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Die Kommunalen Dienste mögen prüfen, ob Tierbestattungen auf dem Dannenberger Friedhof möglich wären und dann ggfs. ein Konzept für die Tierbestattungen entwickeln; Antrag SPD-Fraktion

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeSamtgemeinde Elbtalaue
Datum2026-10-08
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die SPD-Fraktion beantragt, dass die Kommunalen Dienste prüfen, ob Tierbestattungen auf dem Dannenberger Friedhof möglich sind und ein entsprechendes Konzept entwickeln. Die Verwaltung lehnt dies ab: Tierfriedhöfe sind rechtlich nicht erforderlich, zusätzliches Personal wäre nötig, geeignete Flächen fehlen, es gibt keine Anfragen dafür, private Tierfriedhöfe in Nachbarlandkreisen existieren bereits, und es fehlen lokale Tierbestatter. Der Beschlussvorschlag lautet, dass Tierbestattungen auf den Friedhöfen der Samtgemeinde nicht zulässig sind.

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Samtgemeinde Elbtalaue Beschlussvorlage (öffentlich) (08/0388/2023/2) Datum: Dannenberg (Elbe), 24.09.2026 Sachbearbeitung: Frau Riechard , EB Kommunale Dienste Elbtalaue Beratungsfolge Termin Behandlung TOP Betriebsausschuss Kommunale Dienste der Samtgemeinde 08.10.2026 Vorberatung Elbtalaue Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Elbtalaue Vorberatung Rat der Samtgemeinde Elbtalaue Entscheidung Die Kommunalen Dienste mögen prüfen, ob Tierbestattungen auf dem Dannenberger Friedhof möglich wären und dann ggfs. ein Konzept für die Tierbestattungen entwickeln; Antrag der SPD- Fraktion Beschlussvorschlag: Auf den Friedhöfen der Samtgemeinde Elbtalaue sind Tierbestattungen nicht zulässig. Sachverhalt: In den Sitzungen des Betriebsausschusses (BKDE/XI/08 am 05.10.2023) und des Samtgemeindeausschusses (SgA/XI/23 am 02.11.2023) wurde über den Antrag bereits beraten. Der Antrag wurde vom Samtgemeindeausschuss zurück in den Betriebsausschuss verwiesen. Nachfolgend zum bisherigen Sachverhalt wird von der Verwaltung folgendes mitgeteilt: „Reine“ bzw. ausschließliche Tierfriedhöfe sind keine Friedhöfe im Sinne des Friedhofs- und Bestattungsrechts. In Deutschland und Niedersachsen besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung von Tierfriedhöfen. Die Entscheidung darüber fällt daher in den Zuständigkeitsbereich der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz sowie Art. 57 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung. Trotz eines gewissen öffentlichen Interesses sprechen mehrere Gründe gegen die Einrichtung eines kommunalen Tierfriedhofs durch die Kommunalen Dienste Elbtalaue. Die Friedhöfe der Samtgemeinde Elbtalaue sind nach dem Niedersächsischen Bestattungsgesetz (BestattG) für die Beisetzung Verstorbener oder deren Asche gewidmet. Sollten Teile eines Friedhofes diese Funktion als Bestattungsort verlieren und für andere Zwecke genutzt werden, sind diese Flächen zu entwidmen. Die Unterhaltung und Herrichtung eines Tierfriedhofs würde zusätzliches Personal erfordern. Geeignete Flächen sehen aus der Sicht der Verwaltung auf dem Friedhof in Lüggau nicht zur Verfügung. Bisher wurden an die Verwaltung keine Anfragen nach der Möglichkeit von Tierbestattungen gestellt. Darüber hinaus existieren in den angrenzenden Landkreisen bereits privat betriebene Tierfriedhöfe. Somit ist eine flächendeckende Versorgung grundsätzlich gewährleistet, und ein zusätzliches kommunales Angebot erscheint nicht erforderlich. Ein weiterer Aspekt ist das Fehlen örtlicher Tierbestatter in der Samtgemeinde und im Landkreis. Dies wirft die Frage auf, wie die Tierkörper ordnungsgemäß verwahrt und im Fall einer Urnenbestattung zu einem Tierkrematorium transportiert werden sollen. Auch die Bereitstellung von Urnen oder Särgen fällt in den Aufgabenbereich eines Tierbestatters. Nicht zuletzt binden bereits zahlreiche Pflichtaufgaben sowie bestehende freiwillige Leistungen erhebliche personelle und finanzielle Ressourcen. Vor diesem Hintergrund ist die Einrichtung eines kommunalen Tierfriedhofs derzeit nicht vertretbar Eine kurze Vorstellung darüber, wie ein Tierfriedhof umgesetzt werden könnte, erfolgt durch Präsentation in der Sitzung. In diesem Zuge wird auch auf Vor- und Nachteile einzelner Möglichkeiten eingegangen. . Finanzielle Auswirkungen bei Beschlussfassung:  keine Seite 1 von 2 Anlagen: keine Seite: 2/2

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