Startseite › Mundelsheim › Antrag

Einführung einer Vergnügungssteuersatzung in der Gemeinde Mundelsheim

Angenommen10 Ja · 1 Nein
TypAntrag
GemeindeMundelsheim
Datum2026-09-17
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleQuelldokument herunterladen →

Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Gemeinde Mundelsheim führt zum 1. Januar 2027 eine Vergnügungssteuer ein, um zusätzliche Einnahmen zur Haushaltskonsolidierung zu generieren und eine Gleichbehandlung mit umliegenden Kommunen zu erreichen. Die Steuer erfasst Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (20 % der Bruttokasse) und Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (50 € monatlich je Gerät). Der Gemeinderat beschloss die Einführung der Vergnügungssteuersatzung am 17. September 2026.

Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.

Dokument

Extrahierter Text

Vorlage Vorlage Nr.: 2026/104 Fachbereich: Kämmerei Datum: 04.08.2026 Verfasser: Huttelmaier, Verena AZ: Gremium Termin Zuständigkeit Status Gemeinderat 17.09.2026 Beschlussfassung öffentlich Einführung einer Vergnügungssteuersatzung in der Gemeinde Mundelsheim Sachverhalt: Der Sachverhalt wurde am 29. Juli 2026 nicht-öffentlich vorberaten. Die Gemeinde Mundelsheim erhebt derzeit keine Vergnügungssteuer. Vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage sowie der Notwendigkeit, zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen, wurde geprüft, ob die Einführung einer Vergnügungssteuer sinnvoll und wirtschaftlich ist. Die Vergnügungssteuer stellt eine örtliche Aufwandsteuer dar und gehört zu den kommunalen Steuern. Zahlreiche Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg erheben bereits eine entsprechende Steuer. Im Landkreis Ludwigsburg erheben folgende Gemeinden eine Vergnügungssteuer (siehe Anlage 1). Durch die Einführung sollen zusätzliche kommunale Einnahmen erzielt werden, die Konsolidierung des Haushalts unterstützt werden, eine Gleichbehandlung mit den umliegenden Kommunen erreicht werden und die Finanzierung kommunaler Aufgaben gestärkt werden. 1. Rechtsgrundlage Die Satzung stützt sich insbesondere auf § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) §§ 2, 8 und 9 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) Die Vergnügungssteuer wird durch Satzung der Gemeinde erhoben. Hierzu hat die Verwaltung eine Vergnügungssteuersatzung erarbeitet (siehe Anlage 2). 2. Steuergegenstand Üblicherweise werden besteuert: a) Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten in Spielhallen 2026/104 Seite1von2 in Vereinsheimen in sonstigen öffentlich zugänglichen Räumen b) Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (z. B. Flipper, Videospiele usw.) Optional können Gemeinden zusätzlich besteuern: Wettterminals Wettbüros Sex- und Erotikveranstaltungen Tanzveranstaltungen Die Verwaltung schlägt vor, sich zunächst ausschließlich auf Geldspielgeräte und Unterhaltungsspielgeräte zu beschränken. 3. Bemessungsgrundlage Die Besteuerung erfolgt regelmäßig nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Einspielergebnis). Dies gilt heute als rechtssicher und entspricht der aktuellen Rechtsprechung. Im Vergleich mit anderen Gemeinden wird folgende Bemessungsgrundlage angewandt: Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 20–25 % der Bruttokasse Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit 50–100 € je Gerät und Monat Die Verwaltung schlägt folgende Bemessungsgrundlage vor: Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 20 % der Bruttokasse Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit 50 € je Gerät und Monat Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt, zum 01. Januar 2027 eine Vergnügungssteuer gemäß der beigefügten Vergnügungssteuersatzung (Anlage 2) in der Gemeinde Mundelsheim einzuführen. Anlage(n): Anlage 2 Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Mundelsheim Anlage 1 Vergleichstabelle Gemeinden im Landkreis Ludwigsburg 2026/104 Seite2von2

Text aus PDF extrahiert