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Bauvoranfrage: Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage im Außenbereich mit "Bauturbo";
Angenommen5 Ja · 0 Nein · 1 Enthaltung
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Mögglingen |
| Datum | 2026-09-22 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Ein Antragsteller fragt im Bauvoranfahren an, ob ein Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage auf einem Außenbereichsgrundstück in Mögglingen über die „Bauturbo"-Regelung (§ 246e BauGB) zulässig ist. Das Grundstück liegt im Außenbereich, grenzt an das Bebauungsplangebiet „Ziegelfeld II" an und ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Der Technische Ausschuss soll über die erforderliche Zustimmung zur Abweichung von § 35 BauGB beraten. Der Antrag wurde angenommen.
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Dokument
Extrahierter Text
Ostalbkreis
Beschlussvorlage Technischer Ausschuss
öffentlich
Vorlage-Nr.: TA/027/2026
Beratungsgegenstand (TOP 1.4 am 22.09.2026):
Bauvoranfrage: Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage im
Außenbereich mit "Bauturbo";
Stützenhalde, Flst. 993
Sachverhalt:
In der beantragten Bauvoranfrage soll geklärt werde, ob über die Vorschriften des §
246e BauGB (Bauturbo) ein Wohnhaus auf dem Außenbereichsgrundstück Flst. 993
in Mögglingen zulässig ist.
Das Grundstück liegt im Außenbereich und grenzt an das Bebauungsplangebiet
„Ziegelfeld II“ an. Der Flächennutzungsplan setzt landwirtschaftlich Fläche fest.
Gemäß § 246e BauGB kann mit Zustimmung der Gemeinde von den Vorschriften
des Baugesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen
Vorschriften abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der
folgenden Vorhaben dient:
1. der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude,
2. der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter
Gebäude, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener
Wohnraum wieder nutzbar wird, oder
3. der Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu
Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung.
Konkret wird hier für die Errichtung eines Gebäudes zu Wohnzwecken eine
Abweichung von § 35 BauGB (Außenbereich) angefragt.
Es wird gebeten über die Zustimmung zu beraten.
Anlagen:
Anlage-01_Lageplan_ÖFFENTLICH
Gäste/Befangene: -
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Auszüge für: - Bauakte
- Verbandsbauamt
Text aus PDF extrahiert