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Anwendung § 2b UStG - Entscheidung zur Kursgebührenkalkulation

Angenommen
TypAntrag
GemeindeSchopfheim
Datum2026-09-16
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Betriebsausschuss VHS beschließt, dass die Volkshochschule Wiesental ab 01.01.2027 aufgrund der verpflichtenden Anwendung von § 2b UStG eine mögliche Umsatzsteuerpflicht einführt. Für Kursangebote, bei denen keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG geltend gemacht werden kann, sollen die Kursgebühren um die gesetzliche Umsatzsteuer (19%) erhöht werden. Dies soll vermeiden, dass Steuerzahlungen die Gebühreneinnahmen mindern und das städtische Defizit erhöhen.

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BESCHLUSSVORLAGE Nummer: BV/2026/138 Bürgermeister Az: 361.9 Eigenbetrieb VHS Wiesental Sachbearbeiter/-in: Tanja Schmidt Datum: 29.07.2026 Gremium Zuständigkeit Ö-Status. Sitzung am Betriebsausschuss VHS Beschluss öffentlich 16.09.2026 Anwendung § 2b UStG - Entscheidung zur Kursgebührenkalkulation Beschlussvorschlag: Der Betriebsausschuss vhs stimmt zu, dass eine mögliche Umsatzsteuerpflicht, aufgrund der Anwendung des §2b UStG ab dem 01.01.2027 die Kursgebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer erhöht. 1. Leitbild Schopfheim – lebenswert und zukunftsorientiert Handlungsfeld Bildung und Familie Strategisches Ziel InderStadtSchopfheimgibtesInstitutionenmitbildungspolitischenAngebotenfürIhre Bürger. Leistungsziel InderStadtSchopfheimgibtesInstitutionenmitbildungspolitischenAngebotenfürIhre Bürger. Maßnahme 2. Wirkungskreis des Beschlusses Freiwillige Aufgabe Weisungsfreie Pflichtaufgabe Pflichtaufgabe nach Weisung (Weisungsaufgabe) 3. Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein Produkt/Investition: 3.1 Der Beschlussvorschlag hat unmittelbar finanzielle Auswirkungen Nein Ja, in Höhe von € im Ergebnishaushalt Aufwand Ertrag Einmaligin Wiederkehrend € € € € im Finanzhaushalt Seite1von3 Investitions- Zuschüsseu.ä. ZeitlicheUmsetzung kosten € € 3.2 Die benötigten Mittel stehen im Haushalts-/Wirtschaftsplan zur Verfügung im laufenden Haushaltsjahr Ja Nein Wenn nein, Deckungsvorschlag: in der mittelfristigen Finanzplanung Ja Nein Wenn nein, Deckungsvorschlag: 4. Weicht von den Konsolidierungsbeschlüssen ab Nein Ja, in Höhe von € Wenn ja, Begründung: 5. Klimawirkungsprüfung Neutral Positiv Negativ Wenn negativ, Begründung: Erläuterung: Die vhs Wiesental wird derzeit nicht als Betrieb gewerblicher Art geführt und unterliegt daher bislang nicht der Umsatzbesteuerung. Mit der Einführung des §2b UStG wurde die Umsatzsteuerpflicht kommunaler Leistungen einer grundsätzlichen Veränderung unterworfen. So bildet nicht mehr das Vorliegen eines körperschaftsteuerlichen Betriebes gewerblicher Art die Grundlage der Umsatzbesteuerung sondern das Vorliegen eines Wettbewerbes mit der Privatwirtschaft. Der Gesetzgeber hat den Kommunen lange Zeit die Möglichkeit eingeräumt, weiterhin vom alten Umsatzsteuerrecht Gebrauch zu machen. Zum 01.01.2027 wird nun jedoch die Anwendung des neuen §2b UStG verpflichtend. Unabhängig hiervon hat der Gemeinderat der Stadt Schopfheim im Juni 2026 die Anwendung des §2b UStG ab dem 01.01.2027 in den städtischen Einrichtungen beschlossen. Somit führen die Kursangebote der vhs Wiesental ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu einem steuerbaren Leistungsaustausch. Der Gesetzgeber definiert in § 4 Nr. 22 UStG eine Steuerbefreiung für Leistungen von Volkhochschulen, wenn der Bildungscharakter nach festgelegten Kriterien begründet werden kann. Eine reine Freizeitgestaltung würde dies bspw. nicht begründen. Die Fachgruppe Finanzen und Controlling prüft zusammen mit Frau Nuiro das Vorliegen der Steuerbefreiung für jeden Kurs sehr sorgfältig. Zum jetzigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass für einen Großteil der Kursangebote eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann. Es wird jedoch sicherlich vereinzelte Kursangebote geben, bei der eine Steuerpflicht festgestellt wird. Der anzuwendende Steuersatz beträgt 19% der Nettogebühr. Die Verwaltung empfiehlt, in diesen Fällen eine Umsatzsteuerpflicht an den Kursteilnehmenden weiter zu geben und die Kursgebühr zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu erheben. Andernfalls würden die abzuführende Umsatzsteuerpflicht die Kursgebühreneinnahmen mindern, wodurch sich das durch die Kommunen zu deckende Defizit der Volkshochschule erhöht. Über das Ergebnis der Vorberatung im gemeinsamen Ausschuss wird in der Sitzung Seite2von3 berichtet. Für die Richtigkeit: gez. gez. Dirk Harscher, Bürgermeister Thomas Spohn Seite3von3

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