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Änderung der Katzenschutzverordnung für den Geltungsbereich der Stadt Heubach

Angenommen18 Ja · 0 Nein · 1 Enthaltung
TypAntrag
GemeindeHeubach
Datum2026-09-22
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Das Ordnungsamt beantragt die Änderung der Katzenschutzverordnung der Stadt Heubach. Freilaufende Halterkatzen sollen künftig kastriert, durch Microchip oder Ohrtätowierung gekennzeichnet und in einem Haustierregister registriert werden. Ausnahmen von der Kastrationspflicht sind auf Antrag möglich. Der Gemeinderat hat der Änderung zugestimmt. Begründet wird die Maßnahme damit, dass Tierheime und Tierschutzvereine überlastet sind und ohne diese Verordnung eine unkontrollierte Vermehrung freilebender Katzen droht.

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GR/2026/076 Amt: Ordnungsamt Verfasser: Xenia Kroner Datum Gremium Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit 22.09.2026 Gemeinderat öffentlich Entscheidung Änderung der Katzenschutzverordnung für den Geltungsbereich der Stadt Heubach SACHDARSTELLUNG/BEGRÜNDUNG: Es wird auf die Sitzungsvorlage GR/2026/049 verwiesen. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Ostalbkreis wird die Katzenschutzverordnung der Stadt Heubach um folgenden Absatz (§ 3 Abs. 4) ergänzt: § 3 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Halterkatzen (1) Freilaufende Halterkatzen sind von ihren Katzenhalterinnen und Katzenhaltern durch eine TierärztinodereinenTierarztzukastrierenundmittelsMikrochipoderOhrtätowierungeindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen sowie zu registrieren. (2) Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips oder der Ohrtätowierung Name und Anschrift der Katzenhalterin oder des Katzenhalters in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e.V. oder in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes(FINDEFIX)eingetragenwerden.DerKatzenhalterhatdabeiseineErlaubnis zu erteilen, dass das jeweilige Haustierregister Behörden die zur eindeutigen Identifikation des Halters erforderlichen Daten übermitteln darf. (3) Der Gemeinde ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen. (4)VonderKastrationspflichtnachAbsatz1könnenaufAntragdurchdieGemeindeAusnahmen zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in den Absätzen 1 bis 3 bleiben unberührt. (5) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder Eigentümer hat die Ausführungen der Halterpflichten nach Absatz 1 bis 3 zu dulden. Seite1von2 GR/2026/076 Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Tierheime und Tierschutzvereine sowie ehrenamtlicheTierschützerstarkausgelastetbzw.überlastetsind.DieKatzenmüssenteilweise in andere Landkreise verbracht werden. Die bisherige Arbeit der Tierheime und Tierschutzvereine reicht daher nicht aus, um die Population eindämmen zu können. Ohne die Katzenschutzverordnung wird sich die Anzahl freilebender Katzen im Stadtgebiet Heubach nicht reduzieren, sondern es besteht die Gefahr, dass diese sich weiter unkontrolliert vermehren. BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Katzenschutzverordnung für den Geltungsbereich der Stadt Heubach entsprechend der Anlage zu. FINANZIELLE AUSWIRKUNG: keine MAßNAHME DER NACHHALTIGKEITSSTRATEGIE JA NEIN ANLAGEN: Anlage 1 Ö - Katzenschutzverordnung GR/2026/076 Seite2von2

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