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Friedhofssatzung - 5. Änderung - Änderung nach Vorberatung

Angenommen20 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeOberndorf am Neckar
Datum2026-09-29
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Stadt Oberndorf a. N. beschließt die 5. Änderung der Friedhofssatzung mit aktualisierten Gebührensätzen für das Bestattungswesen. Die Verwaltung nimmt die Gebührenkalkulation des Büros Schneider & Zajontz zur Kenntnis und erhöht den Kostendeckungsgrad bei Bestattungsgebühren auf 100 %, bei Grabnutzungsgebühren auf 75 % und bei Aussegnungshallen auf 50 %. Nach Vorberatung wird die Grabnutzungsgebühr für Kinder unter 6 Jahren bei 200 Euro belassen. Die Änderungen führen zu jährlichen Mehreinnahmen von etwa 110.000 Euro.

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Dokument

Extrahierter Text

Anlage zu § vom: STADT OBERNDORF A. N. Bauverwaltung öffentlich Anne Romppel 752.031 124/2026/1 Beratungsvorlage für Gemeinderat am: 29.09.2026 - öffentlich - Friedhofssatzung - 5. Änderung - Änderung nach Vorberatung I. Beschlussvorschlag 1. Der Gemeinderat nimmt die Kalkulation des Büros Schneider & Zajontz für die Gebühren im Bestattungswesen vom 29.07.2026 zur Kenntnis. Der Gemeinderat übt sein Ermessen hinsichtlich der Kalkulationsart entsprechend der Vorgehensweise des Büros Schneider & Zajontz aus. 2. Die als Anlage 1 zur Beratungsvorlage beigefügte 5. Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) wird als Satzung beschlossen. II. Sachverhalt und Begründung Die neugefasste Friedhofssatzung ist am 01.01.2019 in Kraft getreten. Zuletzt wurden mit der 4. Änderung zum 04.05.2024 die Bestattungsgebühren und die Gebühren für Fundamente geändert. Die Gebührenfestlegung erfolgte 2019 im Wesentlichen auf der Grundlage der vom Büro Schneider & Zajontz erarbeiteten Gebührenkalkulation. Hier wurde vom Gemeinderat grundsätzlich ein Kostendeckungsgrad von 75 % angestrebt. In den Jahren 2021 bis 2024 lag der durchschnittliche Gebührenerlös bei rund 380.000 Euro pro Jahr. Für die Jahre 2026 bis 2030 ergibt sich anhand der aktuellen Haushalts- und Finanzplanung für das Bestattungswesen ein durchschnittlicher gebührenfähiger Aufwand von rund 650.000 Euro pro Jahr. Bei gleichbleibenden Gebührenerlösen würde sich daraus ein Kostendeckungsgrad von 58 % ergeben. In der Anlage 2 sind im Vergleich die bisherigen Gebührensätze und die Ergebnisse der Gebührenkalkulation mit 100 % Kostendeckung sowie Gebührensätze mit einem Kostendeckungsgrad von 75 % sowie 50 % dargestellt. Zusätzlich sind die Bestattungsgebühren umliegender Städte genannt. Vorlage-Nr.: 124/2026/1 Seite 1 von 3 1. Verwaltungsgebühren Die Verwaltungsgebühren sollen gemäß § 11 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz die Kosten decken, somit wird hierfür weiterhin ein Kostendeckungsgrad von 100 % vorgeschlagen. 2. Bestattungsgebühren Die Bestattungsgebühren sind die Gebühren, die zu über 90 % direkt an die Vertragsunternehmen weitergegeben werden (Überführung des Sargs bzw. der Urne durch den Bestatter sowie Grabaushub). Es handelt sich nahezu ausschließlich um eine Umlegung der Kosten der Vertragsunternehmen. Beispiel: Für ein einfaches Erdgrab gemäß Ziffer 2.2 wären bei einem Kostendeckungsgrad von 100 % laut der Gebührenkalkulation zukünftig 1.168,00 Euro zu erheben. Hiervon fallen für den Grabaushub 937,68 Euro, Zuschläge für Dränkies, Fels oder Streu- und Räumdienst von durchschnittlich 27,47 Euro und für den Bestatter 108,86 Euro an. Somit werden insgesamt 1.074,01 Euro direkt an die Vertragsunternehmen ausgezahlt. Übrig bleibt ein Betrag von 93,99 Euro, welcher sich aus weiteren Positionen (Stadtgärtnerei, Friedhofsprogramm, Fixkosten) zusammensetzt. Im Sinne der Haushaltskonsolidierung wird eine Erhöhung des Kostendeckungsgrads von 75 % auf 100 % vorgeschlagen. 3. Grabnutzungsgebühren Für die Grabnutzungsgebühren wird, wie bei den letzten Änderungen des Gebührenverzeichnisses, ein Kostendeckungsgrad von 75 % vorgeschlagen. Dies kann damit begründet werden, dass die Friedhöfe als Grünflächen und Ort des Gedenkens auch eine Funktion für die Allgemeinheit erfüllen. Die Gebühr für das Kindergrab (Ziffer 3.1.1) wurde bisher pauschal auf 200 Euro festgelegt. Hier wird vorgeschlagen, die Gebühr mit einem Kostendeckungsgrad von 50 % ebenfalls an die Kalkulation zu koppeln. 4. Benutzung besonderer Einrichtungen Die Gebühren für die Nutzung der Aussegnungshallen und Leichenzellen werden mit einem Kostendeckungsgrad von 50 % vorgeschlagen, da bei einer zu hohen Gebühr damit zu rechnen ist, dass die Auslastung weiter zurückgeht. Außerdem wird unter Ziffer 4.1.1 die Aussegnungshalle Lindenhof ergänzt, die bisher nicht aufgezählt wurde. 5. Sonstige Leistungen Für die Ausgrabung und Umbettung von Leichen, Gebeinen oder Urnen wird weiterhin eine Weitergabe der tatsächlichen Kosten vorgeschlagen. Für den Einbau von Fundamenten wird weiterhin ein Kostendeckungsgrad von 100 % vorgeschlagen. Hintergrund ist, dass nur bei neubelegten Grabfeldern die Fundamente von der Stadt errichtet werden, um eine einheitliche Höhe und Verlauf der Gräber zu erreichen. In anderen Friedhofsteilen sind die Fundamente durch die Angehörigen zu errichten, die bei einer Kostendeckung unter 100 % somit einen Kostennachteil erfahren würden. Vorlage-Nr.: 124/2026/1 Seite 2 von 3 Änderung nach Vorberatung Laut der Vorberatung im Verwaltungsausschuss am 23.09.2026 soll die Grabnutzungsgebühr für Personen unter 6 Jahren (Ziffer 3.1.1) bei 200 € belassen werden. Die Anlagen wurden entsprechend angepasst. III. Kosten und Finanzierung Bei Beibehaltung der bisherigen Kostendeckungsgrade: Mehreinnahmen von ca. 85.000 Euro pro Jahr. Bei Erhöhung des Kostendeckungsgrads der Bestattungsgebühren auf 100 %: Zusätzliche Mehreinnahmen von ca. 25.000 Euro pro Jahr. IV. Anlage 1. Entwurf der Satzung zur 5. Änderung der Friedhofssatzung 2. Gegenüberstellung der bisherigen und der neu kalkulierten Gebührensätze sowie Vergleich mit umliegenden Gemeinden 3. Kalkulation für die Gebühren im Bestattungswesen der Schneider & Zajontz Gesellschaft für kommunale Entwicklung mbH Oberndorf a. N., 24.09.2026 Bauverwaltung Planen und Bauen Anne Romppel Lidia Melito-David Dilek Akdeniz Matthias Winter Erste Beigeordnete Bürgermeister Vorlage-Nr.: 124/2026/1 Seite 3 von 3

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