Startseite › Heubach › Antrag
Aufhebung der Anpassungssatzung örtlicher Satzungen sowie der Regelung zur Anpassung örtlicher Entgeltordnungen an § 2b UStG
Angenommen20 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Heubach |
| Datum | 2026-09-22 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Das Hauptamt beantragt die Aufhebung der 2022 beschlossenen Anpassungssatzung und Regelung zur Umsatzsteueranpassung nach § 2b UStG. Die Regelwerke erwiesen sich als unnötig, da keine neue Umsatzsteuerpflicht entstand. Zudem widersprechen sie der Preisangabenverordnung und wurden vom Gemeindetag nachträglich als unzulässig eingestuft. Der Gemeinderat beschloss die Aufhebung beider Regelwerke, die mit Bekanntmachung in Kraft treten.
Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.
Dokument
Extrahierter Text
GR/2026/072
Amt: Hauptamt Verfasser: Eckhard Häffner
Datum Gremium Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit
22.09.2026 Gemeinderat öffentlich Entscheidung
Aufhebung der Anpassungssatzung örtlicher Satzungen sowie der
Regelung zur Anpassung örtlicher Entgeltordnungen an § 2b UStG
SACHDARSTELLUNG/BEGRÜNDUNG:
In der Gemeinderatssitzung vom 06.12.2022 wurde die „Satzung zur Anpassung örtlicher
Satzungenan § 2b UStG“ sowie die „Regelung zur Anpassung örtlicher Entgeltordnungen an §
2bUStG“beschlossen.DieseRegelwerkeentsprachendemdamalsvomGemeindetagBaden-
Württemberg herausgegebenen Muster und dessen Empfehlungen. Ziel war es, die Stadt
HeubachvorunkalkulierbarenfinanziellenMehrbelastungenzuschützen,diesichaufgrunddes
neuen Umsatzsteuerrechtes ab 01.01.2023 (Anwendung des § 2b UStG) ergeben könnten.
Deshalb wurde im Rahmen der genannten Regelwerke eine Reihe von Satzungen und
Entgeltordnungen pauschal um einen zusätzlichen Paragrafen ergänzt, der klarstellt, dass die
ausgewiesenenBeträgeimFalleeinerUmsatzsteuerpflichtzuzüglichUmsatzsteuerzuzahlen
sind.
EinigeJahrespäterhatsichjedochgezeigt,dassinkeinemderaufgeführtenBereicheeineneue
Umsatzsteuerpflicht oder eine finanzielle Mehrbelastung entstanden ist. Des Weiteren wurde
festgestellt, dass es im Falle einer eintretenden Umsatzsteuerpflicht sinnvoller ist, eine
bereichsspezifische Umsatzsteuerklausel direkt in die entsprechende Satzung/Entgeltordnung
aufzunehmen.InderZwischenzeitwurdendeshalbindenbetreffendenSatzungenundEntgelt-
ordnungen bewusst anders lautende Umsatzsteuerklauseln aufgenommen und somit nicht
exakt die in den Regelwerken von 2022 enthaltenen Paragrafen. Da es beispielsweise im
Freibad nicht gewünscht ist, dass durch eine „zzgl. Umsatzsteuer“-Klausel ungerade
Zahlbeträge entstehen, wurde die dortige Entgeltordnung beabsichtigt „inkl. Umsatzsteuer“
formuliert.Esmusstehierbeilediglichdaraufgeachtetwerden,dassdiegefordertenBeträgedie
Umsatzsteuer mit abdecken.
Inzwischenhatsichzudemgezeigt,dassdieMusterdesGemeindetagsausdemJahr2022der
Preisangabenverordnung widersprechen. Die Preisangabenverordnung verlangt, dass der
Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer abgedruckt wird, damit für den Endverbraucher klar ersichtlich
ist, welcher Betrag zu zahlen ist. Nur den Nettobetrag mit dem Zusatz „zzgl. Umsatzsteuer“
abzudrucken ist nicht ausreichend. Aus diesem Grund wurden die damaligen Muster des
Gemeindetags nachträglich als unzulässig eingestuft und von dortiger Seite nicht mehr länger
zur Verfügung gestellt.
Es wird daher vorgeschlagen, die „Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG“
sowie die „Regelung zur Anpassung örtlicher Entgeltordnungen an § 2b UStG“ - jeweils vom
01.01.2023 – aufzuheben (siehe Anlage). Die jeweilige Aufhebung wird am Tag der
Bekanntmachung in Kraft treten.
Seite1von2
GR/2026/072
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Gemeinderat beschließt die Aufhebungssatzung zur „Satzung zur Anpassung örtlicher
Satzungen an § 2b UStG“ vom 01.01.2023 sowie die Aufhebung der „Regelung zur
Anpassung örtlicher Entgeltordnungen an § 2b UStG“ vom 01.01.2023.
Beide Aufhebungen treten am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
FINANZIELLE AUSWIRKUNG:
-
MAßNAHME DER NACHHALTIGKEITSSTRATEGIE JA NEIN
ANLAGEN:
Aufhebung Satzung sowie Regelung § 2b UStG
GR/2026/072
Seite2von2
Text aus PDF extrahiert