Startseite › Pliezhausen › Antrag

Bauvorhaben Wilhelmstraße 80, Pliezhausen

Angenommen
TypAntrag
GemeindePliezhausen
Datum2026-09-22
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleQuelldokument herunterladen →

Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen für die Errichtung eines Carports auf der Wilhelmstraße 80 in Pliezhausen. Das Vorhaben liegt außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen, wird aber unter Anwendung der Ausnahmeregelung des Bebauungsplans genehmigt, da keine städtebaulichen oder verkehrlichen Belange entgegenstehen. Der erforderliche Mindestabstand zur öffentlichen Verkehrsfläche ist eingehalten.

Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.

Dokument

Extrahierter Text

GEMEINDE PLIEZHAUSEN Pliezhausen, 11.09.2026 Drucksache Nummer: 2026/068 Amt: Haupt- und Bauverwaltungsamt Ersteller: Adam, Stefan Aktenzeichen: 632.99 Datum Gremium Zuständigkeit Status 22.09.2026 Bauausschuss Entscheidung öffentlich Bauvorhaben Wilhelmstraße 80, Pliezhausen Beschlussvorschlag Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 31 i.V.m. § 36 BauGB wird erteilt., Finanzielle Auswirkungen - Sachverhalt Auf dem Grundstück Wilhelmstraße 80 soll ein Carport errichtet werden. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auchtert (Westlicher Teil) – Neuaufstellung 1995“. Danach sind Carports nur innerhalb der festgesetzten Garagenbaufenster oder innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Der geplante Carport soll die vorhandene Stellplatzfläche überdachen und liegt außerhalb der überbaubaren Fläche. Ein Garagenbaufenster ist auf diesem Grundstück nicht vorhanden. Vorliegend soll von der im Bebauungsplan vorgesehen Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht werden, wonach Abweichungen zugelassen werden können, sofern keine städtebaulichen oder verkehrlichen Belange entgegenstehen. Diese Regelung hat sich bewährt und wurde (auch im Plangebiet sowie direkt im weiteren Verlauf der Wilhelmstraße) schon mehrfach angewandt. Der vorgeschriebene Mindestabstand zur Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche von 0,5 m ist eingehalten. Dachform, Dachneigung und Dachbelegung (PV) sind zulässig. Bedenken bestehen keine, das Einvernehmen kann erteilt werden., Anlagen Anlage 1 ö - Lageplan, Dachaufsicht Anlage 2 nö - Grundriss, Ansichten Seite1von2 Außerdem eingeladen - Seite2von2

Text aus PDF extrahiert