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Antrag der Fraktionen der CDU, FDP und Freien Wählern Hirschberg zur Aufhebung der Erhaltungssatzungen für die Ortsteile Großsachsen und Leutershausen, Beratung und Beschlussfassung
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Hirschberg an der Bergstraße |
| Datum | 2026-09-22 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktionen der CDU, FDP und Freien Wähler beantragen die Aufhebung der Erhaltungssatzungen für die Ortskerne Großsachsen und Leutershausen. Sie begründen dies mit der veränderten Wohnungsmarktlage: Hohe Bauzinsen und Baukosten würden Innenverdichtung zu bezahlbaren Preisen verhindern. Die Verwaltung lehnt den Antrag ab und argumentiert, dass die Satzungen auch Neubauten ermöglichen und die städtebauliche Eigenart schützen. Der Gemeinderat wird aufgefordert, den Antrag abzulehnen.
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Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
Gremium: Gemeinderat
Sitzungscharakter: öffentlich
Sitzungsdatum: 22.09.2026
Amt/ Sachbearbeiter(in): Rolf Pflästerer
Aktenzeichen: 632.49
Vorlagennummer: BV/2026/117
Kostenstelle / inv. Auftrag: 51105020
Tagesordnungspunkt: 6
Bezeichnung:
Antrag der Fraktionen der CDU, FDP und Freien Wählern Hirschberg zur
Aufhebung der Erhaltungssatzungen für die Ortsteile Großsachsen und
Leutershausen, Beratung und Beschlussfassung
SACHVERHALT:
Am 29.04.2019 hat der Gemeinderat der Gemeinde Hirschberg a.d.B. die
Erhaltungssatzungen für die Ortskerne Großsachsen und Leutershausen
beschlossen. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung am 24.05.2019 traten beide
Satzungen in Kraft. Vorausgegangen war ein mehrjähriger Prozess der
Stadtbaukommission.
In der Sitzung des Gemeinderates am 28.07.2026 beantragten die Fraktionen der
CDU, Freien Wähler Hirschberg und FDP, dass die Abschaffung der
Erhaltungssatzungen im Gemeinderat beschlossen werden soll.
Begründung:
DieAusarbeitungundVerabschiedungunsererbeidenErhaltungssatzungenstammen
aus einer Zeit, in der die Lage am Wohnungsmarkt eine grundlegend andere war. Die
Bauzinsen waren auf einem historisch niedrigen Niveau, und die Baukosten waren in
einem vertretbaren Rahmen. Insgesamt war der Markt für Wohnungsbau in
Deutschland noch intakt.
Dies hat sich bis heute dramatisch verändert. Der Wohnungsbau in Deutschland liegt
faktisch brach.
Von daher ist die Begründung in beiden Satzungen, „dass die entstehenden
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Mehrkosten zum Erhalt von historischen Gebäuden durch das Miet- und Pachtniveau
in Hirschberg abgedeckt sind“ überholt und nicht mehr korrekt.
Vielmehr müssen wir dafür sorge Tragen, dass wir Innenverdichtung zu bezahlbaren
Preisen ermöglichen, um die Wohnungsnot in Deutschland aktiv zu bekämpfen.
Die Erhaltungssatzung in ihrer aktuellen Form verhindert dies aktiv.
Nach§34Abs.1Satz3GemeindeordnungBaden-Württemberg(GemO)istaufAntrag
einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte ein Verhandlungsgegenstand
auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu
setzen.
Die Voraussetzungen sind gegeben. Die Verwaltung kommt dem Antrag der drei
Fraktionen fristgerecht nach.
Formell erfolgt die Aufhebung einer Erhaltungssatzung durch eine entsprechende
Aufhebungssatzung. Dabei ist zu prüfen, ob die städtebauliche Rechtfertigung der
Satzung dauerhaft entfallen ist. Dabei ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu berücksichtigen.
Ziel und Zweck der Erhaltungssatzungen ist es, die städtebauliche Eigenart der
Schutzgebiete zu erhalten. Die Identität der historisch gewachsenen Ortskerne beider
Ortsteile wird durch die jeweilige Erhaltungssatzung in besonderem Maße geschützt.
Die Begründungen zielen in erster Linie darauf ab, bauliche Anlagen oder Ensemble,
die in einem hohen Maß im Originalzustand erhalten und von hoher gestalterischer
Qualität sind und für das Erscheinungsbild unverzichtbar erscheinen, zu schützen.
DieVerwaltungteiltdieArgumentationderAntragstellernichtundistnichtderAnsicht,
dass die Erhaltungssatzungen im groben Widerstreit zu der aktuellen Lage auf dem
Wohnungsmarkt stehen. Sie schließen auch nicht aus, dass marode Gebäude
abgerissen werden können. Vielmehr gelten die Erhaltungssatzungen auch für die
Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen. Gerade die
Tatsache, dass die Satzungen auch für die Errichtung baulicher Anlagen gelten, zeigt
auf, dass diese eben nicht die Innenentwicklung einbremsen. Vielmehr ist ein Neubau
im Einklang mit der Eigenart des jeweiligen Ortskernes zu gestalten.
Selbstverständlich lässt sich die Eigenart des jeweiligen Ortskerns auch durch
entsprechende Gestaltungsrichtlinien in Form von örtlichen Bauvorschriften schützen.
Dadurch hätte die Gemeinde zumindest bei Neubauten noch die Möglichkeit der
Einflussnahme. Durch die Restriktionen des §56 Abs. 2 Nr. 1 LBO wird dies bei
Änderungen oder Nutzungsänderungen kaum mehr möglich sein. Der Gesetzgeber
lässt der Entscheidungsbehörde dabei keinerlei Ermessen.
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§56 LBO
(2) Ferner sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 dieses
Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zuzulassen
1. zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen
oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau,
Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die
BaugenehmigungoderdieKenntnisgabefürdieErrichtungdesGebäudesmindestens
fünf Jahre zurückliegt,…
…wenn die Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
DennochsolltediebereitsdiskutiertenunderarbeitetenVorschlägezurAnpassungder
Regelungen der Gestaltungssatzung nach Auffassung der Verwaltung zunächst
Vorrang genießen, um Erfahrungen zu sammeln.
Die Verwaltung ist der Ansicht, dass Ziel und Zweck der Erhaltungssatzungen, eben
die städtebauliche Eigenart der Schutzgebiete zu erhalten, nicht entfallen sind. Auch
hält es die Verwaltung im Sinne einer geordneten Innenentwicklung für
verhältnismäßig, dass der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung und die
Errichtung baulicher Anlagen weiterhin der Genehmigung bedürfen.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Gemeinderat lehnt den Antrag der Fraktionen der CDU, FDP und Freien Wählern
Hirschberg zur Aufhebung der Erhaltungssatzungen für die Ortskerne Großsachsen
und Leutershausen ab.
UNTERSCHRIFTEN:
Amtsleiter/in: Hirschberg, den _____________________________________
Bürgermeister: Hirschberg, den _____________________________________
Erhaltungssatzung_Ortskern_Großsachsen
Erhaltungssatzung_Ortskern_Leutershausen
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