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Antrag der Fraktionen der CDU, FDP und Freien Wählern Hirschberg zur Aufhebung der Erhaltungssatzungen für die Ortsteile Großsachsen und Leutershausen, Beratung und Beschlussfassung

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeHirschberg an der Bergstraße
Datum2026-09-22
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Fraktionen der CDU, FDP und Freien Wähler beantragen die Aufhebung der Erhaltungssatzungen für die Ortskerne Großsachsen und Leutershausen. Sie begründen dies mit der veränderten Wohnungsmarktlage: Hohe Bauzinsen und Baukosten würden Innenverdichtung zu bezahlbaren Preisen verhindern. Die Verwaltung lehnt den Antrag ab und argumentiert, dass die Satzungen auch Neubauten ermöglichen und die städtebauliche Eigenart schützen. Der Gemeinderat wird aufgefordert, den Antrag abzulehnen.

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Sitzungsvorlage Gremium: Gemeinderat Sitzungscharakter: öffentlich Sitzungsdatum: 22.09.2026 Amt/ Sachbearbeiter(in): Rolf Pflästerer Aktenzeichen: 632.49 Vorlagennummer: BV/2026/117 Kostenstelle / inv. Auftrag: 51105020 Tagesordnungspunkt: 6 Bezeichnung: Antrag der Fraktionen der CDU, FDP und Freien Wählern Hirschberg zur Aufhebung der Erhaltungssatzungen für die Ortsteile Großsachsen und Leutershausen, Beratung und Beschlussfassung SACHVERHALT: Am 29.04.2019 hat der Gemeinderat der Gemeinde Hirschberg a.d.B. die Erhaltungssatzungen für die Ortskerne Großsachsen und Leutershausen beschlossen. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung am 24.05.2019 traten beide Satzungen in Kraft. Vorausgegangen war ein mehrjähriger Prozess der Stadtbaukommission. In der Sitzung des Gemeinderates am 28.07.2026 beantragten die Fraktionen der CDU, Freien Wähler Hirschberg und FDP, dass die Abschaffung der Erhaltungssatzungen im Gemeinderat beschlossen werden soll. Begründung: DieAusarbeitungundVerabschiedungunsererbeidenErhaltungssatzungenstammen aus einer Zeit, in der die Lage am Wohnungsmarkt eine grundlegend andere war. Die Bauzinsen waren auf einem historisch niedrigen Niveau, und die Baukosten waren in einem vertretbaren Rahmen. Insgesamt war der Markt für Wohnungsbau in Deutschland noch intakt. Dies hat sich bis heute dramatisch verändert. Der Wohnungsbau in Deutschland liegt faktisch brach. Von daher ist die Begründung in beiden Satzungen, „dass die entstehenden Seite1von3 Mehrkosten zum Erhalt von historischen Gebäuden durch das Miet- und Pachtniveau in Hirschberg abgedeckt sind“ überholt und nicht mehr korrekt. Vielmehr müssen wir dafür sorge Tragen, dass wir Innenverdichtung zu bezahlbaren Preisen ermöglichen, um die Wohnungsnot in Deutschland aktiv zu bekämpfen. Die Erhaltungssatzung in ihrer aktuellen Form verhindert dies aktiv. Nach§34Abs.1Satz3GemeindeordnungBaden-Württemberg(GemO)istaufAntrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen. Die Voraussetzungen sind gegeben. Die Verwaltung kommt dem Antrag der drei Fraktionen fristgerecht nach. Formell erfolgt die Aufhebung einer Erhaltungssatzung durch eine entsprechende Aufhebungssatzung. Dabei ist zu prüfen, ob die städtebauliche Rechtfertigung der Satzung dauerhaft entfallen ist. Dabei ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Ziel und Zweck der Erhaltungssatzungen ist es, die städtebauliche Eigenart der Schutzgebiete zu erhalten. Die Identität der historisch gewachsenen Ortskerne beider Ortsteile wird durch die jeweilige Erhaltungssatzung in besonderem Maße geschützt. Die Begründungen zielen in erster Linie darauf ab, bauliche Anlagen oder Ensemble, die in einem hohen Maß im Originalzustand erhalten und von hoher gestalterischer Qualität sind und für das Erscheinungsbild unverzichtbar erscheinen, zu schützen. DieVerwaltungteiltdieArgumentationderAntragstellernichtundistnichtderAnsicht, dass die Erhaltungssatzungen im groben Widerstreit zu der aktuellen Lage auf dem Wohnungsmarkt stehen. Sie schließen auch nicht aus, dass marode Gebäude abgerissen werden können. Vielmehr gelten die Erhaltungssatzungen auch für die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen. Gerade die Tatsache, dass die Satzungen auch für die Errichtung baulicher Anlagen gelten, zeigt auf, dass diese eben nicht die Innenentwicklung einbremsen. Vielmehr ist ein Neubau im Einklang mit der Eigenart des jeweiligen Ortskernes zu gestalten. Selbstverständlich lässt sich die Eigenart des jeweiligen Ortskerns auch durch entsprechende Gestaltungsrichtlinien in Form von örtlichen Bauvorschriften schützen. Dadurch hätte die Gemeinde zumindest bei Neubauten noch die Möglichkeit der Einflussnahme. Durch die Restriktionen des §56 Abs. 2 Nr. 1 LBO wird dies bei Änderungen oder Nutzungsänderungen kaum mehr möglich sein. Der Gesetzgeber lässt der Entscheidungsbehörde dabei keinerlei Ermessen. Seite2von3 §56 LBO (2) Ferner sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zuzulassen 1. zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die BaugenehmigungoderdieKenntnisgabefürdieErrichtungdesGebäudesmindestens fünf Jahre zurückliegt,… …wenn die Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. DennochsolltediebereitsdiskutiertenunderarbeitetenVorschlägezurAnpassungder Regelungen der Gestaltungssatzung nach Auffassung der Verwaltung zunächst Vorrang genießen, um Erfahrungen zu sammeln. Die Verwaltung ist der Ansicht, dass Ziel und Zweck der Erhaltungssatzungen, eben die städtebauliche Eigenart der Schutzgebiete zu erhalten, nicht entfallen sind. Auch hält es die Verwaltung im Sinne einer geordneten Innenentwicklung für verhältnismäßig, dass der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen weiterhin der Genehmigung bedürfen. BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Gemeinderat lehnt den Antrag der Fraktionen der CDU, FDP und Freien Wählern Hirschberg zur Aufhebung der Erhaltungssatzungen für die Ortskerne Großsachsen und Leutershausen ab. UNTERSCHRIFTEN: Amtsleiter/in: Hirschberg, den _____________________________________ Bürgermeister: Hirschberg, den _____________________________________ Erhaltungssatzung_Ortskern_Großsachsen Erhaltungssatzung_Ortskern_Leutershausen Seite3von3

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