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Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, Neubau Einfamilienhaus mit Doppelgarage und 2 Stellplätzen Flst. 2199, Krokusweg 6 in Lorch-Waldhausen
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Lorch |
| Datum | 2026-09-24 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Antragsteller beantragt die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage und zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Flst. 2199, Krokusweg 6 in Lorch-Waldhausen. Das Gebäude mit Flachdach überschreitet die festgesetzten Baugrenzen und Gebäudehöhen des Bebauungsplans „Breitach 5. Änderung", ähnliche Überschreitungen wurden jedoch bei anderen Vorhaben bereits genehmigt und umgesetzt. Der Gemeinderat erteilte das Einvernehmen für das Vorhaben.
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Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage 2026/090
Zuständiges Amt: 60
Beteiligte Ämter:
Gremium: Gemeinderat
Datum: 24.09.2026
Öffentlichkeitsstatus: öffentlich
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Tagesordnungspunkt:
Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Neubau Einfamilienhaus mit Doppelgarage und 2 Stellplätzen
Flst. 2199, Krokusweg 6 in Lorch-Waldhausen
Anlagen:
01 Lageplan
nö 02 EG
nö 03 UG
nö 04 Dachaufsicht
nö 04 DG
nö 05 Schnitte
nö 06 Ans 1
nö 06 Ans 2
nö 07 Entwässerung
Sachverhalt:
Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und 2
Stellplätzen im Flst. 2199, Krokusweg 6 in Lorch-Waldhausen. Das Gebäude soll im EG die
Größtmaße von 9,58 m x 13,80 m aufweisen. Geplant ist ein Flachdach mit einer Attikahöhe von
9,185 m bezogen auf den Rohfußboden der UGs. Die Doppelgarage soll auf der Ebene des UGs
entstehen. Das OG ist gegenüber dem EG auf der Ost- und Westseite zurückgesetzt, auf der
Südseite kragt es über die EG Terrasse um 1,92 bzw. 2,88 m über. Die Flachdächer sollen extensiv
begrüntwerden,einTeilderwestlichenDachflächeüberEGsollalsDachterrassefürdasOGgenutzt
werden.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Breitach 5. Änderung“ vom
17.02.2011, welches ein allgemeines Wohngebiet WA festsetzt.
Folgende Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans wurden festgestellt:
Die nördliche Baugrenze wird mit dem Eingangsvorbau um ca. 11 qm überschritten.
Die Gebäudehöhen werden überschritten:
Die festgesetzten Wandhöhen gemäß Eintragungen in den Planzeichnungen des
Bebauungsplans betragen Wandhöhe WH 6,25 m und Firsthöhe 9,75 m. Weiter sind die
Firsthöhen bei Flachdächern außer Acht zu lassen.
Geplant sind bergseitig 6,225 m und talseitig 8,985 m, talseitig ergibt sich hieraus eine
Überschreitung um 2,735 m.
Die Überschreitung des Baufensters in diesem Umfang wurde bei anderen Vorhaben bereits
genehmigt. Flachdächer sind zulässig und wurden bereits umgesetzt, die Überschreitungen der
Gebäudehöhen wurden bei 2 vorhandenen Flachdächern in ähnlicher Höhe bereits befreit.
Finanzielle Auswirkungen:
-
Beschlussvorschlag:
Einvernehmen wird erteilt.
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