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Bebauungsplan "Neckar-Talaue, 8. Änderung" - Erneute Entwurfsfeststellung
Angenommen17 Ja · 3 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Oberndorf am Neckar |
| Datum | 2026-09-29 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Vorhabenträger plant einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb auf Flurstück 603, was der geltende Bebauungsplan „Neckar-Talaue, 1. Änderung" nicht zulässt. Nach öffentlicher Beteiligung wurde der überarbeitete Entwurf der „8. Änderung" festgestellt, der zwei eingeschränkte Gewerbeflächen definiert: GEe1 ohne Einzelhandel und GEe2 mit zulässigem kleinflächigem Lebensmittelmarkt. Dies berücksichtigt Stellungnahmen zu Agglomerationsregelungen und Regionalplanvorgaben. Eine erneute dreiwöchige öffentliche Beteiligung wird durchgeführt.
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Dokument
Extrahierter Text
Anlage zu §
vom:
STADT OBERNDORF A. N.
Stadtplanung öffentlich
Lea Grewin 621.411
123/2026
Beratungsvorlage
für
Ausschuss für Technik und Umwelt am: 24.09.2026 - öffentlich -
Gemeinderat am: 29.09.2026 - öffentlich -
Bebauungsplan "Neckar-Talaue, 8. Änderung" - Erneute
Entwurfsfeststellung
I. Beschlussvorschlag
1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und
gegeneinander wird den dargestellten Beschlussvorschlägen zur Behandlung der
zum Entwurf des Bebauungsplans abgegebenen Stellungnahmen (Anlage 1)
zugestimmt.
2. Die Bebauungsplanänderung wird auf Grundlage von § 13a BauGB durchgeführt.
3. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans „Neckar-Talaue, 8. Änderung“
bestehend aus dem zeichnerischen Teil und den planungsrechtlichen
Festsetzungen, jeweils mit dem Datum vom 09.09.2026, wird festgestellt.
4. Der geänderte Entwurf der örtlichen Bauvorschriften vom 09.09.2026 wird
festgestellt.
5. Der geänderte Entwurf der Begründung vom 09.09.2026 wird festgestellt.
6. Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und die erneute Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 BauGB werden durchgeführt. Dabei können
nur Stellungnahmen in Bezug auf die geänderten oder ergänzten Teile und ihre
möglichen Auswirkungen abgegeben werden. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist
und die Frist zur Stellungnahme werden unter Berücksichtigung des Umfangs und
der Kenntlichmachung der vorgenommenen Änderungen angemessen auf drei
Wochen verkürzt.
II. Sachverhalt und Begründung
Der Vorhabenträger plant auf dem Flurstück 603 der Gemarkung Oberndorf die
Eröffnung eines Einzelhandelsbetriebs für Lebensmittel.
Die Vorhabenfläche befindet sich derzeit im Geltungsbereich des Bebauungsplans
„Neckar-Talaue, 1. Änderung“. Der Bebauungsplan weist die Fläche hinsichtlich der
Art der baulichen Nutzung als eingeschränktes Gewerbegebiet aus und schließt dabei
entsprechende Sortimente aus, die jedoch im geplanten Einzelhandelsbetrieb
Vorlage-Nr.: 123/2026 Seite 1 von 3
realisiert werden sollen. Das geplante Vorhaben ist auf Basis des derzeitigen
Bebauungsplans nicht realisierbar.
Am 20.01.2026 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans „Neckar-Talaue, 8.
Änderung“ beschlossen und der Entwurf festgestellt (Vorlage-Nr. 002/2026). Vom
16.02.2026 bis 20.03.2026 fand die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange statt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind mit
Abwägungsvorschlag im Abwägungsprotokoll (Anlage 1) enthalten.
Die Stellungnahmen wurden entsprechend des Abwägungsprotokolls in einen neuen
Entwurf eingearbeitet (in den Textteilen grau hinterlegt). Die Änderungen betreffen
insbesondere:
Abgrenzung einer eingeschränkten Gewerbefläche 1 (GEe1), in der keine
selbstständigen Einzelhandelsbetriebe zulässig sind,
Abgrenzung einer eingeschränkten Gewerbefläche 2 (GEe2), in der ein
kleinflächiger Lebensmittelmarkt zulässig ist,
Festlegung eines Bereichs ohne Ein- und Ausfahrt entlang der Neckarstraße
und Regelung von Sichtfenstern aus Gründen der Verkehrssicherheit,
Nutzungsbeschränkungen und Hinweise aufgrund der über dem Plangebiet
verlaufenden Hochspannungsleitung,
Auflagen und Hinweise zur Bahnstrecke.
Die Einschränkung von Einzelhandelsbetrieben wird aufgrund der Stellungnahmen
des Landratsamts, des Regierungspräsidiums und des Regionalverbands
vorgenommen. Diese verweisen darauf, dass mehrere räumlich und funktional
zusammenhängende Einzelhandelsbetriebe als ein Betrieb beurteilt werden
(Agglomerationsregelung) und im ersten Planentwurf somit ein großflächiger
Einzelhandel hätte entstehen können. Da sich das Plangebiet außerhalb des
Vorranggebiets für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte laut Regionalplan
befindet, darf kein großflächiger Einzelhandel entstehen.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die zukünftig für einen Teilbereich
der Gewerbeflächen zulässige Ansiedlung eines kleinflächigen Lebensmittelmarktes
die Grundzüge der ursprünglichen Planung berührt sein können, wird die
Bebauungsplanänderung auf Grundlage von § 13a BauGB durchgeführt.
Aufgrund der Änderungen sind eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und eine
erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Gemäß § 4a
Abs. 3 BauGB wird die Gelegenheit zur Stellungnahme auf die geänderten oder
ergänzten Teile beschränkt.
Die Dauer der Veröffentlichungsfrist und der Frist zur Stellungnahme werden unter
Berücksichtigung des Umfangs und der Kenntlichmachung der vorgenommenen
Änderungen angemessen auf drei Wochen verkürzt.
III. Kosten und Finanzierung
Die wesentlichen Kosten des Bebauungsplanverfahrens werden vom Vorhabenträger
übernommen.
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IV. Anlage
Abwägungsprotokoll
Abgrenzungsplan
Zeichnerischer Teil – geänderter Entwurf
Planungsrechtliche Festsetzungen – geänderter Entwurf
Örtliche Bauvorschriften – geänderter Entwurf
Begründung – geänderter Entwurf
Oberndorf a. N., 09.09.2026
Stadtplanung Planen und Bauen
Lea Grewin Lidia Melito-David Dilek Akdeniz Matthias Winter
Erste Beigeordnete Bürgermeister
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