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Annahme von Spenden gem. § 78 Abs. 4 GemO
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Oberwolfach |
| Datum | 2026-09-15 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Oberwolfach
Rathausstraße 1
77709 Oberwolfach
Beschlussvorlage
Vorlage Nr.: VBV/072/2026
Öffentlichkeitsstatus: öffentlich Datum: 20.08.2026
Bearbeiter: Manuela Armbruster AZ:
Betreff:
Annahme von Spenden gem. § 78 Abs. 4 GemO, die bis zum 31.07.2026
eingegangen sind.
Sachverhalt:
Nach § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) darf die Gemeinde
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 GemO Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung
von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 GemO beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme
des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie etwaigen
Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat
grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. Die Gemeinde hat jährlich einen Bericht, in welchem die
Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, zu erstellen und an
die Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden.
Für den betreffenden Zeitraum sind zwei Spenden in Höhe von 1.600,00 € zugunsten des
Kindergartens und der Feuerwehr eingegangen. Der Verwaltung liegen keine Hinweise oder
Erkenntnisse vor, die gegen eine Annahme der aufgeführten Spende sprechen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der Annahme der dargestellten Spenden gem. § 78 Abs. 4 GemO
zu.
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