Spohn
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