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Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Angenommen21 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Hockenheim |
| Datum | 2026-09-30 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Fachbereich Organisation beantragt die Änderung der Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit. Grund ist eine gesetzliche Neuregelung (GemO § 19 Abs. 4), die Gemeinden verpflichtet, behinderungsbedingte Mehrkosten für Menschen mit Schwerbehinderung (Grad ≥ 50) bei kommunalen Ehrenämtern zu erstatten – etwa für persönliche Assistenz oder Fahrdienste zu Sitzungen. Zusätzlich soll die Anzahl abzurechenbarer Fraktionssitzungen pro Gemeinderatssitzung begrenzt werden. Der Gemeinderat beschloss die Änderungssatzung am 30.09.2026 an (mit Empfehlung des Hauptausschusses, die Höchstzahl auf drei statt zwei Fraktionssitzungen festzulegen).
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Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Amt/FB/EB-Verfasser Az. Datum
Nr.
Fachbereich Organisation, IuK und 16.09.2026
10/2026/013/1
zentraler Service - Frau Brecht
Betreff:
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit;
1. Änderungssatzung
Beratungsfolge zur Sitzungstermin Status
Gemeinderat Beschlussfassung 30.09.2026 öffentlich
unter Einbeziehung von:
Jugendgemeinderat Jugendbeirat/ Runder Tisch Lokale Agenda
Beschluss/ Antrag:
Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlichen Tätigkeit (Entschädigungssatzung)
der Großen Kreisstadt Hockenheim wird gemäß der Anlage geändert.
Sachverhalt:
Seit der Änderung des § 19 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) zum
1. September 2025 müssen Gemeinden durch Satzung regeln, wie Aufwendungen aufgrund
einer Schwerbehinderung bei der Ausübung eines kommunalen Ehrenamts erstattet werden.
Ziel der Neuregelung ist es, Menschen mit Schwerbehinderung die Ausübung kommunaler
Ehrenämter zu erleichtern und behinderungsbedingte Mehrkosten auszugleichen. Sie soll
somit dem Recht auf gleichberechtigte, wirksame und umfassende Teilhabe am politischen
und öffentlichen Leben nach der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung tragen. Die
konkrete Ausgestaltung erfolgt durch die jeweilige kommunale Entschädigungssatzung.
Voraussetzung für den Erstattungsanspruch ist zunächst eine Schwerbehinderung nach § 2
Abs. 2 SGB IX, somit ein Grad der Behinderung von wenigstens 50. Der Anspruch bezieht
sich nur auf zusätzliche Aufwendungen, die auf Grund der Schwerbehinderung bei der
Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für diese entstehen. Der Tatbestand ist nach seinem
Wortlaut eng zu verstehen. Bei Stadträten sind regelmäßig nur die Gremiensitzungen
(Gemeinderat, Ausschüsse) sowie etwaige Fraktionssitzungen zur Sitzungsvorbereitung
erfasst. Die Regelung umfasst dabei insbesondere Unterstützungsleistungen für die
Teilnahme an diesen Sitzungen wie zum Beispiel persönliche Assistenz, Fahrdienste und
Gebärdendolmetscher. Nicht erfasst sind dagegen die Vorbereitung der Sitzungen zu Hause
oder allgemeinpolitische Aktivitäten eines Stadtrats wie der Besuch von
Vereinsversammlungen. Voraussetzung für die Erstattung ist zudem, dass die Aufwendungen
nicht bereits durch allgemeine Unterstützungsleistungen abgedeckt sind. Eine anteilige
Erstattung von Hilfsmitteln, welche die ehrenamtlich tätige Person zur Bewältigung ihres
Alltags benötigt, ist nicht möglich.
Die vorgelegte Änderungssatzung orientiert sich diesbezüglich an der Musterformulierung
des Gemeindetags Baden-Württemberg.
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Zusätzlich soll eine neue Regelung in die Entschädigungssatzung aufgenommen werden,
dass Sitzungsgeld für eine bestimmte Höchstzahl von Fraktionssitzungen gezahlt wird, die
der Vorbereitung derselben Gemeinderatssitzung dienen.
Der Hintergrund ist, dass verhindert werden soll, dass mehrere kurze Vorbereitungssitzungen
für denselben Beratungsgegenstand jeweils ein Sitzungsgeld auslösen. Die Begrenzung wird
kommunalrechtlich überwiegend als zulässig angesehen, solange sie für alle Fraktionen
gleichermaßen gilt und sachlich begründet ist.
In der Vorberatung wurde vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 15.09.2026 einstimmig
empfohlen, die Höchstzahl von abzurechnenden Fraktionssitzungen je Gemeinderatssitzung
nicht wie von der Verwaltung vorgeschlagen auf zwei, sondern auf drei Fraktionssitzungen zu
begrenzen.
Anlage/n:
1. Änderungssatzung Entschädigungssatzung
Entschädigungssatzung vom 02.06.2017
OB BM FB-/Werkleitung Verfasser/in
Text aus PDF extrahiert