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Aufhebung der Anpassungssatzung örtlicher Satzungen sowie der Regelung zur Anpassung örtlicher Entgeltordnungen an § 2b UStG

Angenommen20 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeHeubach
Datum2026-09-22
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Das Hauptamt beantragt die Aufhebung der 2022 beschlossenen Anpassungssatzung und Regelung zur Umsatzsteueranpassung nach § 2b UStG. Die Regelwerke erwiesen sich als unnötig, da keine neue Umsatzsteuerpflicht entstand. Zudem widersprechen sie der Preisangabenverordnung und wurden vom Gemeindetag nachträglich als unzulässig eingestuft. Der Gemeinderat beschloss die Aufhebung beider Regelwerke, die mit Bekanntmachung in Kraft treten.

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GR/2026/072 Amt: Hauptamt Verfasser: Eckhard Häffner Datum Gremium Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit 22.09.2026 Gemeinderat öffentlich Entscheidung Aufhebung der Anpassungssatzung örtlicher Satzungen sowie der Regelung zur Anpassung örtlicher Entgeltordnungen an § 2b UStG SACHDARSTELLUNG/BEGRÜNDUNG: In der Gemeinderatssitzung vom 06.12.2022 wurde die „Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungenan § 2b UStG“ sowie die „Regelung zur Anpassung örtlicher Entgeltordnungen an § 2bUStG“beschlossen.DieseRegelwerkeentsprachendemdamalsvomGemeindetagBaden- Württemberg herausgegebenen Muster und dessen Empfehlungen. Ziel war es, die Stadt HeubachvorunkalkulierbarenfinanziellenMehrbelastungenzuschützen,diesichaufgrunddes neuen Umsatzsteuerrechtes ab 01.01.2023 (Anwendung des § 2b UStG) ergeben könnten. Deshalb wurde im Rahmen der genannten Regelwerke eine Reihe von Satzungen und Entgeltordnungen pauschal um einen zusätzlichen Paragrafen ergänzt, der klarstellt, dass die ausgewiesenenBeträgeimFalleeinerUmsatzsteuerpflichtzuzüglichUmsatzsteuerzuzahlen sind. EinigeJahrespäterhatsichjedochgezeigt,dassinkeinemderaufgeführtenBereicheeineneue Umsatzsteuerpflicht oder eine finanzielle Mehrbelastung entstanden ist. Des Weiteren wurde festgestellt, dass es im Falle einer eintretenden Umsatzsteuerpflicht sinnvoller ist, eine bereichsspezifische Umsatzsteuerklausel direkt in die entsprechende Satzung/Entgeltordnung aufzunehmen.InderZwischenzeitwurdendeshalbindenbetreffendenSatzungenundEntgelt- ordnungen bewusst anders lautende Umsatzsteuerklauseln aufgenommen und somit nicht exakt die in den Regelwerken von 2022 enthaltenen Paragrafen. Da es beispielsweise im Freibad nicht gewünscht ist, dass durch eine „zzgl. Umsatzsteuer“-Klausel ungerade Zahlbeträge entstehen, wurde die dortige Entgeltordnung beabsichtigt „inkl. Umsatzsteuer“ formuliert.Esmusstehierbeilediglichdaraufgeachtetwerden,dassdiegefordertenBeträgedie Umsatzsteuer mit abdecken. Inzwischenhatsichzudemgezeigt,dassdieMusterdesGemeindetagsausdemJahr2022der Preisangabenverordnung widersprechen. Die Preisangabenverordnung verlangt, dass der Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer abgedruckt wird, damit für den Endverbraucher klar ersichtlich ist, welcher Betrag zu zahlen ist. Nur den Nettobetrag mit dem Zusatz „zzgl. Umsatzsteuer“ abzudrucken ist nicht ausreichend. Aus diesem Grund wurden die damaligen Muster des Gemeindetags nachträglich als unzulässig eingestuft und von dortiger Seite nicht mehr länger zur Verfügung gestellt. Es wird daher vorgeschlagen, die „Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG“ sowie die „Regelung zur Anpassung örtlicher Entgeltordnungen an § 2b UStG“ - jeweils vom 01.01.2023 – aufzuheben (siehe Anlage). Die jeweilige Aufhebung wird am Tag der Bekanntmachung in Kraft treten. Seite1von2 GR/2026/072 BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Gemeinderat beschließt die Aufhebungssatzung zur „Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG“ vom 01.01.2023 sowie die Aufhebung der „Regelung zur Anpassung örtlicher Entgeltordnungen an § 2b UStG“ vom 01.01.2023. Beide Aufhebungen treten am Tag der Bekanntmachung in Kraft. FINANZIELLE AUSWIRKUNG: - MAßNAHME DER NACHHALTIGKEITSSTRATEGIE JA NEIN ANLAGEN: Aufhebung Satzung sowie Regelung § 2b UStG GR/2026/072 Seite2von2

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