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Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Angenommen21 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeHockenheim
Datum2026-09-30
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Fachbereich Organisation beantragt die Änderung der Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit. Grund ist eine gesetzliche Neuregelung (GemO § 19 Abs. 4), die Gemeinden verpflichtet, behinderungsbedingte Mehrkosten für Menschen mit Schwerbehinderung (Grad ≥ 50) bei kommunalen Ehrenämtern zu erstatten – etwa für persönliche Assistenz oder Fahrdienste zu Sitzungen. Zusätzlich soll die Anzahl abzurechenbarer Fraktionssitzungen pro Gemeinderatssitzung begrenzt werden. Der Gemeinderat beschloss die Änderungssatzung am 30.09.2026 an (mit Empfehlung des Hauptausschusses, die Höchstzahl auf drei statt zwei Fraktionssitzungen festzulegen).

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Beschlussvorlage Amt/FB/EB-Verfasser Az. Datum Nr. Fachbereich Organisation, IuK und 16.09.2026 10/2026/013/1 zentraler Service - Frau Brecht Betreff: Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit; 1. Änderungssatzung Beratungsfolge zur Sitzungstermin Status Gemeinderat Beschlussfassung 30.09.2026 öffentlich unter Einbeziehung von: Jugendgemeinderat Jugendbeirat/ Runder Tisch Lokale Agenda Beschluss/ Antrag: Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlichen Tätigkeit (Entschädigungssatzung) der Großen Kreisstadt Hockenheim wird gemäß der Anlage geändert. Sachverhalt: Seit der Änderung des § 19 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) zum 1. September 2025 müssen Gemeinden durch Satzung regeln, wie Aufwendungen aufgrund einer Schwerbehinderung bei der Ausübung eines kommunalen Ehrenamts erstattet werden. Ziel der Neuregelung ist es, Menschen mit Schwerbehinderung die Ausübung kommunaler Ehrenämter zu erleichtern und behinderungsbedingte Mehrkosten auszugleichen. Sie soll somit dem Recht auf gleichberechtigte, wirksame und umfassende Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben nach der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung tragen. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch die jeweilige kommunale Entschädigungssatzung. Voraussetzung für den Erstattungsanspruch ist zunächst eine Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX, somit ein Grad der Behinderung von wenigstens 50. Der Anspruch bezieht sich nur auf zusätzliche Aufwendungen, die auf Grund der Schwerbehinderung bei der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für diese entstehen. Der Tatbestand ist nach seinem Wortlaut eng zu verstehen. Bei Stadträten sind regelmäßig nur die Gremiensitzungen (Gemeinderat, Ausschüsse) sowie etwaige Fraktionssitzungen zur Sitzungsvorbereitung erfasst. Die Regelung umfasst dabei insbesondere Unterstützungsleistungen für die Teilnahme an diesen Sitzungen wie zum Beispiel persönliche Assistenz, Fahrdienste und Gebärdendolmetscher. Nicht erfasst sind dagegen die Vorbereitung der Sitzungen zu Hause oder allgemeinpolitische Aktivitäten eines Stadtrats wie der Besuch von Vereinsversammlungen. Voraussetzung für die Erstattung ist zudem, dass die Aufwendungen nicht bereits durch allgemeine Unterstützungsleistungen abgedeckt sind. Eine anteilige Erstattung von Hilfsmitteln, welche die ehrenamtlich tätige Person zur Bewältigung ihres Alltags benötigt, ist nicht möglich. Die vorgelegte Änderungssatzung orientiert sich diesbezüglich an der Musterformulierung des Gemeindetags Baden-Württemberg. Seite1von2 Zusätzlich soll eine neue Regelung in die Entschädigungssatzung aufgenommen werden, dass Sitzungsgeld für eine bestimmte Höchstzahl von Fraktionssitzungen gezahlt wird, die der Vorbereitung derselben Gemeinderatssitzung dienen. Der Hintergrund ist, dass verhindert werden soll, dass mehrere kurze Vorbereitungssitzungen für denselben Beratungsgegenstand jeweils ein Sitzungsgeld auslösen. Die Begrenzung wird kommunalrechtlich überwiegend als zulässig angesehen, solange sie für alle Fraktionen gleichermaßen gilt und sachlich begründet ist. In der Vorberatung wurde vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 15.09.2026 einstimmig empfohlen, die Höchstzahl von abzurechnenden Fraktionssitzungen je Gemeinderatssitzung nicht wie von der Verwaltung vorgeschlagen auf zwei, sondern auf drei Fraktionssitzungen zu begrenzen. Anlage/n: 1. Änderungssatzung Entschädigungssatzung Entschädigungssatzung vom 02.06.2017 OB BM FB-/Werkleitung Verfasser/in

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