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Bauvorhaben Brunnenäckerweg 17, Dörnach - formlose Anfrage

Angenommen
TypAntrag
GemeindePliezhausen
Datum2026-09-21
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Ein Bauherr fragt formlos nach der Zulässigkeit eines Walmdaches für das Grundstück Brunnenäckerweg 17 in Dörnach. Der Ortschaftsrat Dörnach konnte sich dem Wunsch nachvollziehen, kam aber zu keiner Beschlussempfehlung (2:2 bei einer Enthaltung). Die Verwaltung sieht Bedenken gegen eine Einzelfalländerung des Bebauungsplans, erwägt aber eine Genehmigung unter bestimmten Bedingungen als letzte Baumöglichkeit im Gebiet. Das Thema wird in der Septembersitzung erneut behandelt.

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Dokument

Extrahierter Text

GEMEINDE PLIEZHAUSEN Pliezhausen, 06.08.2026 Drucksache Nummer: 2026/067 Amt: Haupt- und Bauverwaltungsamt Ersteller: Adam, Stefan Aktenzeichen: 632.99 Datum Gremium Zuständigkeit Status 21.09.2026 Ortschaftsrat Dörnach Vorberatung öffentlich 22.09.2026 Bauausschuss Entscheidung öffentlich Bauvorhaben Brunnenäckerweg 17, Dörnach - formlose Anfrage Beschlussvorschlag Bleibt der Aussprache vorbehalten. Finanzielle Auswirkungen - Sachverhalt Auf die Drucksache Nr. 2026/053 wird verwiesen. Da der Ortschaftsrat Dörnach in seiner Sitzung am 27.07.2026 zu keiner Beschlussempfehlung an den Bauausschuss gelangt ist, wurde der Tagesordnungspunkt in der Bauausschusssitzung am 28.07.2026 abgesetzt. Dies auch, da der Ortschaftsrat Dörnach grundsätzlich den Wunsch des Bauherrn nachvollziehen konnte und das angefragte Walmdach an dieser Stelle für unbedenklich hielt. Gleichzeitig gab es Stimmen, die im Fall einer Einzelfalländerung des Bebauungsplans Folgewirkungen befürchteten. So wurde der Beschlussvorschlag der Verwaltung Ziffer 1 (Ablehnung Walmdach) mit 2 Ja- und 2 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung abgestimmt. Gemäß § 37 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 72 GemO ist ein Antrag bei Stimmengleichheit abgelehnt. Zu einer weiteren Beschlussfassung kam es in Folge nicht. Da die Thematik keine grundsätzliche Angelegenheit für die Gesamtgemeinde beinhaltet, sondern es sich an dieser Stelle um ein spezifisches Thema nur Dörnach betreffend handelt, erfolgte keine Beschlussfassung des Bauausschusses, da Wert auf die Empfehlung des örtlichen Gremiums gelegt wird. Somit wird die Thematik in der Septembersitzungsrunde erneut aufgerufen. Seite1von2 Ergänzend zu den weiterhin gültigen Ausführungen in der Drucksache Nr. 2026/053 ist festzuhalten, dass in der Regel keine Einzelfalländerungen von Bebauungsplänen erfolgen sollten, außer, es handelt sich um besonders gelagerte Umstände (z.B. im Falle der Schaffung weiterer Baurechte auf größeren Grundstücken oder bei stark einschränkenden Bauvorschriften, die eine sinnstiftende Bebauung erheblich erschweren). Dies, da Bebauungspläne mit Wirkung in die Vergangenheit und die Zukunft einen gewissen Vertrauensschutz beinhalten und des Weiteren eine grundlegende städtebauliche und gestalterische Ordnung für ein gesamtes Gebiet festlegen. Daher steht die Verwaltung, wiewohl sie die Argumentation des Ortschaftsrats in dieser Sache anerkennt, einer Einzelfalländerung auch vorliegend mit einer gewissen Skepsis gegenüber. Wollte man dennoch das angefragte Walmdach vorliegend ermöglichen, wäre aus Sicht der Verwaltung allenfalls eine Argumentation wie folgt denkbar: Bei einer Beschränkung der Änderung der Dachform auf das angefragte Grundstück (auf der weiteren Baumöglichkeit am Ortsrand sollte aus Sicht der Verwaltung am bestehenden Dachform- und Dachneigungsregime wie in Drucksache Nr. 2026/053 ausgeführt aus den dort genannten Gründen festgehalten werden), wäre die letzte Baumöglichkeit im Plangebiet, bei der eine solche Dachform in Betracht kommen könnte, betroffen. Folgeanträge aus dem Gebiet sind aufgrund des Aufsiedlungsstandes nicht zu erwarten. Auch könnte ergänzend argumentiert werden, dass in Dörnach bereits punktuell Walmdächer vorhanden sind. Dies auf den Grundstücken Reisachstraße 1 und Reutestraße 31. Wiewohl diese keine echten Vergleichsfälle darstellen, da sie im Plangebiet „Bongert/Brühl“ liegen und dort Walmdächer großteils zulässig sind, kann doch argumentiert werden, dass eine gewisse gestalterische Akzentuierung in Dörnach eine gewisse Tradition hat. Somit könnte man argumentativ an einen Punkt gelangen, an dem die Einzelfalländerung im Sinne des Bauherrn denkbar würde. Gleichzeitig könnte der Bebauungsplan grundlegend modernisiert werden und das in Drucksache Nr. 2026/053, Beschlussvorschlag Ziffer 2 beschriebene erweiterte Regime in der Dachlandschaft mit umgesetzt werden, auch wenn davon in absehbarer Zeit kein Gebrauch gemacht werden dürfte. Man müsste sich aber bei der Entscheidung gewahr sein, dass künftig etwaigen Folgeanfragen in Dörnach in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen mit einer entsprechenden Offenheit begegnet werden müsste. Dies unterstellend könnte die Verwaltung ihre Bedenken gegenüber einer entsprechenden Änderung des Bebauungsplans, so eine solche ausdrücklicher Wunsch des Ortschaftsrats wäre, zurückstellen. Anlagen - keine - Außerdem eingeladen - Seite2von2

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