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Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, Umbau Zweifamilienwohnhaus, Flst. 816/1, Lindenstraße 9 in Lorch-Waldhausen

Angenommen
TypAntrag
GemeindeLorch
Datum2026-09-24
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Antragsteller beantragt eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für den Umbau eines Zweifamilienhauses in Lorch-Waldhausen. Geplant sind Dachgauben, eine neue Wohneinheit im Dachgeschoss, eine Terrassenüberdachung sowie Balkone. Das Landratsamt hat mehrere Verstöße gegen den Bebauungsplan festgestellt: Terrasse außerhalb des Baufensters, nicht zulässige Dachgauben und ein drittes Vollgeschoss. Der Gemeinderat hat den Antrag angenommen.

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Dokument

Extrahierter Text

Sitzungsvorlage 2026/092 Zuständiges Amt: 60 Beteiligte Ämter: Gremium: Gemeinderat Datum: 24.09.2026 Öffentlichkeitsstatus: öffentlich __________________________________________________________________________________________________________________________________________ Tagesordnungspunkt: Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren Umbau Zweifamilienwohnhaus Flst. 816/1, Lindenstraße 9 in Lorch-Waldhausen Anlagen: 01 Lageplan nö 01 UG nö 02 EG nö 03 OG nö 04 DG nö 05 Schnitt nö 06 Ansicht Nord nö 06 Ansicht Ost nö 06 Ansicht Süd nö 06 Ansicht West Sachverhalt: Der Antragsteller beabsichtigt im bestehenden Zweifamilienwohnhaus auf dem Flst. 816/1, Lindenstraße9inLorch-WaldhausenDachgaubeneinzubauenundimDGeineneueWohneinheitzu erstellen.DasEGundOGsollensoumgebautwerden,dassmitWohnenimEGundSchlafenimOG ausbisher2WohneinheiteneineWohneinheitentstehensoll.ZusätzlicherWohnraumisteinZieldes Bauturbos, dessen Einfügen städtebaulich durch den Gemeinderat zu beurteilen ist. GeplantsindaußerdemeineTerrassenüberdachungimEG,derRückbauderWändeundDachdes bisherigenWintergartens imEGundderErstellungvonBalkonenimOGundDGimBereichdieses bisherigen Wintergartens. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Untere Steingrube“ vom 23.04.1964, welcher den betreffenden Bereich als allgemeines Wohngebiet WA festsetzt. Folgende Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans hat das Landratamt festgestellt:  Die Terrasse mit Überdachung wird außerhalb des Baufensters in der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche errichtet (ca. 25 qm).  Dachgauben sind gemäß Bebauungsplan nicht zulässig, der Bebauungsplan sieht Dachgauben nur in anderen Bereichen bei einstockiger Bebauung und einer Dachneigung von 48° vor.  Im DG entsteht ein drittes nicht zulässiges Vollgeschoss. Überschreitungen des Baufensters wurden in vergleichbarer Art und Größe bereits zugelassen. Dachgauben wurden auch bei zweigeschossiger Bauweise bereits zugelassen. Befreiungen für ein 3. Vollgeschoss wurden bisher nicht erteilt. DieswäreimRahmendes„Bauturbo“grundsätzlichmöglich,könntedannaberfürandereVorhaben als Präzedenzfall herangezogen werden. Finanzielle Auswirkungen: - Beschlussvorschlag: Beratung

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