Startseite › Neuenstein › Antrag
Mainhardtsall, Flst. 475 Gemarkung Kirchensall, Neubau einer Rundbogen-Zelthalle
Angenommen17 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Neuenstein |
| Datum | 2026-09-28 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Bauherr beantragt die Genehmigung zum Neubau einer Rundbogen-Zelthalle (ca. 220 m²) auf Flurstück 475 in Kirchensall. Die Halle soll der Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen, Geräten und Lagerung von Stroh sowie Betriebsmitteln dienen. Als Ausgleichsmaßnahme ist die Anlage einer Streuobstwiese (ca. 430 m²) geplant. Der Rat erteilte das Einvernehmen zum Neubau.
Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.
Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
öffentlich
Amt: Hochbau und Gebäude-
Vorlage Nr.: SV/150/2026 AZ: 632.21
und Liegenschaftsmanagement
Beratung: Entscheidung Termin: 28.09.2026 Behandlung: öffentlich
Mainhardtsall, Flst. 475 Gemarkung Kirchensall, Neubau einer Rundbogen-
Zelthalle
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen zum Neubau einer Rundbogen-Zelthalle wird erteilt.
Sachverhalt:
Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu
beurteilen.
Auf dem Flurstück. 475 des Bauherrn befindet sich bereits ein Fahrsilo und ein
weiteres Fahrsilo ist verfahrensfrei projektiert. Die Gesamtanlage besteht aus dem
bestehenden Fahrsilo, dem projektierten Fahrsilo und der geplanten Rundbogen Zelthalle.
Direkt angrenzend an die Rundbogen-Zelthalle ist durch den Bauherrn die Anlage einer
Streuobstwiese als Ausgleichsfläche auf ehemaliger Ackerfläche im Umfang von ca. 430
Quadratmeter geplant.
Die geplante Rundbogenhalle mit einer Grundfläche von ca. 220 m² soll der Unterbringung
landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte sowie der Lagerung von Stroh,
landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebsmitteln dienen.
Bei entsprechender betrieblicher Erforderlichkeit ist die vorgesehene Nutzung dem
landwirtschaftlichen Betrieb funktional zugeordnet und grundsätzlich geeignet, dem Betrieb
im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu dienen.
Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit, dass das Vorhaben nur einen
untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, die ausreichende Erschließung gesichert
ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen, werden erfüllt.
Finanzielle Auswirkungen: ja nein
Anlagenverzeichnis
Nichtöffentliche Anlage zu SV 150 2026
Text aus PDF extrahiert