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Zustimmung zur Vereinbarung der Änderung der Satzung des Zweckverbands zur Energieversorgung des Brenztals

Angenommen21 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeHerbrechtingen
Datum2026-09-17
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Gemeinderat Herbrechtingen stimmt dem Beitritt zum Zweckverband zur Gasversorgung des Brenztals und der Satzungsänderung zu, die die Verbandsaufgaben von Gasversorgung auf alle Energiequellen und Wärmebeschaffung erweitert. Die Änderung ermöglicht auch den Beitritt der Stadt Giengen an der Brenz. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen, und seine Vertreter in der Gesellschafterversammlung erhalten Vollmacht zur Abstimmung über die Aufnahme beider Städte.

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Sitzungsvorlage BM/092/2026 Bürgermeister Herbrechtingen, 09.09.2026 Tagesordnungspunkt: Zustimmung zur Vereinbarung der Änderung der Satzung des Zweckverbands zur Energieversorgung des Brenztals Beratungsfolge: Gemeinderat Beschlussfassung 17.09.2026 öffentlich Anlagen: Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt in seiner Sitzung vom 17. September 2026 zur Kenntnis und stimmt dem Beitritt der Stadt Herbrechtingen zum Zweckverband sowie der Übertragung der öffentlichen Aufgabe nach Maßgabe des § 2 der geänderten Verbandssatzung durch Vereinbarung der Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Gasversorgung des Brenztals in der den Stadträten vorliegenden Fassung zu. 2. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Vereinbarung der Satzungsänderung für die Stadt Herbrechtingen zu unterzeichnen. 3. Der Gemeinderat bevollmächtigt den Bürgermeister, Anpassungen vorzunehmen, die redaktioneller Art sind oder die sich aufgrund etwaiger Änderungsvorgaben der Rechtsaufsichtsbehörde oder sonstiger Anpassungsnotwendigkeiten ergeben, soweit die Änderungen nicht wesentlich sind. 4. Der Gemeinderat ermächtigt seine Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Technischen Werke Herbrechtingen GmbH, bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung für die Aufnahme der Städte Giengen an der Brenz und Herbrechtingen in den Zweckverband sowie die Übernahme bzw. Übertragung der öffentlichenAufgabenachMaßgabedes§2dergeändertenVerbandssatzungdurch Vereinbarung der Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Seite1von5 TOP:ZustimmungzurVereinbarungderÄnderungderSatzungdesZweckverbandszurEnergieversorgungdesBrenztals Gasversorgung des Brenztals in der den Stadträten vorliegenden Fassung zu stimmen. Finanzielle Auswirkungen: --- Sachverhalt: Umdie Klimaneutralitätbis zu dervon der Landesregierungvorgegebenen Frist imJahr 2040 zu erreichen, ist die Energie- und Wärmewende von essenzieller Bedeutung. Dies erfordert eine Transformation des Energiesystems, weg von zentralen, mit fossilen Energien betriebener Versorgungsstruktur hin zu einer dezentralen, regenerativen und flexiblen Energieversorgung. Vor diesem Hintergrund werden die Kommunen und ihre Stadtwerke als wichtigster Akteur im Bereich der dezentralen Energieversorgung eine tragende Rolle bei der Umsetzung der Energiewende übernehmen können. Auch der Zweckverband zur Gasversorgung des Brenztals (ZGB) ist in seiner Aufgabenerfüllung von diesen Transformationsprozessen betroffen, um weiterhin als „Bindeglied" zwischen den Verbandskommunen Lösungen und Kooperationen zu ermöglichen. Kooperationen zwischen den Verbandskommunen sind durch eine organisierte und bewusste ZusammenarbeitseitBestehendesZGBgekennzeichnet.DabeiwerdenverschiedeneLösungen verfolgt: vom Austausch von Informationen oder Erfahrungen bis hin zu gemeinschaftlichen Arbeiten, vor allem im Bereich der Beschaffung von Erdgas, Mengenbündelungen und Generierung von Portfolioeffekten. Die geforderte Reduzierung der Treibhausgasemissionen führt dazu, dass die traditionellen Geschäftsfelder Strom und Gas unter politischen Druck geraten. Die politisch motivierten Preissteigerungen erhöhen die Notwendigkeit einer Transformation der Aufgaben des ZGB dahingehend, die Partnerschaft zu intensivieren, damit Innovationskonzepte und Innovationskooperationenermöglichtwerdenkönnen.SchwerpunktistdabeidieErweiterungder Verbandsaufgaben über den traditionellen und namensgebenden Energieträger „Gas" hin zur Aufgabe der „Energiebeschaffung und -erzeugung". Unter Energie in diesem Sinne werden vor allemdieBeschaffungundBündelungvonStromverstanden.ImneuenGeschäftsfeldsollteaber auch die grundsätzliche Möglichkeit für den Bau, die Errichtung oder den Erwerb erforderlicher (Speicher-)Anlagen bzw. Infrastrukturen ermöglicht werden. Neben dem Wärmesektor ist der StromsektoreinerderwesentlichenHerausforderungenzurErreichungderKlimaneutralitätsziele. Darüber hinaus sollen weitere Möglichkeiten geschaffen werden, die beschriebenen Ziele im Rahmen der Wärmewende erreicht werden. Der Wärmesektor stellt mehr als die Hälfte des Primärenergiebedarfs, aber auch der C02-Emissionen dar. Aus diesem Grund soll die Aufgabe desZGBdahingehenderweitertwerden,WärmezubeschaffenundanseineVerbandsmitglieder weiterzuleiten. Weiter soll der ZGB seinen Verbandskommunen und auch weiteren Kommunen Seite2von5 TOP:ZustimmungzurVereinbarungderÄnderungderSatzungdesZweckverbandszurEnergieversorgungdesBrenztals Beratungsleistungen und Innovationskonzepte oder -impulse liefern können. Dies beinhaltet beispielsweise die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung, Aufstellung von Transformationspfaden, Durchführung von Machbarkeitsstudien und Energiekonzepten und dergleichen. Vor diesem Hintergrund wurde Ende 2023 eine Satzungsänderung ausgearbeitet, in der Verbandsversammlung beschlossen und der Rechtsaufsicht angezeigt. Diese stellte jedoch fest, dass die Satzungsänderung die Übernahme weiterer öffentlicher Aufgaben bzw. eine gleichstehende wesentliche Erweiterung der bisherigen Verbandsaufgabe enthält, sodass diese nicht wie eine normale Satzungsanpassung durch die Verbandsversammlung beschlossen werden könne. Vielmehr sei die Satzungsänderung aufgrund der Kompetenzerweiterung wie die erstmalige Konstituierung einer Verbandssatzung bei der Gründung eines Zweckverbands zu behandeln. Daher müssten die Zweckverbandsmitglieder selbst die Satzungsänderung vereinbaren. Mit der Vereinbarung der Satzungsänderung und der damit einhergehenden Erweiterung der Verbandsaufgaben für alle Verbandsmitglieder sowie der Aufnahme der Stadt Giengen an der Brenz und der Stadt Herbrechtingen soll die Neuausrichtung des Zweckverbandes wirksam herbeigeführt werden. I. Rechtliches NachfolgendwerdeneinzelnerelevanterechtlicheGesichtspunkteerläutert.ImÜbrigenwird auf die beiliegende Satzungsänderung verwiesen. 1. Die Genehmigungspflichtigkeit der Satzungsänderung Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) enthält mit § 21 GKZ eine gesetzliche Regelung zur Änderung einer bestehenden Verbandssatzung. Die Norm kenntdemGrundenachzweiArtenvonSatzungsanpassungen:dieÜbernahmeweiterer öffentlicherAufgabenfüreinzelneoderfüralleVerbandsmitgliederindenAbsätzen1und 3 sowie sonstige Satzungsänderungen gemäß Absatz 2. Die sonstigen Satzungsänderungen kommen durch einen Beschluss der Verbandsversammlung mit 2/3-Mehrheit zustande und müssen nicht durch die Rechtsaufsicht genehmigt werden. AndersistdiesbeiderÜbernahmeweitererAufgabenfüralleVerbandsmitgliedernach§ 21Abs.1GKZ.DiesesindwegenihrerwesentlichenBedeutunggleichzubehandelnwie die Neugründung eines Zweckverbandes. Die Satzungsänderung, mit der die Aufgabe für alle Verbandsmitglieder übertragen wird, muss daher durch die Verbandsmitglieder vereinbart und von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt werden. Ein einfacher Beschluss der Verbandsversammlung, wie im Jahr 2023 geschehen, reicht hierfür nicht aus. Die Übernahme weiterer Aufgaben im Sinne des § 21 Abs. 1 GKZ erfasst sämtliche Tatbestände des § 4 GKZ, welcher den Aufgabenübergang von einzelnen Kommunen auf den Zweckverband zur gemeinschaftlichen Erledigung regelt. Eine öffentliche Aufgabe kann gemäß § 4 Abs. 1 GKZ zur Erfüllung oder zur Durchführung übertragen Seite3von5 TOP:ZustimmungzurVereinbarungderÄnderungderSatzungdesZweckverbandszurEnergieversorgungdesBrenztals werden. Dabei muss die jeweilige Aufgabe nicht zwingend vollständig übertragen werden, auch die Übertragung einer Teilaufgabe ist möglich. § 21 Abs. 1 GKZ ist demnach einschlägig, wenn neben der bisherigen Aufgabe eine ganz neue hoheitliche Aufgabe zusätzlich übernommen werden soll sowie wenn die bisherige Verbandsaufgabe als Teilaufgabe um weitere Aufgabenteile wesentlich erweitert wird. Die wesentliche Erweiterung ist damit der Übernahme einer neuen Aufgabe gleichgestellt. UrsprünglichhattederZGBgemäß§2Abs.1aFderVerbandssatzungdieAufgabe,Gas zu beschaffen, zu speichern und die Verbandsmitglieder damit zu beliefern, zudem die Unterhaltung der für die Tätigkeit erforderlichen Speicheranlagen. Auch in der neuen Fassung der Verbandsaufgabe hat der Zweckverband die Aufgabe der Beschaffung, Speicherung und Belieferung der Verbandsmitglieder. Allerdings wird die Tätigkeit nicht mehr auf den Energieträger Gas beschränkt, sondern umfassend auf alle Energie- und Wärmequellen ausgeweitet. Zudem soll der Zweckverband zukünftig die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlichen Anlagen errichten sowie gegebenenfalls erforderliche Ausschreibungen durchführen. Somit enthält die Satzungsänderung eine wesentliche Erweiterung der Aufgaben zur Übernahme für alle Verbandsmitglieder im Sinne des § 21 Abs. 1 GKZ. Sie muss daher gemäß § 21 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 GKZ von ihren Verbandsmitgliedern vereinbart und durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt werden. 2. Beitritt der Städte Giengen an der Brenz und Herbrechtingen Im Fall des ZGB besteht die Besonderheit, dass die Städte Giengen an der Brenz und Herbrechtingen nicht selbst Zweckverbandsmitglieder sind, sondern jeweils durch ihre Stadtwerke „vertreten“ sind. Die Regelungen des GKZ gehen von der Grundkonstellation aus, dass die Kommunen, die ihre hoheitliche Aufgabe auf den Zweckverband übertragen, gleichzeitig selbst Verbandsmitglieder sind. Sofern in dieser Ausgangslage juristische Personen des PrivatrechtsVerbandsmitgliedernach§2Abs.2S.2GKZsind,sollendieselediglicheine unterstützende Rolle neben ihrer jeweiligen Trägerkommune einnehmen, da deren Mitgliedschaft für die Erfüllung der Verbandsaufgaben vorteilhaft ist. In dieser Grundkonstellation ist die Vereinbarung einer Satzungsänderung nach § 21 Abs. 1 GKZ, die die Übernahme einer neuen hoheitlichen Aufgabe für alle Verbandsmitglieder beinhaltet, unproblematisch: Aufgrund ihrer Selbstverwaltungshoheit können die Kommunen ihre freiwilligen Aufgaben auf den Zweckverband übertragen, indem die jeweiligen Gemeinderäte der Vereinbarung der Satzungsänderung zustimmen und die (Ober-)Bürgermeister die geänderte Verbandssatzung in Ausführung der Gemeinderatsbeschlüsse unterzeichnen. Wenn die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vorliegt, wird die Aufgabenübertragung im Sinne des § 4 Abs. 1 GKZ mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzungsänderung und ihrer Genehmigung vollzogen. AndersistdiesbeimZGB,beidemdieStädteGiengenanderBrenzundHerbrechtingen nicht Mitglieder des Zweckverbands sind. Aufgrund der Selbstverwaltungshoheit sowie derausdrücklichenRegelungender§§39Abs.2Nr.17,44Abs.2S.3GemOstehtfest, Seite4von5 TOP:ZustimmungzurVereinbarungderÄnderungderSatzungdesZweckverbandszurEnergieversorgungdesBrenztals dass die Übertragung hoheitlicher Aufgaben nur durch einen Beschluss des Gemeinderats erfolgen kann. Daraus folgt, dass die Stadtwerke Giengen GmbH und die Technischen Werke Herbrechtingen GmbH als Zweckverbandsmitglieder zwar die SatzungsänderungimSinneder§§21Abs.1,6Abs.1GKZvereinbaren,nichtjedochdie öffentlichenAufgabenihrerTrägerkommunenaufdenZweckverbandübertragenkönnen. DieTrägerkommunenkönnendagegenihreAufgabenaufdenZGBübertragen,mangels Mitgliedschaft am Zweckverband aber nicht die Satzungsänderung vereinbaren. Gleichzeitig umfasst die neue erweiterte Zweckverbandsaufgabe des ZGB öffentliche Aufgaben, die bislang ausschließlich bei den Städten Giengen an der Brenz und Herbrechtingen, nicht jedoch ihren Tochtergesellschaften lagen. Damit stößt die mit § 2 Abs. 2 S. 2 GKZ eingeräumt Möglichkeit, dass die Stadtwerke Giengen GmbH und die Technischen Werke Herbrechtingen GmbH neben, bzw. vorliegend anstelle der Städte Verbandsmitglieder sind, an ihre Grenzen. Die Konsequenz daraus ist, dass die Erweiterung der Verbandsaufgabe, wie sie der neu gefasste§2derVerbandssatzungvorsieht,nurmöglichist,wenndieStädteGiengenan der Brenz und Herbrechtingen selbst in den Zweckverband eintreten. 3. Weitere Änderungen der Zweckverbandssatzung Mit dem Eintritt der Städte Giengen an der Brenz und Herbrechtingen in den Zweckverband übernehmen diese einen Teil des Stammkapitals ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften. Als Zweckverbandsmitglieder steht diesen ein Sitz in der Verbandsversammlung als originäres Mitgliedschaftsrecht zu. Die Stadtwerke Giengen GmbH sowie die Technischen Werke Herbrechtingen GmbH treten entsprechend einen ihrer bisher gehaltenen Sitze ab. Gleiches gilt für die Gemeindewerke Hermaringen GmbH, die bislang noch keinen Sitz in der Gesellschafterversammlung innehatte. Die Satzungsänderung trägt damit der damaligen Umwandlung der Gemeindewerke von einem Eigenbetrieb in eine GmbH Rechnung. Des Weiteren erhält die Geschäftsführung mit der Satzungsänderung den Status einer BetriebsleitungimSinnedesEigenbetriebsrechts,§20Abs.1GKZiVm.§4ff.EigBG.Die Verbandsgeschäftsführung ist damit für die laufenden Geschäfte des Zweckverbandsbetriebs zuständig und innerhalb ihres Geschäftskreises vertretungsbefugt.Derin§11Abs.2S.2derVerbandssatzung(bislang§11Abs.3S.2) enthaltene Zuständigkeitskatalog bleibt unverändert. Auch nach der bisherigen Verbandssatzung wurden die laufenden Geschäfte durch die Geschäftsführung geführt, jedochals unselbstständiger Teil derVerwaltungsorganisation. Somit zielt die Bestellung zur Betriebsleitung vorwiegend darauf ab, der Verbandsgeschäftsführung bei gleichem Geschäftsgang die für eine ordnungsgemäße Erledigung der Verbandsgeschäfte erforderliche Selbstständigkeit und Vertretungsmacht einzuräumen. Gleichwohl untersteht die Verbandsgeschäftsführung weiterhin dem Verbandsvorsitzenden, dessen Weisungen sie Folge leisten muss. Seite5von5

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