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Friedhofssatzung - 5. Änderung - Änderung nach Vorberatung
Angenommen20 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Oberndorf am Neckar |
| Datum | 2026-09-29 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Stadt Oberndorf a. N. beschließt die 5. Änderung der Friedhofssatzung mit aktualisierten Gebührensätzen für das Bestattungswesen. Die Verwaltung nimmt die Gebührenkalkulation des Büros Schneider & Zajontz zur Kenntnis und erhöht den Kostendeckungsgrad bei Bestattungsgebühren auf 100 %, bei Grabnutzungsgebühren auf 75 % und bei Aussegnungshallen auf 50 %. Nach Vorberatung wird die Grabnutzungsgebühr für Kinder unter 6 Jahren bei 200 Euro belassen. Die Änderungen führen zu jährlichen Mehreinnahmen von etwa 110.000 Euro.
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Dokument
Extrahierter Text
Anlage zu §
vom:
STADT OBERNDORF A. N.
Bauverwaltung öffentlich
Anne Romppel 752.031
124/2026/1
Beratungsvorlage
für
Gemeinderat am: 29.09.2026 - öffentlich -
Friedhofssatzung - 5. Änderung - Änderung nach Vorberatung
I. Beschlussvorschlag
1. Der Gemeinderat nimmt die Kalkulation des Büros Schneider & Zajontz für die
Gebühren im Bestattungswesen vom 29.07.2026 zur Kenntnis. Der Gemeinderat
übt sein Ermessen hinsichtlich der Kalkulationsart entsprechend der
Vorgehensweise des Büros Schneider & Zajontz aus.
2. Die als Anlage 1 zur Beratungsvorlage beigefügte 5. Änderung der
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) wird als
Satzung beschlossen.
II. Sachverhalt und Begründung
Die neugefasste Friedhofssatzung ist am 01.01.2019 in Kraft getreten. Zuletzt
wurden mit der 4. Änderung zum 04.05.2024 die Bestattungsgebühren und die
Gebühren für Fundamente geändert.
Die Gebührenfestlegung erfolgte 2019 im Wesentlichen auf der Grundlage der vom
Büro Schneider & Zajontz erarbeiteten Gebührenkalkulation. Hier wurde vom
Gemeinderat grundsätzlich ein Kostendeckungsgrad von 75 % angestrebt.
In den Jahren 2021 bis 2024 lag der durchschnittliche Gebührenerlös bei rund
380.000 Euro pro Jahr. Für die Jahre 2026 bis 2030 ergibt sich anhand der aktuellen
Haushalts- und Finanzplanung für das Bestattungswesen ein durchschnittlicher
gebührenfähiger Aufwand von rund 650.000 Euro pro Jahr. Bei gleichbleibenden
Gebührenerlösen würde sich daraus ein Kostendeckungsgrad von 58 % ergeben.
In der Anlage 2 sind im Vergleich die bisherigen Gebührensätze und die Ergebnisse
der Gebührenkalkulation mit 100 % Kostendeckung sowie Gebührensätze mit einem
Kostendeckungsgrad von 75 % sowie 50 % dargestellt. Zusätzlich sind die
Bestattungsgebühren umliegender Städte genannt.
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1. Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühren sollen gemäß § 11 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz die
Kosten decken, somit wird hierfür weiterhin ein Kostendeckungsgrad von 100 %
vorgeschlagen.
2. Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühren sind die Gebühren, die zu über 90 % direkt an die
Vertragsunternehmen weitergegeben werden (Überführung des Sargs bzw. der
Urne durch den Bestatter sowie Grabaushub). Es handelt sich nahezu
ausschließlich um eine Umlegung der Kosten der Vertragsunternehmen.
Beispiel: Für ein einfaches Erdgrab gemäß Ziffer 2.2 wären bei einem
Kostendeckungsgrad von 100 % laut der Gebührenkalkulation zukünftig 1.168,00
Euro zu erheben. Hiervon fallen für den Grabaushub 937,68 Euro, Zuschläge für
Dränkies, Fels oder Streu- und Räumdienst von durchschnittlich 27,47 Euro und
für den Bestatter 108,86 Euro an. Somit werden insgesamt 1.074,01 Euro direkt
an die Vertragsunternehmen ausgezahlt. Übrig bleibt ein Betrag von 93,99 Euro,
welcher sich aus weiteren Positionen (Stadtgärtnerei, Friedhofsprogramm,
Fixkosten) zusammensetzt.
Im Sinne der Haushaltskonsolidierung wird eine Erhöhung des
Kostendeckungsgrads von 75 % auf 100 % vorgeschlagen.
3. Grabnutzungsgebühren
Für die Grabnutzungsgebühren wird, wie bei den letzten Änderungen des
Gebührenverzeichnisses, ein Kostendeckungsgrad von 75 % vorgeschlagen. Dies
kann damit begründet werden, dass die Friedhöfe als Grünflächen und Ort des
Gedenkens auch eine Funktion für die Allgemeinheit erfüllen.
Die Gebühr für das Kindergrab (Ziffer 3.1.1) wurde bisher pauschal auf 200 Euro
festgelegt. Hier wird vorgeschlagen, die Gebühr mit einem Kostendeckungsgrad
von 50 % ebenfalls an die Kalkulation zu koppeln.
4. Benutzung besonderer Einrichtungen
Die Gebühren für die Nutzung der Aussegnungshallen und Leichenzellen werden
mit einem Kostendeckungsgrad von 50 % vorgeschlagen, da bei einer zu hohen
Gebühr damit zu rechnen ist, dass die Auslastung weiter zurückgeht. Außerdem
wird unter Ziffer 4.1.1 die Aussegnungshalle Lindenhof ergänzt, die bisher nicht
aufgezählt wurde.
5. Sonstige Leistungen
Für die Ausgrabung und Umbettung von Leichen, Gebeinen oder Urnen wird
weiterhin eine Weitergabe der tatsächlichen Kosten vorgeschlagen.
Für den Einbau von Fundamenten wird weiterhin ein Kostendeckungsgrad von
100 % vorgeschlagen. Hintergrund ist, dass nur bei neubelegten Grabfeldern die
Fundamente von der Stadt errichtet werden, um eine einheitliche Höhe und
Verlauf der Gräber zu erreichen. In anderen Friedhofsteilen sind die Fundamente
durch die Angehörigen zu errichten, die bei einer Kostendeckung unter 100 %
somit einen Kostennachteil erfahren würden.
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Änderung nach Vorberatung
Laut der Vorberatung im Verwaltungsausschuss am 23.09.2026 soll die
Grabnutzungsgebühr für Personen unter 6 Jahren (Ziffer 3.1.1) bei 200 € belassen
werden. Die Anlagen wurden entsprechend angepasst.
III. Kosten und Finanzierung
Bei Beibehaltung der bisherigen Kostendeckungsgrade: Mehreinnahmen von ca.
85.000 Euro pro Jahr.
Bei Erhöhung des Kostendeckungsgrads der Bestattungsgebühren auf 100 %:
Zusätzliche Mehreinnahmen von ca. 25.000 Euro pro Jahr.
IV. Anlage
1. Entwurf der Satzung zur 5. Änderung der Friedhofssatzung
2. Gegenüberstellung der bisherigen und der neu kalkulierten Gebührensätze sowie
Vergleich mit umliegenden Gemeinden
3. Kalkulation für die Gebühren im Bestattungswesen der Schneider & Zajontz
Gesellschaft für kommunale Entwicklung mbH
Oberndorf a. N., 24.09.2026
Bauverwaltung Planen und Bauen
Anne Romppel Lidia Melito-David Dilek Akdeniz Matthias Winter
Erste Beigeordnete Bürgermeister
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