Startseite › Mögglingen › Antrag

Bauvoranfrage: Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage im Außenbereich mit "Bauturbo";

Angenommen5 Ja · 0 Nein · 1 Enthaltung
TypAntrag
GemeindeMögglingen
Datum2026-09-22
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleQuelldokument herunterladen →

Zusammenfassung (KI, experimentell)

Ein Antragsteller fragt im Bauvoranfahren an, ob ein Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage auf einem Außenbereichsgrundstück in Mögglingen über die „Bauturbo"-Regelung (§ 246e BauGB) zulässig ist. Das Grundstück liegt im Außenbereich, grenzt an das Bebauungsplangebiet „Ziegelfeld II" an und ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Der Technische Ausschuss soll über die erforderliche Zustimmung zur Abweichung von § 35 BauGB beraten. Der Antrag wurde angenommen.

Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.

Dokument

Extrahierter Text

Ostalbkreis Beschlussvorlage Technischer Ausschuss öffentlich Vorlage-Nr.: TA/027/2026 Beratungsgegenstand (TOP 1.4 am 22.09.2026): Bauvoranfrage: Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage im Außenbereich mit "Bauturbo"; Stützenhalde, Flst. 993 Sachverhalt: In der beantragten Bauvoranfrage soll geklärt werde, ob über die Vorschriften des § 246e BauGB (Bauturbo) ein Wohnhaus auf dem Außenbereichsgrundstück Flst. 993 in Mögglingen zulässig ist. Das Grundstück liegt im Außenbereich und grenzt an das Bebauungsplangebiet „Ziegelfeld II“ an. Der Flächennutzungsplan setzt landwirtschaftlich Fläche fest. Gemäß § 246e BauGB kann mit Zustimmung der Gemeinde von den Vorschriften des Baugesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der folgenden Vorhaben dient: 1. der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude, 2. der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder 3. der Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung. Konkret wird hier für die Errichtung eines Gebäudes zu Wohnzwecken eine Abweichung von § 35 BauGB (Außenbereich) angefragt. Es wird gebeten über die Zustimmung zu beraten. Anlagen: Anlage-01_Lageplan_ÖFFENTLICH Gäste/Befangene: - - Auszüge für: - Bauakte - Verbandsbauamt

Text aus PDF extrahiert