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Grünbühl, Wüchern 30, Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Stellplätzen
Abgelehnt1 Ja · 16 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Neuenstein |
| Datum | 2026-09-28 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Ein Bauantrag für ein Einfamilienwohnhaus mit Garage und Stellplätzen auf dem Grundstück Grünbühl, Wüchern 30 wurde abgelehnt. Die Gemeinde erteilte das erforderliche Einvernehmen nicht, da das Vorhaben im Außenbereich liegt und kein privilegiertes Bauvorhaben darstellt. Die Verwaltung sieht eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch Verfestigung einer Splittersiedlung und Beeinträchtigung der Landschaftsstruktur. Der vorherige Abriss eines Wirtschaftsgebäudes ändert diese Beurteilung nicht.
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Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
öffentlich
Amt: Hochbau und Gebäude-
Vorlage Nr.: SV/149/2026 AZ: 632.21
und Liegenschaftsmanagement
Beratung: Entscheidung Termin: 28.09.2026 Behandlung: öffentlich
Grünbühl, Wüchern 30, Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und
Stellplätzen
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Stellplätzen
wird nicht erteilt.
Sachverhalt:
Der Gemeinde liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem
Grundstück vor. Für den betreffenden Bereich besteht kein Bebauungsplan.
Auf dem Grundstück befand sich bislang ein Wirtschaftsgebäude, welches vor kurzem
abgebrochen wurde. Nunmehr ist an diesem Standort die Errichtung eines
Einfamilienwohnhauses vorgesehen.
Nach Abstimmung mit der zuständigen Baurechtsbehörde beim Landratsamt wird der
Vorhabenstandort bauplanungsrechtlich dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zugeordnet.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Vorhabens ist somit nach § 35
BauGB zu beurteilen.
Bei dem beantragten Einfamilienwohnhaus handelt es sich um kein privilegiertes Vorhaben
im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Insbesondere dient das Wohngebäude nach den
vorliegenden Antragsunterlagen keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Das Vorhaben ist daher als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen.
Sonstige Vorhaben können im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre
Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung
gesichert ist.
Nach Auffassung der Verwaltung liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 35
Abs. 2 BauGB nicht vor.
Der vorgesehene Standort befindet sich am Rand der vorhandenen Bebauung und im
Übergang zur freien Landschaft. Mit der Errichtung eines weiteren, nicht privilegierten
Wohngebäudes würde die vorhandene Siedlungsstruktur an dieser Stelle verfestigt bzw. in
den Außenbereich erweitert.
Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
insbesondere vor, wenn ein Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer
Splittersiedlung befürchten lässt. Dieser öffentliche Belang wird durch das beantragte
Vorhaben berührt.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Außenbereich grundsätzlich von nicht
privilegierter Bebauung freigehalten werden soll. Aufgrund der Lage am Übergang zur freien
Landschaft werden durch die geplante Wohnbebauung auch Belange der natürlichen
Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB berührt.
Der Umstand, dass sich auf dem Grundstück zuvor ein Wirtschaftsgebäude befand, führt
nach derzeitigem Kenntnisstand zu keiner anderen Beurteilung. Gegenstand des
vorliegenden Bauantrags ist nicht die Fortführung der bisherigen Nutzung, sondern die
Neuerrichtung eines Einfamilienwohnhauses. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB
ergibt sich hieraus nicht.
Auch ein nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigtes Vorhaben ist nach dem derzeit vorliegenden
Sachverhalt nicht ersichtlich. Die dort unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene
Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle setzt gerade ein
vorhandenes Wohngebäude voraus; vorliegend wurde hingegen ein Wirtschaftsgebäude
beseitigt.
In der Gesamtbetrachtung werden durch das beantragte sonstige Vorhaben somit öffentliche
Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für eine
Zulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB liegen daher nach Auffassung der Verwaltung nicht vor.
Finanzielle Auswirkungen: ja nein
Anlagenverzeichnis
Nichtöffentliche Anlage zu SV 149 2026
Text aus PDF extrahiert