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Information zum Urteil im Rechtsstreit "Solarthermieanlage Cupasol" und Antrag der OGL/BiM vom 01.05.2026 zur Durchführung einer Ersatzvornahme für Solarthermieanlage (erneute Beratung)
Angenommen19 Ja · 0 Nein · 1 Enthaltung
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Horb am Neckar |
| Datum | 2026-09-29 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte fest, dass die Große Kreisstadt Horb die Solarthermieanlage mit der Cupasol GmbH wegen erheblicher statischer Mängel berechtigt gekündigt hat. Cupasol wurde zur vollständigen Schadensersatzung verpflichtet, einschließlich Fertigstellungsmehrkosten, Rückbau- und Abrisskosten sowie entgangener Förderung. Die Stadt soll die entstehenden Schäden geltend machen und notfalls Leistungsklage erheben. Der Antrag der OGL/BiM zur Ersatzvornahme wird als erledigt betrachtet, da die Anlage bereits abgebrochen wurde.
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Dokument
Extrahierter Text
Drucksache Nr. 145/2026
Aktenzeichen:
Bearbeitet von: Ralph Zimmermann/Monika Mitzkat
Zuständig: Dezernat II
Information zum Urteil im Rechtsstreit "Solarthermieanlage Cupasol" und Antrag
der OGL/BiM vom 01.05.2026 zur Durchführung einer Ersatzvornahme für
Solarthermieanlage (erneute Beratung)
Beratungsfolge:
Gemeinderat 29.09.2026 Kenntnisnahme öffentlich
Beschlussvorschlag:
1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22.09.2026 im Rechtsstreit Große Kreisstadt
Horb a. N. gegen die Cupasol GmbH zur Kenntnis zu nehmen.
2. Die Stadtverwaltung zu beauftragen, die entstandenen Schäden umfänglich gegenüber der
Cupasol GmbH geltend zu machen und ggf. (bei Nichtzahlung) eine Leistungsklage gegen das
Unternehmen zu erheben.
3. Den Antrag der OGL/BiM als erledigt zu betrachten.
Finanzielle Auswirkungen:
Ja Nein
Folgekosten:
Ja Nein
Personelle Auswirkungen:
Ja Nein
Bezug:
Drucksache Nr. 040/2026
Drucksache Nr. 107/2026
Seite 1 [7]
Anlage:
1. Urteil OLG Stuttgart vom 22.09.2026
2. Historie
3. Mitteilung Deubner & Kirchner vom 13.05.2026 – Rückbau der Anlage
4. Stellungnahme OLG Stuttgart vom 13.05.2026 – Unbedenklichkeit Rückbau
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Sachvortrag:
1. Sachstanddarstellung
Die Große Kreisstadt Horb a. N. beabsichtigte seinerzeit im Zusammenhang mit der Versorgung
des Satzungsgebiets Hohenberg (Nahwärme), ergänzend eine Solarthermieanlage zu errichten.
Die Anlage sollte das bestehende Kraftwerksgebäude sowie das angrenzende Schleppdach
überspannen.
Mit der Baumaßnahme sollte zusätzliche Wärmeenergie erzeugt und in dem angrenzenden
Wärmespeicher gespeichert werden. Insbesondere während der Sommermonate sollte dadurch
der Betrieb der sonstigen Heizanlagen möglichst weitgehend reduziert werden. Durch die
Bereitstellung von Wärmeenergie aus der Solarthermieanlage sollte sowohl für die
Anschlussnehmer als auch für die Stadtwerke ein möglichst wirtschaftlicher und effizienter
Betrieb der Nahwärmeversorgung ermöglicht werden.
Die beabsichtigten Leistungen wurden seitens der Stadtwerke ausgeschrieben und vergeben. Die
Vergabe erfolgte an das Unternehmen Cupasol, dass seinerzeit auch den Nahwärmespeicher
errichtet hatte.
Vereinbarungsgemäß und entsprechend der vertraglichen Verpflichtungen reichte das von den
Stadtwerken beauftragte Unternehmen die erforderlichen Bauantragsunterlagen ein. Im Zuge
der Umsetzung und Realisierung der geplanten baulichen Anlage musste die untere
Baurechtsbehörde jedoch einen Baustopp verfügen. Grund hierfür war, dass die für die geplante
Anlage erforderliche statische Prüfung durch den von der Baurechtsbehörde beauftragten
Prüfstatiker (Reck und Gass) nicht erteilt werden konnte.
Unter Hinzuziehung zahlreicher weiterer Statiker sowohl seitens des Auftraggebers, der Großen
Kreisstadt Horb a. N., als auch seitens des Auftragnehmers, der Firma Cupasol, sowie unter
wiederholter Verlängerung der im Hinblick auf den vereinbarten und zugesagten
Fertigstellungstermin gesetzten Fristen konnte weder eine prüffähige und zulassungsfähige
Prüfstatik vorgelegt noch ein verbindlicher Bauzeitenplan durch den Auftragnehmer erstellt
werden. Eine Fertigstellung der Anlage innerhalb des vereinbarten Zeitraums war damit ebenfalls
nicht möglich.
Eine letztmalige Fristsetzung seitens des Auftraggebers ließ der Auftragnehmer verstreichen.
Dies hatte die Kündigung des Auftragsverhältnisses seitens der Großen Kreisstadt Horb am
Neckar sowie eine Feststellungsklage zur Folge.
Neben der geschuldeten, jedoch aufgrund der vorstehend geschilderten ausstehenden Prüfstatik
nicht vollendeten Vertragsleistung konnte die geplante Anlage nicht fertiggestellt und damit
auch die vorgesehene Wärmeenergieerzeugung nicht realisiert werden. Dies hatte zur Folge,
dass die ursprünglich durch die Solarthermieanlage vorgesehene Wärmeerzeugung durch den
Einsatz anderer Energieträger bzw. durch die herkömmlichen, bereits im Wärmenetz
vorhandenen Kraftwerkseinheiten kompensiert werden musste. Darüber hinaus konnte eine für
die Maßnahme bereits bewilligte Förderung aufgrund der nicht erfolgten Realisierung der Anlage
nicht in Anspruch genommen werden.
Im weiteren Verlauf wurde durch die zusätzlich hinzugezogenen Statikbüros festgestellt, dass
eine Fertigstellung der geplanten Anlage unter den gegebenen Umständen nicht möglich sei. Vor
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diesem Hintergrund und aufgrund der fortbestehenden Unmöglichkeit hinsichtlich der
technischen Realisierbarkeit und Fertigstellung sah sich die Große Kreisstadt Horb a. N. letztlich
veranlasst, gegen das beauftragte Unternehmen die bereits erwähnte Feststellungsklage zu
erheben.
In erster Instanz unterlag die Große Kreisstadt Horb a. N. vor dem Landgericht Rottweil.
aufgrund der gesetzlichen, nicht verlängerbaren Berufungsfrist war es erforderlich, gegen das
erstinstanzliche Urteil fristgerecht Berufung einzulegen und den weiteren Rechtsweg zu
beschreiten. Hierüber unterrichtete die Stadtverwaltung den Gemeinderat.
Parallel zu dem laufenden Verfahren erfolgte seitens der Stadtwerke die Planung eines
Kraftwerksneubaus, der den bestehenden Biomasseheizkessel im sogenannten Spitalhof
ersetzen soll.
Der bestehende Heizkessel im Spitalhof konnte in den vergangenen Jahren nur unter
erheblichem technischem, personellem und finanziellem Aufwand betriebsbereit gehalten
werden. Inwieweit der weitere Betrieb dieses für die Nahwärmeversorgung wesentlichen
Heizkessels durch entsprechende technische bzw. handwerkliche Maßnahmen dauerhaft
sichergestellt werden kann, lässt sich inzwischen nur noch schwer verlässlich beurteilen.
Ein ungeplanter Ausfall des Heizkessels kann daher nicht ausgeschlossen werden. Ein solcher
Ausfall hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Sicherstellung der Wärmeversorgung und
könnte dazu führen, dass die Stadtwerke ihrer Verpflichtung zur zuverlässigen Wärmeversorgung
nicht oder nur eingeschränkt nachkommen können.
Damit besteht bzw. bestand das erhebliche Risiko eines Versorgungsengpasses für die an das
Nahwärmenetz angeschlossenen rund 280 Gebäude.
Im Zusammenhang mit dem Bieterverfahren und unter Beteiligung der Anschlussnehmer im
Nahwärmeversorgungsgebiet Hohenberg konnte im Frühjahr des Jahres 2026 dem Gemeinderat
eine Entscheidungsdrucksache zur Vergabe des Ersatzbaus eines Biomasse Heizkraftwerks mit
Wärmerückgewinnung vorgeschlagen werden. Der Gemeinderat stimmte dem
Beschlussvorschlag der Stadtverwaltung zu.
Der Baubeginn für diesen Biomasseheizkessel sowie ergänzende Anlagenbestandteile war für
September 2026 terminiert. Um den Baubeginn des neuen Biomasse Heizkessels gewährleisten
zu können, war der Rückbau der bestehenden unvollendeten Solarthermieanlage sowie des
ebenfalls abgängigen Wärmespeichers erforderlich.
Mit vorliegender Drucksache wird nunmehr dem Gemeinderat das Urteil des Berufungsverfahren
vor dem Oberlandesgericht Stuttgart bekannt gegeben (siehe Anlage 1) sowie detailliert auf den
vorzeitigen Beginn der Abrissmaßnahme eingegangen (siehe auch Historie - Anlage 2).
2. Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart
2.1 Urteil/Urteilsgründe
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat der Berufung vollumfänglich stattgegeben. Es hat
festgestellt, dass der Generalunternehmervertrag mit der Cupasol GmbH am 04.04.2023 wegen
erheblicher und von Cupasol zu vertretender Mängel der Tragwerksplanung sowie fehlender
prüffähiger statischer Nachweise wirksam aus wichtigem Grund gekündigt werden durfte (Urteil,
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S. 2, 9–10, 12 und 19–21). Entscheidend war für das Gericht, dass die Leistung von Cupasol in
statischer Hinsicht nicht belastbar und damit für das Bauvorhaben nicht verwendbar war (Urteil,
S. 10 und 13–18).
Zugleich hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass Cupasol verpflichtet sei, der Großen
Kreisstadt Horb a. N. sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der berechtigten Kündigung und den
Mängeln resultieren. Dies umfasst insbesondere Fertigstellungsmehrkosten, Rückbau- und
Abrisskosten, weitere Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn sowie gegebenenfalls
entzogene oder gekürzte Fördermittel (Urteil, S. 2, 9 und 20–21). Die Schadensersatzpflicht ist
damit gerichtlich geklärt.
Die einzelnen Schadenspositionen waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht
bezifferbar und damit nicht Gegenstand der Klage. Diese können und müssen nun gesondert
geltend gemacht werden. Das Urteil bietet hierfür die vollstreckbare Grundlage.
Eine Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Cupasol hat allerdings grundsätzlich
die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Nichtzulassungsbeschwerde zum
Bundesgerichtshof einzulegen. Diese wäre innerhalb eines Monats nach Zustellung des
vollständigen Urteils einzureichen. Erst wenn diese Frist ungenutzt verstrichen ist oder eine
etwaige Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird, tritt Rechtskraft ein. Auch aus diesem
Grund ist das Urteil derzeit lediglich vorläufig vollstreckbar. Cupasol kann eine Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden,
sofern nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird. Eine unmittelbare Vollstreckung
wäre derzeit sowieso allenfalls bezüglich der vorgerichtlichen Kosten angezeigt.
Weiterhin wurde Cupasol verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und die
außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
2.2 Weiteres Vorgehen
Im nächsten Schritt wird die Große Kreisstadt Horb a. N. umfänglich alle konkret bezifferbaren
Schäden ermitteln und gegenüber Cupasol geltend machen.
Ferner wird die Große Kreisstadt Horb a. N. die an Cupasol geleisteten Zahlungen zurückfordern.
Da deren Werkleistung infolge der festgestellten Mängel insgesamt unbrauchbar war, stellt der
gezahlte Werklohn einen ersatzfähigen Schaden dar.
Verlorene Fördermittel würde die Große Kreisstadt Horb a. N. lediglich vorsorglich hilfsweise
geltend machen, da gegenwärtig davon auszugehen ist, dass der gezahlte Werklohn umfänglich
rückerstattet wird. Soweit der vollständig gezahlte Werklohn zurückverlangt werden kann,
begründen die Fördermittelverluste insoweit nicht notwendig einen zusätzlichen, eigenständigen
Schaden. Sie bleiben jedoch als Schadensposition relevant, soweit sie über den Werklohnverlust
hinausgehen oder einzelne Nachteile nicht bereits durch die Werklohnrückforderung
ausgeglichen werden.
Sollte Cupasol die Forderungen der Großen Kreisstadt Horb a. N. nicht erfüllen, wird diese auf
Basis des vorliegenden Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Stuttgart unmittelbar
Leistungsklage erheben.
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3. Antrag der Fraktionsgemeinschaft OGL/BIM zur Durchführung einer Ersatzvornahme zur
Fertigstellung der Solarthermieanlage
Zur ausgegebenen Drucksache Nr. 107/2026 möchte die Verwaltung hierzu ergänzen:
Die Abbruchentscheidung beruhte auf der Einschätzung durch die Betriebsleitung der
Stadtwerke Horb, dass aufgrund der vorliegenden Gutachten „Gefahr im Verzug“ herrsche und
dringlich zu handeln gewesen wäre, um eine Gefährdung von Mitarbeitenden und weiteren
Sachschaden zu vermeiden. Bereits am 26.02.2026 wurde mit der Kanzlei Deubner & Kirchberg
abgestimmt, wie ein Abbruch durchgeführt werden könne, ohne das aus damaliger Sicht
laufende Gerichtsverfahren zu gefährden. Es wurde besprochen, ein weiteres Gutachten zur
Beweissicherung erstellen zu lassen und dies mit dem Oberlandesgericht Stuttgart abzustimmen.
Daraufhin haben die Stadtwerke Horb eine beschränkte Ausschreibung zum Abbruch der Anlage
durchgeführt und drei Angebote erhalten.
Zudem ging die Betriebsleitung davon aus, dass durch die bereits am 30.09.2025 nicht öffentlich
eingebrachte Drucksache Nr. 128/2025 (mit Informationen zum aktuellen Satzungsgebiet
Hohenberg) dem Gemeinderat bekannt sei, dass die neue Heizzentrale die Fläche belegen werde,
die zu diesem Zeitpunkt noch von der nicht fertig gestellten Solarthermieanlage überspannt
wurde. Mit dem Vergabebeschluss mit Drucksache Nr. 061/2025 am 21.10.2025 wurde der
Gemeinderat informiert, dass der Baubeginn im Herbst 2026 starten müsse.
Seitens der Betriebsleitung wurde dabei versäumt, schriftlich darauf hinzuweisen, dass die
Räumung des Baufeldes ab Juni 2026 erfolgen müsse, damit die Baumaßnahme fristgerecht
beginnen könne und die Terminfestlegungen zwischen Stadtwerke und dem
Generalunternehmen eingehalten werden können.
Der Auftrag an das Abbruchunternehmen wurde am 21.04.2026 (und somit vor dem Antrag von
OGL/BiM) von Herrn Bürgermeister Zimmermann mit dem einschränkenden Hinweis genehmigt,
dass vor Beginn der Maßnahme die Freigabe des Oberlandesgerichts vorliegen müsse. Die
Auftragssumme betrug rund 55.000 Euro und lag damit in der Zuständigkeit der Betriebsleitung
Stadtwerke. Zwischen Auftragnehmer und Stadtwerken wurde vereinbart, dass der Beginn der
Rückbaumaßnahmen erfolgen könne, sobald die Bestätigung des OLG Stuttgart zur
Unschädlichkeit im laufenden Gerichtsverfahren vorliegen würde.
Da die Solarthermieanlage nicht fertiggestellt wurde, lag die Zuständigkeit zum Abbruch bei den
Stadtwerken und nicht beim Gemeinderat, da dieser lediglich über Rückbauten von Gebäuden
satzungsgemäß zuständig ist. Einer weiteren Genehmigung durch das Baurechtsamt bedarf es
ebenso nicht. Die Freigabe des Gerichts erfolgte am 13.05.2026 (siehe Anlage 3 und 4). Die
Abbrucharbeiten wurden am 22.06.2026 begonnen und am 29.06.2026 beendet.
In den Zeitraum zwischen Auftragsvergabe zum Rückbau (21.04.2026) sowie Beginn der
Rückbaumaßnahmen (22.06.2026) erfolgte von der Fraktion OGL/BIM der Antrag vom
01.05.2026 (eingegangen am 04.05.2026) „zur Durchführung einer Ersatzvornahme zur
Fertigstellung der Solarthermieanlage“.
Die Drucksache Nr. 107/2026 „Antrag der Fraktionsgemeinschaft OGL/BIM zur Durchführung
einer Ersatzvornahme zur Fertigstellung der Solarthermieanlage“ wurde am 23.06.2026
öffentlich in den Gemeinderat eingebracht. In der Drucksache wurde erläutert, warum der Abriss
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bereits am 22.06.2026, also nach öffentlicher Stellungnahme im VTA/BA am 19.05.2026, aber
noch vor Beschlussfassung im Gemeinderat am 23.06.2026, erfolgte. Der Beschlussvorschlag der
Verwaltung „den Antrag der OLG/BiM vom 01.05.2026 zur Durchführung einer Ersatzvornahme
zur Fertigstellung der Solarthermieanlage als bearbeitet zu betrachten“ wurde mehrheitlich
abgelehnt.
Vor der abschließenden Behandlung des Antrags der OGL/BIM begann damit seitens der
Stadtverwaltung/den Stadtwerken die beauftragte Rückbaumaßnahme und entzog somit dem
Gremium die Möglichkeit ggf. die Rückbaumaßnahme zu stoppen. In der Sitzung des
Gemeinderates vom 23.06.2026 konnte folgerichtig der Gemeinderat dem Beschlussvorschlag
der Stadtverwaltung/der Stadtwerke nicht folgen und kritisierte, dass mit dem Beginn der
Abrissmaßnahme dem Gemeinderat eine Entscheidung in der Sache aus den Händen genommen
worden sei.
Herr Bürgermeister Zimmermann übernahm die Verantwortung für dieses Fehlverhalten der
Stadtwerke und entschuldigte sich hierfür förmlich beim Gemeinderat.
Ergänzend wird der Vorwurf seitens Stadtrat Asprion (OGL/BiM-Fraktion) aufgegriffen, dass die in
Drucksache Nr. 107/2026 unter Punkt 2 (Stellungnahme im Gemeinderat) getroffene Aussage
„Abstimmung mit dem Gemeinderat, gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil fristgerecht
Berufung einzulegen“ eine Falschaussage sei, da der Rat nicht eingebunden wurde.
Hierzu weist die Verwaltung darauf hin, dass im VTA/BA nichtöffentlich mit Tagesordnungspunkt
Nr. 1 in der Beratungsunterlage Drucksache Nr. 040/2026 der Beschlussvorschlag hinsichtlich
Einlegung der Berufung zur Kenntnisnahme vorgelegt wurde. Die Unterlagen für die Ausschuss-
Sitzungen sind über das Ratsinformationssystem zeitgleich für die Ausschuss-Mitglieder und alle
übrigen Gemeinderatsmitglieder einsehbar.
Anschließend wurde förmlich die Eilentscheidung von Oberbürgermeister Michael Keßler
getroffen und diese im Gemeinderat am 03.03.2026 unter Bekanntgaben verlesen. Aus Sicht der
Verwaltung wurde damit das Verfahren mit dem Gemeinderat abgestimmt.
Horb a.N., den 25.09.2026
Michael Keßler Ralph Zimmermann
Oberbürgermeister Bürgermeister
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