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Bebauungsplan "Neckar-Talaue, 8. Änderung" - Erneute Entwurfsfeststellung

Angenommen17 Ja · 3 Nein
TypAntrag
GemeindeOberndorf am Neckar
Datum2026-09-29
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Vorhabenträger plant einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb auf Flurstück 603, was der geltende Bebauungsplan „Neckar-Talaue, 1. Änderung" nicht zulässt. Nach öffentlicher Beteiligung wurde der überarbeitete Entwurf der „8. Änderung" festgestellt, der zwei eingeschränkte Gewerbeflächen definiert: GEe1 ohne Einzelhandel und GEe2 mit zulässigem kleinflächigem Lebensmittelmarkt. Dies berücksichtigt Stellungnahmen zu Agglomerationsregelungen und Regionalplanvorgaben. Eine erneute dreiwöchige öffentliche Beteiligung wird durchgeführt.

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Extrahierter Text

Anlage zu § vom: STADT OBERNDORF A. N. Stadtplanung öffentlich Lea Grewin 621.411 123/2026 Beratungsvorlage für Ausschuss für Technik und Umwelt am: 24.09.2026 - öffentlich - Gemeinderat am: 29.09.2026 - öffentlich - Bebauungsplan "Neckar-Talaue, 8. Änderung" - Erneute Entwurfsfeststellung I. Beschlussvorschlag 1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander wird den dargestellten Beschlussvorschlägen zur Behandlung der zum Entwurf des Bebauungsplans abgegebenen Stellungnahmen (Anlage 1) zugestimmt. 2. Die Bebauungsplanänderung wird auf Grundlage von § 13a BauGB durchgeführt. 3. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans „Neckar-Talaue, 8. Änderung“ bestehend aus dem zeichnerischen Teil und den planungsrechtlichen Festsetzungen, jeweils mit dem Datum vom 09.09.2026, wird festgestellt. 4. Der geänderte Entwurf der örtlichen Bauvorschriften vom 09.09.2026 wird festgestellt. 5. Der geänderte Entwurf der Begründung vom 09.09.2026 wird festgestellt. 6. Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 BauGB werden durchgeführt. Dabei können nur Stellungnahmen in Bezug auf die geänderten oder ergänzten Teile und ihre möglichen Auswirkungen abgegeben werden. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist und die Frist zur Stellungnahme werden unter Berücksichtigung des Umfangs und der Kenntlichmachung der vorgenommenen Änderungen angemessen auf drei Wochen verkürzt. II. Sachverhalt und Begründung Der Vorhabenträger plant auf dem Flurstück 603 der Gemarkung Oberndorf die Eröffnung eines Einzelhandelsbetriebs für Lebensmittel. Die Vorhabenfläche befindet sich derzeit im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neckar-Talaue, 1. Änderung“. Der Bebauungsplan weist die Fläche hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als eingeschränktes Gewerbegebiet aus und schließt dabei entsprechende Sortimente aus, die jedoch im geplanten Einzelhandelsbetrieb Vorlage-Nr.: 123/2026 Seite 1 von 3 realisiert werden sollen. Das geplante Vorhaben ist auf Basis des derzeitigen Bebauungsplans nicht realisierbar. Am 20.01.2026 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans „Neckar-Talaue, 8. Änderung“ beschlossen und der Entwurf festgestellt (Vorlage-Nr. 002/2026). Vom 16.02.2026 bis 20.03.2026 fand die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind mit Abwägungsvorschlag im Abwägungsprotokoll (Anlage 1) enthalten. Die Stellungnahmen wurden entsprechend des Abwägungsprotokolls in einen neuen Entwurf eingearbeitet (in den Textteilen grau hinterlegt). Die Änderungen betreffen insbesondere:  Abgrenzung einer eingeschränkten Gewerbefläche 1 (GEe1), in der keine selbstständigen Einzelhandelsbetriebe zulässig sind,  Abgrenzung einer eingeschränkten Gewerbefläche 2 (GEe2), in der ein kleinflächiger Lebensmittelmarkt zulässig ist,  Festlegung eines Bereichs ohne Ein- und Ausfahrt entlang der Neckarstraße und Regelung von Sichtfenstern aus Gründen der Verkehrssicherheit,  Nutzungsbeschränkungen und Hinweise aufgrund der über dem Plangebiet verlaufenden Hochspannungsleitung,  Auflagen und Hinweise zur Bahnstrecke. Die Einschränkung von Einzelhandelsbetrieben wird aufgrund der Stellungnahmen des Landratsamts, des Regierungspräsidiums und des Regionalverbands vorgenommen. Diese verweisen darauf, dass mehrere räumlich und funktional zusammenhängende Einzelhandelsbetriebe als ein Betrieb beurteilt werden (Agglomerationsregelung) und im ersten Planentwurf somit ein großflächiger Einzelhandel hätte entstehen können. Da sich das Plangebiet außerhalb des Vorranggebiets für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte laut Regionalplan befindet, darf kein großflächiger Einzelhandel entstehen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die zukünftig für einen Teilbereich der Gewerbeflächen zulässige Ansiedlung eines kleinflächigen Lebensmittelmarktes die Grundzüge der ursprünglichen Planung berührt sein können, wird die Bebauungsplanänderung auf Grundlage von § 13a BauGB durchgeführt. Aufgrund der Änderungen sind eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wird die Gelegenheit zur Stellungnahme auf die geänderten oder ergänzten Teile beschränkt. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist und der Frist zur Stellungnahme werden unter Berücksichtigung des Umfangs und der Kenntlichmachung der vorgenommenen Änderungen angemessen auf drei Wochen verkürzt. III. Kosten und Finanzierung Die wesentlichen Kosten des Bebauungsplanverfahrens werden vom Vorhabenträger übernommen. Vorlage-Nr.: 123/2026 Seite 2 von 3 IV. Anlage Abwägungsprotokoll Abgrenzungsplan Zeichnerischer Teil – geänderter Entwurf Planungsrechtliche Festsetzungen – geänderter Entwurf Örtliche Bauvorschriften – geänderter Entwurf Begründung – geänderter Entwurf Oberndorf a. N., 09.09.2026 Stadtplanung Planen und Bauen Lea Grewin Lidia Melito-David Dilek Akdeniz Matthias Winter Erste Beigeordnete Bürgermeister Vorlage-Nr.: 123/2026 Seite 3 von 3

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