Startseite › Oberwolfach › Antrag

Annahme von Spenden gem. § 78 Abs. 4 GemO

Angenommen
TypAntrag
GemeindeOberwolfach
Datum2026-09-15
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

Gemeinde Oberwolfach Rathausstraße 1 77709 Oberwolfach Beschlussvorlage Vorlage Nr.: VBV/072/2026 Öffentlichkeitsstatus: öffentlich Datum: 20.08.2026 Bearbeiter: Manuela Armbruster AZ: Betreff: Annahme von Spenden gem. § 78 Abs. 4 GemO, die bis zum 31.07.2026 eingegangen sind. Sachverhalt: Nach § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 GemO Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 GemO beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie etwaigen Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. Die Gemeinde hat jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, zu erstellen und an die Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden. Für den betreffenden Zeitraum sind zwei Spenden in Höhe von 1.600,00 € zugunsten des Kindergartens und der Feuerwehr eingegangen. Der Verwaltung liegen keine Hinweise oder Erkenntnisse vor, die gegen eine Annahme der aufgeführten Spende sprechen. Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat stimmt der Annahme der dargestellten Spenden gem. § 78 Abs. 4 GemO zu.

Text aus PDF extrahiert