Startseite › Lorch › Antrag
Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, Umbau Zweifamilienwohnhaus, Flst. 816/1, Lindenstraße 9 in Lorch-Waldhausen
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Lorch |
| Datum | 2026-09-24 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Antragsteller beantragt eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für den Umbau eines Zweifamilienhauses in Lorch-Waldhausen. Geplant sind Dachgauben, eine neue Wohneinheit im Dachgeschoss, eine Terrassenüberdachung sowie Balkone. Das Landratsamt hat mehrere Verstöße gegen den Bebauungsplan festgestellt: Terrasse außerhalb des Baufensters, nicht zulässige Dachgauben und ein drittes Vollgeschoss. Der Gemeinderat hat den Antrag angenommen.
Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.
Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage 2026/092
Zuständiges Amt: 60
Beteiligte Ämter:
Gremium: Gemeinderat
Datum: 24.09.2026
Öffentlichkeitsstatus: öffentlich
__________________________________________________________________________________________________________________________________________
Tagesordnungspunkt:
Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Umbau Zweifamilienwohnhaus
Flst. 816/1, Lindenstraße 9 in Lorch-Waldhausen
Anlagen:
01 Lageplan
nö 01 UG
nö 02 EG
nö 03 OG
nö 04 DG
nö 05 Schnitt
nö 06 Ansicht Nord
nö 06 Ansicht Ost
nö 06 Ansicht Süd
nö 06 Ansicht West
Sachverhalt:
Der Antragsteller beabsichtigt im bestehenden Zweifamilienwohnhaus auf dem Flst. 816/1,
Lindenstraße9inLorch-WaldhausenDachgaubeneinzubauenundimDGeineneueWohneinheitzu
erstellen.DasEGundOGsollensoumgebautwerden,dassmitWohnenimEGundSchlafenimOG
ausbisher2WohneinheiteneineWohneinheitentstehensoll.ZusätzlicherWohnraumisteinZieldes
Bauturbos, dessen Einfügen städtebaulich durch den Gemeinderat zu beurteilen ist.
GeplantsindaußerdemeineTerrassenüberdachungimEG,derRückbauderWändeundDachdes
bisherigenWintergartens imEGundderErstellungvonBalkonenimOGundDGimBereichdieses
bisherigen Wintergartens.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Untere Steingrube“ vom 23.04.1964,
welcher den betreffenden Bereich als allgemeines Wohngebiet WA festsetzt.
Folgende Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans hat das Landratamt festgestellt:
Die Terrasse mit Überdachung wird außerhalb des Baufensters in der nichtüberbaubaren
Grundstücksfläche errichtet (ca. 25 qm).
Dachgauben sind gemäß Bebauungsplan nicht zulässig, der Bebauungsplan sieht
Dachgauben nur in anderen Bereichen bei einstockiger Bebauung und einer Dachneigung
von 48° vor.
Im DG entsteht ein drittes nicht zulässiges Vollgeschoss.
Überschreitungen des Baufensters wurden in vergleichbarer Art und Größe bereits zugelassen.
Dachgauben wurden auch bei zweigeschossiger Bauweise bereits zugelassen.
Befreiungen für ein 3. Vollgeschoss wurden bisher nicht erteilt.
DieswäreimRahmendes„Bauturbo“grundsätzlichmöglich,könntedannaberfürandereVorhaben
als Präzedenzfall herangezogen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
-
Beschlussvorschlag:
Beratung
Text aus PDF extrahiert