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Bauvorhaben Brunnenstraße 18, Gniebel
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Pliezhausen |
| Datum | 2026-09-22 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Ein Bauträger beantragt formlos die grundsätzliche Zustimmung für den Bau von drei Einfamilienhäusern auf der Brunnenstraße 18 in Gniebel. Die Gemeinde stimmt dem Haustyp mit 38° Dachneigung zu und fordert für die nördlichen Gebäude eine Ost-West-Firstrichtung sowie den Nachweis von 2,0 Stellplätzen je Wohneinheit über 50 m² Wohnfläche mit separater Anfahrbarkeit. Der Haustyp mit 25° Dachneigung wird nachrangig beurteilt.
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Dokument
Extrahierter Text
GEMEINDE PLIEZHAUSEN
Pliezhausen, 11.09.2026
Drucksache
Nummer: 2026/069
Amt: Haupt- und Bauverwaltungsamt
Ersteller: Grohmann, Anke
Aktenzeichen: 632.99
Datum Gremium Zuständigkeit Status
21.09.2026 Ortschaftsrat Gniebel Vorberatung öffentlich
22.09.2026 Bauausschuss Entscheidung öffentlich
Bauvorhaben Brunnenstraße 18, Gniebel
- formlose Anfrage
Beschlussvorschlag
Das Einvernehmen bzw. die Zustimmung der Gemeinde wird zur Variante mit dem
Haustyp DN 38° grundsätzlich in Aussicht gestellt. Dabei legt die Gemeinde bei den
beiden nördlichen Gebäuden Wert auf eine Ost-West-Firstrichtung sowie für alle
Gebäude den Nachweis von 2,0 Stellplätzen je Wohneinheit über 50 m²
Wohnfläche, aufgrund der verkehrlichen und bautechnischen Situation möglichst
separat anfahrbar. Der Haustyp mit 25° DN wird seitens der Gemeinde aus
gestalterischer Sicht nachrangig gesehen. Eine endgültige Entscheidung bleibt
dem finalen Baugesuch sowie in Summe beurteilungsfähigen Unterlagen
vorbehalten.
Finanzielle Auswirkungen
keine
Sachverhalt
Auf dem Grundstück Brunnenstraße 18 in Gniebel, Flst. Nr. 42/3 sollen 3
Einfamilienhäuser gebaut werden. Der Bauträger fragt im Vorfeld eines möglichen
Bauantrages nach, ob eine Bebauung in dieser Art prinzipiell möglich und zulässig
ist. Es wird auf die Anlage 1 – Lageplan verwiesen.
Erste Planskizzen der vorhandenen Hausmodule zeigen zwei Alternativen auf, die
sich grundsätzlich in der Höhe des Kniestocks und der Dachneigung unterscheiden
(siehe Anlage 2 – Haustyp 25° und Anlage 3 – Haustyp 38°). Auf dem betreffenden
Grundstück sollen 3 dieser Häuser entstehen, die Erschließung soll über den Weg
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Flst. Nr. 42/2 erfolgen.
Lage der Teilgrundstücke
Ein kleiner Teil des Grundstückes befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes
„Grünhagstraße“. Eines der drei Häuser liegt in dessen Geltungsbereich und wäre
nach dessen Festsetzungen zu beurteilen. Zur visuellen Einordnung sei hier auf die
nicht maßstabsgetreue Skizze Anlage 4 ö – Grundstücksübersicht mit
Bebauungsplan verwiesen.
Der Rest des Grundstückes müsste nach § 34 BauGB beurteilt werden, wonach sich
die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise, der überbauten
Grundstücksfläche bezüglich des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung
beurteilt. Dabei muss ebenfalls die Erschließung gesichert sein, die Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf
nicht beeinträchtigt werden.
Prüfung nach Festsetzungen des Bebauungsplanes
Bei der Prüfung des geplanten Bauvorhabens in Bezug zum Bebauungsplan ist
festzustellen, dass der Haustyp mit Satteldach 25° auf Grund der zu geringen
Dachneigung nicht zulässig wäre. Dort gilt die Vorgabe einer Dachneigung von 30
bis 45°.
Des Weiteren befindet sich das Haus, welches teilweise im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes liegt, auch außerhalb des Baufensters.
Vorbehaltlich genauerer Planungen im Rahmen eines Bauantrages kann die
Vorplanung soweit beurteilt werden, dass das Bauvorhaben für den Haustyp mit
38° DN den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Grünhagstraße“ entspricht,
wobei für das Bebauen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein
Antrag auf Befreiung eingereicht werden müsste. Dieser könnte ggf. nach dem
sog. Bau-Turbo (vorliegend § 31 Abs. 3 BauGB) zugelassen werden. Danach kann
mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen
von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit
werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung ist mit öffentlichen Belangen
insbesondere dann nicht vereinbar, wenn sie aufgrund einer überschlägigen
Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hat. Prinzipiell
wäre dies denkbar, wobei aus Sicht der Verwaltung dann in jedem Fall eine
Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nach § 36a Abs. 2 Satz 1 BauGB
durchgeführt werden sollte, um die nachbarlichen Interessen sowie die
planungsrechtlichen Belange sorgfältig und vollständig zu ermitteln.
In Anbetracht der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes im Bereich der
Grundstücke Flst. Nrn. 50/3, 45/1 und 55 (siehe Anlage 8 ö – Nähere Umgebung mit
B-Plan-Erweiterung) ist dort der Planungswille ersichtlich, in dieser Reihe, in der auch
die hinteren beiden Häuser der vorliegenden Bauvoranfrage liegen, eher steilere
Dächer zuzulassen. Dies sowie der vorhandene Bestand spricht aus gestalterischer
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Sicht gegen die Aussicht auf Zustimmung zum Haustyp mit DN 25°. Rechtlich
zulässig wäre er aber im Rahmen der Beurteilung nach § 34 BauGB.
In der eben bezeichneten Bebauungsplanänderung und -erweiterung wurde die
nördliche Baugrenze nach Süden verschoben. Vor dem Hintergrund von Schaffung
für Wohnraum und damit einhergehend einer gewünschten verdichteten
Wohnbebauung, die dieses Vorhaben hier ermöglichen würde, muss diese Flucht
nicht zwingend nach Osten fortgesetzt werden, sofern die gesetzlich geforderten
Abstandsflächen eingehalten werden.
Prüfung nach §34 BauBG
Art der Nutzung
Die Prüfung nach § 34 BauGB ergibt, dass sich das geplante Bauvorhaben nach
der Art der Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Gewünscht ist eine
Wohnnutzung. Das Gebiet ist wohl als faktisches Mischgebiet nach §6 BauNVO
anzusehen, danach sind Wohngebäude regelmäßig zulässig. Nichtwohnnutzungen
sind vorhanden.
Maß der Nutzung
Im Rahmen des geplanten Bauvorhabens sollen Häuser mit einem Vollgeschoss
und einem Dachgeschoss entstehen. In der näheren Umgebung befinden sich
mehrere Häuser mit mehr sichtbaren Geschossen sowie einer entsprechend
höheren Trauf- und Firsthöhe und teilweise mit Satteldachgauben verschiedener
Größe und Anzahl - siehe Brunnenstraße 16, 20 und 22 (Verweis auf Anlage 5 ö -
Ansicht von Süden mit Zufahrt und Brunnenstr 20) sowie Gauben in Brunnenstraße
14 und 16 (Verweis auf Anlage 7 ö – Ansicht Gauben Brunnenstraße 14 + 16).
Lediglich nördlich angrenzend an das geplante Bauvorhaben befinden sich
Häuser mit nur einem sichtbaren Geschoss und Dachgeschoss (siehe Anlage 6 ö -
Ansicht von Norden im Bereich der Neue Straße). Dies begründet sich auf dem dort
zu Grunde liegenden gültigen Bebauungsplan „Grünhagstraße“. Da selbiger auch
für einen Teil des Grundstückes für das geplante Bauvorhaben Gültigkeit hat und
das Vorhaben in diesem Teil auch dessen (engeren) Festsetzungen entsprechen
muss, fügt sich schon allein dadurch das Maß der baulichen Nutzung im
Zusammenhang mit der Prüfung nach §34 BauGB auf jeden Fall in die nähere
Umgebung ein, da die Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich
Geschossigkeit hier enger gefasst sind als die reale gebaute nähere Umgebung
nach § 34 BauGB (selbst der Hausvariante mit flacherem Dach könnte hier ein
Einfügen in die nähere Umgebung bestätigt werden, da Maßunterschreitungen in
der Regel zugelassen werden müssten). Für die Ausgestaltung von Gauben gibt es
im Bebauungsplan keine Festsetzungen. Beim Kriterium des Einfügens nach § 34
BauGB ist festzustellen, dass das Ortsbild durch die Gauben nicht beeinträchtigt
werden würde.
Bauweise
In der näheren Umgebung findet sich eine offene Bauweise, auch Gebäude in 2.
Reihe wie die im geplanten Bauvorhaben sind bereits vorhanden (siehe
vorhandenes Gebäude im Grundstück selbst als auch die Bauweise im östlich
davon gelegenen Bereich).
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Auf Grund der nördlichen Bebauung und dem Planungswillen der Bebauung im
Bereich der Bebauungsplanänderung und -erweiterung westlich drängt sich hier
bezüglich der Lage der Bebauung für die beiden nördlichen Häuser eine Ost-West-
Firstrichtung auf. Diese sollte im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens dann
auch weiterverfolgt werden.
Fazit der Prüfung nach §34 BauGB
Vorbehaltlich genauerer Planungen im Rahmen eines Bauantrages kann die
Vorplanung so weit beurteilt werden, dass sich das Bauvorhaben in die Eigenart
der näheren Umgebung entsprechend den Kriterien des § 34 BauGB durchaus
einfügt und zwar in beiden Varianten der Dachneigung.
Entsprechend § 34 (3b) könnte zudem vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall
oder mehreren vergleichbaren Fällen mit Zustimmung der Gemeinde abgewichen
werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient.
Weitere Hinweise
Damit eine dauerhafte Erschließung sichergestellt ist, wird auf dem Zufahrtsweg Flst.
Nr. 42/2 vermutlich eine Baulast eingetragen werden müssen.
Im Rahmen eines Bauantrages wird der Planverfasser gebeten, die Grenzen des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes exakt in den Lageplan einzuzeichnen
sowie einen Geländeschnitt vorzulegen, damit die EFH wie im Bebauungsplan
gefordert ermittelt werden kann.
Je Wohnung über 50 m² Wohnfläche sollten 2,0 Stellplätze nachgewiesen werden.
Aufgrund der beengten Situation im Bereich der Bebauung sowie der
angespannten verkehrlichen Situation in der Brunnenstraße sollten diese separat
anfahrbar ausgestaltet werden.
Fazit
Auf Grund der vorgenannten Sachlage wird empfohlen, dem Bauvorhaben mit
dem Haustyp DN 38° das prinzipielle Einvernehmen bzw. die Zustimmung der
Gemeinde bei beurteilungsfähigen Bauunterlagen in Aussicht zu stellen. Der
Haustyp mit 25° DN sollte hier nachrangig gesehen werden, wäre aber aufgrund
der Lage im rückwärtigen Bereich auch nicht als gänzlich auszuschließen
anzusehen.
Anlagen
Anlage 1 ö - Lageplan
Anlage 2 ö - Haustyp 25°
Anlage 3 ö - Haustyp 38°
Anlage 4 ö – Grundstücksübersicht mit Bebauungsplan
Anlage 5 ö - Ansicht von Süden mit Zufahrt und Brunnenstr 20
Anlage 6 ö - Ansicht von Norden im Bereich der Neue Straße
Anlage 7 ö – Ansicht Gauben Brunnenstraße 14 + 16
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Anlage 8 ö – Nähere Umgebung mit B-Plan-Erweiterung
Außerdem eingeladen
-
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