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Änderung der Katzenschutzverordnung für den Geltungsbereich der Stadt Heubach
Angenommen18 Ja · 0 Nein · 1 Enthaltung
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Heubach |
| Datum | 2026-09-22 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Das Ordnungsamt beantragt die Änderung der Katzenschutzverordnung der Stadt Heubach. Freilaufende Halterkatzen sollen künftig kastriert, durch Microchip oder Ohrtätowierung gekennzeichnet und in einem Haustierregister registriert werden. Ausnahmen von der Kastrationspflicht sind auf Antrag möglich. Der Gemeinderat hat der Änderung zugestimmt. Begründet wird die Maßnahme damit, dass Tierheime und Tierschutzvereine überlastet sind und ohne diese Verordnung eine unkontrollierte Vermehrung freilebender Katzen droht.
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Dokument
Extrahierter Text
GR/2026/076
Amt: Ordnungsamt Verfasser: Xenia Kroner
Datum Gremium Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit
22.09.2026 Gemeinderat öffentlich Entscheidung
Änderung der Katzenschutzverordnung für den Geltungsbereich der
Stadt Heubach
SACHDARSTELLUNG/BEGRÜNDUNG:
Es wird auf die Sitzungsvorlage GR/2026/049 verwiesen.
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Ostalbkreis wird die Katzenschutzverordnung der
Stadt Heubach um folgenden Absatz (§ 3 Abs. 4) ergänzt:
§ 3 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende
Halterkatzen
(1) Freilaufende Halterkatzen sind von ihren Katzenhalterinnen und Katzenhaltern durch eine
TierärztinodereinenTierarztzukastrierenundmittelsMikrochipoderOhrtätowierungeindeutig
und dauerhaft zu kennzeichnen sowie zu registrieren.
(2) Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips oder der Ohrtätowierung
Name und Anschrift der Katzenhalterin oder des Katzenhalters in das kostenfreie
Haustierregister von Tasso e.V. oder in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen
Tierschutzbundes(FINDEFIX)eingetragenwerden.DerKatzenhalterhatdabeiseineErlaubnis
zu erteilen, dass das jeweilige Haustierregister Behörden die zur eindeutigen Identifikation des
Halters erforderlichen Daten übermitteln darf.
(3) Der Gemeinde ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und
Registrierung vorzulegen.
(4)VonderKastrationspflichtnachAbsatz1könnenaufAntragdurchdieGemeindeAusnahmen
zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnungs- und
Registrierungspflicht in den Absätzen 1 bis 3 bleiben unberührt.
(5) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin
oder Eigentümer hat die Ausführungen der Halterpflichten nach Absatz 1 bis 3 zu dulden.
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GR/2026/076
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Tierheime und Tierschutzvereine sowie
ehrenamtlicheTierschützerstarkausgelastetbzw.überlastetsind.DieKatzenmüssenteilweise
in andere Landkreise verbracht werden. Die bisherige Arbeit der Tierheime und
Tierschutzvereine reicht daher nicht aus, um die Population eindämmen zu können.
Ohne die Katzenschutzverordnung wird sich die Anzahl freilebender Katzen im Stadtgebiet
Heubach nicht reduzieren, sondern es besteht die Gefahr, dass diese sich weiter unkontrolliert
vermehren.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Katzenschutzverordnung für den
Geltungsbereich der Stadt Heubach entsprechend der Anlage zu.
FINANZIELLE AUSWIRKUNG:
keine
MAßNAHME DER NACHHALTIGKEITSSTRATEGIE JA NEIN
ANLAGEN:
Anlage 1 Ö - Katzenschutzverordnung
GR/2026/076
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