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Einführung einer Vergnügungssteuersatzung in der Gemeinde Mundelsheim
Angenommen10 Ja · 1 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Mundelsheim |
| Datum | 2026-09-17 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Gemeinde Mundelsheim führt zum 1. Januar 2027 eine Vergnügungssteuer ein, um zusätzliche Einnahmen zur Haushaltskonsolidierung zu generieren und eine Gleichbehandlung mit umliegenden Kommunen zu erreichen. Die Steuer erfasst Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (20 % der Bruttokasse) und Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (50 € monatlich je Gerät). Der Gemeinderat beschloss die Einführung der Vergnügungssteuersatzung am 17. September 2026.
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Dokument
Extrahierter Text
Vorlage
Vorlage Nr.: 2026/104
Fachbereich: Kämmerei Datum: 04.08.2026
Verfasser: Huttelmaier, Verena AZ:
Gremium Termin Zuständigkeit Status
Gemeinderat 17.09.2026 Beschlussfassung öffentlich
Einführung einer Vergnügungssteuersatzung in der Gemeinde Mundelsheim
Sachverhalt:
Der Sachverhalt wurde am 29. Juli 2026 nicht-öffentlich vorberaten.
Die Gemeinde Mundelsheim erhebt derzeit keine Vergnügungssteuer.
Vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage sowie der Notwendigkeit, zusätzliche
Einnahmequellen zu erschließen, wurde geprüft, ob die Einführung einer Vergnügungssteuer
sinnvoll und wirtschaftlich ist.
Die Vergnügungssteuer stellt eine örtliche Aufwandsteuer dar und gehört zu den kommunalen
Steuern. Zahlreiche Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg erheben bereits eine
entsprechende Steuer. Im Landkreis Ludwigsburg erheben folgende Gemeinden eine
Vergnügungssteuer (siehe Anlage 1).
Durch die Einführung sollen zusätzliche kommunale Einnahmen erzielt werden,
die Konsolidierung des Haushalts unterstützt werden, eine Gleichbehandlung mit den umliegenden
Kommunen erreicht werden und die Finanzierung kommunaler Aufgaben gestärkt werden.
1. Rechtsgrundlage
Die Satzung stützt sich insbesondere auf
§ 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
§§ 2, 8 und 9 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG)
Die Vergnügungssteuer wird durch Satzung der Gemeinde erhoben. Hierzu hat die Verwaltung
eine Vergnügungssteuersatzung erarbeitet (siehe Anlage 2).
2. Steuergegenstand
Üblicherweise werden besteuert:
a) Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
in Gaststätten
in Spielhallen
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in Vereinsheimen
in sonstigen öffentlich zugänglichen Räumen
b) Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
(z. B. Flipper, Videospiele usw.)
Optional können Gemeinden zusätzlich besteuern:
Wettterminals
Wettbüros
Sex- und Erotikveranstaltungen
Tanzveranstaltungen
Die Verwaltung schlägt vor, sich zunächst ausschließlich auf Geldspielgeräte und
Unterhaltungsspielgeräte zu beschränken.
3. Bemessungsgrundlage
Die Besteuerung erfolgt regelmäßig nach der elektronisch gezählten Bruttokasse
(Einspielergebnis). Dies gilt heute als rechtssicher und entspricht der aktuellen Rechtsprechung.
Im Vergleich mit anderen Gemeinden wird folgende Bemessungsgrundlage angewandt:
Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 20–25 % der Bruttokasse
Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit 50–100 € je Gerät und Monat
Die Verwaltung schlägt folgende Bemessungsgrundlage vor:
Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 20 % der Bruttokasse
Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit 50 € je Gerät und Monat
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, zum 01. Januar 2027 eine Vergnügungssteuer gemäß der
beigefügten Vergnügungssteuersatzung (Anlage 2) in der Gemeinde Mundelsheim einzuführen.
Anlage(n):
Anlage 2 Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Mundelsheim
Anlage 1 Vergleichstabelle Gemeinden im Landkreis Ludwigsburg
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Text aus PDF extrahiert