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Zustimmung zur Vereinbarung der Änderung der Satzung des Zweckverbands zur Energieversorgung des Brenztals
Angenommen21 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Herbrechtingen |
| Datum | 2026-09-17 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Gemeinderat Herbrechtingen stimmt dem Beitritt zum Zweckverband zur Gasversorgung des Brenztals und der Satzungsänderung zu, die die Verbandsaufgaben von Gasversorgung auf alle Energiequellen und Wärmebeschaffung erweitert. Die Änderung ermöglicht auch den Beitritt der Stadt Giengen an der Brenz. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen, und seine Vertreter in der Gesellschafterversammlung erhalten Vollmacht zur Abstimmung über die Aufnahme beider Städte.
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Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage BM/092/2026
Bürgermeister
Herbrechtingen, 09.09.2026
Tagesordnungspunkt:
Zustimmung zur Vereinbarung der Änderung der Satzung des Zweckverbands zur
Energieversorgung des Brenztals
Beratungsfolge:
Gemeinderat Beschlussfassung 17.09.2026 öffentlich
Anlagen:
Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt in seiner Sitzung vom 17. September 2026
zur Kenntnis und stimmt dem Beitritt der Stadt Herbrechtingen zum Zweckverband
sowie der Übertragung der öffentlichen Aufgabe nach Maßgabe des § 2 der
geänderten Verbandssatzung durch Vereinbarung der Änderung der
Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Gasversorgung des Brenztals in der den
Stadträten vorliegenden Fassung zu.
2. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Vereinbarung der Satzungsänderung für die
Stadt Herbrechtingen zu unterzeichnen.
3. Der Gemeinderat bevollmächtigt den Bürgermeister, Anpassungen vorzunehmen,
die redaktioneller Art sind oder die sich aufgrund etwaiger Änderungsvorgaben der
Rechtsaufsichtsbehörde oder sonstiger Anpassungsnotwendigkeiten ergeben,
soweit die Änderungen nicht wesentlich sind.
4. Der Gemeinderat ermächtigt seine Vertreter in der Gesellschafterversammlung der
Technischen Werke Herbrechtingen GmbH, bei der Abstimmung in der
Gesellschafterversammlung für die Aufnahme der Städte Giengen an der Brenz und
Herbrechtingen in den Zweckverband sowie die Übernahme bzw. Übertragung der
öffentlichenAufgabenachMaßgabedes§2dergeändertenVerbandssatzungdurch
Vereinbarung der Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur
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Gasversorgung des Brenztals in der den Stadträten vorliegenden Fassung zu
stimmen.
Finanzielle Auswirkungen:
---
Sachverhalt:
Umdie Klimaneutralitätbis zu dervon der Landesregierungvorgegebenen Frist imJahr 2040 zu
erreichen, ist die Energie- und Wärmewende von essenzieller Bedeutung. Dies erfordert eine
Transformation des Energiesystems, weg von zentralen, mit fossilen Energien betriebener
Versorgungsstruktur hin zu einer dezentralen, regenerativen und flexiblen Energieversorgung.
Vor diesem Hintergrund werden die Kommunen und ihre Stadtwerke als wichtigster Akteur im
Bereich der dezentralen Energieversorgung eine tragende Rolle bei der Umsetzung der
Energiewende übernehmen können. Auch der Zweckverband zur Gasversorgung des Brenztals
(ZGB) ist in seiner Aufgabenerfüllung von diesen Transformationsprozessen betroffen, um
weiterhin als „Bindeglied" zwischen den Verbandskommunen Lösungen und Kooperationen zu
ermöglichen.
Kooperationen zwischen den Verbandskommunen sind durch eine organisierte und bewusste
ZusammenarbeitseitBestehendesZGBgekennzeichnet.DabeiwerdenverschiedeneLösungen
verfolgt: vom Austausch von Informationen oder Erfahrungen bis hin zu gemeinschaftlichen
Arbeiten, vor allem im Bereich der Beschaffung von Erdgas, Mengenbündelungen und
Generierung von Portfolioeffekten.
Die geforderte Reduzierung der Treibhausgasemissionen führt dazu, dass die traditionellen
Geschäftsfelder Strom und Gas unter politischen Druck geraten. Die politisch motivierten
Preissteigerungen erhöhen die Notwendigkeit einer Transformation der Aufgaben des ZGB
dahingehend, die Partnerschaft zu intensivieren, damit Innovationskonzepte und
Innovationskooperationenermöglichtwerdenkönnen.SchwerpunktistdabeidieErweiterungder
Verbandsaufgaben über den traditionellen und namensgebenden Energieträger „Gas" hin zur
Aufgabe der „Energiebeschaffung und -erzeugung". Unter Energie in diesem Sinne werden vor
allemdieBeschaffungundBündelungvonStromverstanden.ImneuenGeschäftsfeldsollteaber
auch die grundsätzliche Möglichkeit für den Bau, die Errichtung oder den Erwerb erforderlicher
(Speicher-)Anlagen bzw. Infrastrukturen ermöglicht werden. Neben dem Wärmesektor ist der
StromsektoreinerderwesentlichenHerausforderungenzurErreichungderKlimaneutralitätsziele.
Darüber hinaus sollen weitere Möglichkeiten geschaffen werden, die beschriebenen Ziele im
Rahmen der Wärmewende erreicht werden. Der Wärmesektor stellt mehr als die Hälfte des
Primärenergiebedarfs, aber auch der C02-Emissionen dar. Aus diesem Grund soll die Aufgabe
desZGBdahingehenderweitertwerden,WärmezubeschaffenundanseineVerbandsmitglieder
weiterzuleiten.
Weiter soll der ZGB seinen Verbandskommunen und auch weiteren Kommunen
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Beratungsleistungen und Innovationskonzepte oder -impulse liefern können. Dies beinhaltet
beispielsweise die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung, Aufstellung von
Transformationspfaden, Durchführung von Machbarkeitsstudien und Energiekonzepten und
dergleichen.
Vor diesem Hintergrund wurde Ende 2023 eine Satzungsänderung ausgearbeitet, in der
Verbandsversammlung beschlossen und der Rechtsaufsicht angezeigt. Diese stellte jedoch fest,
dass die Satzungsänderung die Übernahme weiterer öffentlicher Aufgaben bzw. eine
gleichstehende wesentliche Erweiterung der bisherigen Verbandsaufgabe enthält, sodass diese
nicht wie eine normale Satzungsanpassung durch die Verbandsversammlung beschlossen
werden könne. Vielmehr sei die Satzungsänderung aufgrund der Kompetenzerweiterung wie die
erstmalige Konstituierung einer Verbandssatzung bei der Gründung eines Zweckverbands zu
behandeln. Daher müssten die Zweckverbandsmitglieder selbst die Satzungsänderung
vereinbaren.
Mit der Vereinbarung der Satzungsänderung und der damit einhergehenden Erweiterung der
Verbandsaufgaben für alle Verbandsmitglieder sowie der Aufnahme der Stadt Giengen an der
Brenz und der Stadt Herbrechtingen soll die Neuausrichtung des Zweckverbandes wirksam
herbeigeführt werden.
I. Rechtliches
NachfolgendwerdeneinzelnerelevanterechtlicheGesichtspunkteerläutert.ImÜbrigenwird
auf die beiliegende Satzungsänderung verwiesen.
1. Die Genehmigungspflichtigkeit der Satzungsänderung
Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) enthält mit § 21 GKZ eine
gesetzliche Regelung zur Änderung einer bestehenden Verbandssatzung. Die Norm
kenntdemGrundenachzweiArtenvonSatzungsanpassungen:dieÜbernahmeweiterer
öffentlicherAufgabenfüreinzelneoderfüralleVerbandsmitgliederindenAbsätzen1und
3 sowie sonstige Satzungsänderungen gemäß Absatz 2.
Die sonstigen Satzungsänderungen kommen durch einen Beschluss der
Verbandsversammlung mit 2/3-Mehrheit zustande und müssen nicht durch die
Rechtsaufsicht genehmigt werden.
AndersistdiesbeiderÜbernahmeweitererAufgabenfüralleVerbandsmitgliedernach§
21Abs.1GKZ.DiesesindwegenihrerwesentlichenBedeutunggleichzubehandelnwie
die Neugründung eines Zweckverbandes. Die Satzungsänderung, mit der die Aufgabe
für alle Verbandsmitglieder übertragen wird, muss daher durch die Verbandsmitglieder
vereinbart und von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt werden. Ein einfacher
Beschluss der Verbandsversammlung, wie im Jahr 2023 geschehen, reicht hierfür nicht
aus.
Die Übernahme weiterer Aufgaben im Sinne des § 21 Abs. 1 GKZ erfasst sämtliche
Tatbestände des § 4 GKZ, welcher den Aufgabenübergang von einzelnen Kommunen
auf den Zweckverband zur gemeinschaftlichen Erledigung regelt. Eine öffentliche
Aufgabe kann gemäß § 4 Abs. 1 GKZ zur Erfüllung oder zur Durchführung übertragen
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werden. Dabei muss die jeweilige Aufgabe nicht zwingend vollständig übertragen
werden, auch die Übertragung einer Teilaufgabe ist möglich. § 21 Abs. 1 GKZ ist
demnach einschlägig, wenn neben der bisherigen Aufgabe eine ganz neue hoheitliche
Aufgabe zusätzlich übernommen werden soll sowie wenn die bisherige
Verbandsaufgabe als Teilaufgabe um weitere Aufgabenteile wesentlich erweitert wird.
Die wesentliche Erweiterung ist damit der Übernahme einer neuen Aufgabe
gleichgestellt.
UrsprünglichhattederZGBgemäß§2Abs.1aFderVerbandssatzungdieAufgabe,Gas
zu beschaffen, zu speichern und die Verbandsmitglieder damit zu beliefern, zudem die
Unterhaltung der für die Tätigkeit erforderlichen Speicheranlagen. Auch in der neuen
Fassung der Verbandsaufgabe hat der Zweckverband die Aufgabe der Beschaffung,
Speicherung und Belieferung der Verbandsmitglieder. Allerdings wird die Tätigkeit nicht
mehr auf den Energieträger Gas beschränkt, sondern umfassend auf alle Energie- und
Wärmequellen ausgeweitet. Zudem soll der Zweckverband zukünftig die zur Erfüllung
der ihm übertragenen Aufgaben erforderlichen Anlagen errichten sowie gegebenenfalls
erforderliche Ausschreibungen durchführen.
Somit enthält die Satzungsänderung eine wesentliche Erweiterung der Aufgaben zur
Übernahme für alle Verbandsmitglieder im Sinne des § 21 Abs. 1 GKZ. Sie muss daher
gemäß § 21 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 GKZ von ihren Verbandsmitgliedern vereinbart und
durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt werden.
2. Beitritt der Städte Giengen an der Brenz und Herbrechtingen
Im Fall des ZGB besteht die Besonderheit, dass die Städte Giengen an der Brenz und
Herbrechtingen nicht selbst Zweckverbandsmitglieder sind, sondern jeweils durch ihre
Stadtwerke „vertreten“ sind.
Die Regelungen des GKZ gehen von der Grundkonstellation aus, dass die Kommunen,
die ihre hoheitliche Aufgabe auf den Zweckverband übertragen, gleichzeitig selbst
Verbandsmitglieder sind. Sofern in dieser Ausgangslage juristische Personen des
PrivatrechtsVerbandsmitgliedernach§2Abs.2S.2GKZsind,sollendieselediglicheine
unterstützende Rolle neben ihrer jeweiligen Trägerkommune einnehmen, da deren
Mitgliedschaft für die Erfüllung der Verbandsaufgaben vorteilhaft ist. In dieser
Grundkonstellation ist die Vereinbarung einer Satzungsänderung nach § 21 Abs. 1 GKZ,
die die Übernahme einer neuen hoheitlichen Aufgabe für alle Verbandsmitglieder
beinhaltet, unproblematisch: Aufgrund ihrer Selbstverwaltungshoheit können die
Kommunen ihre freiwilligen Aufgaben auf den Zweckverband übertragen, indem die
jeweiligen Gemeinderäte der Vereinbarung der Satzungsänderung zustimmen und die
(Ober-)Bürgermeister die geänderte Verbandssatzung in Ausführung der
Gemeinderatsbeschlüsse unterzeichnen. Wenn die Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde vorliegt, wird die Aufgabenübertragung im Sinne des § 4 Abs. 1
GKZ mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzungsänderung und ihrer
Genehmigung vollzogen.
AndersistdiesbeimZGB,beidemdieStädteGiengenanderBrenzundHerbrechtingen
nicht Mitglieder des Zweckverbands sind. Aufgrund der Selbstverwaltungshoheit sowie
derausdrücklichenRegelungender§§39Abs.2Nr.17,44Abs.2S.3GemOstehtfest,
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dass die Übertragung hoheitlicher Aufgaben nur durch einen Beschluss des
Gemeinderats erfolgen kann. Daraus folgt, dass die Stadtwerke Giengen GmbH und die
Technischen Werke Herbrechtingen GmbH als Zweckverbandsmitglieder zwar die
SatzungsänderungimSinneder§§21Abs.1,6Abs.1GKZvereinbaren,nichtjedochdie
öffentlichenAufgabenihrerTrägerkommunenaufdenZweckverbandübertragenkönnen.
DieTrägerkommunenkönnendagegenihreAufgabenaufdenZGBübertragen,mangels
Mitgliedschaft am Zweckverband aber nicht die Satzungsänderung vereinbaren.
Gleichzeitig umfasst die neue erweiterte Zweckverbandsaufgabe des ZGB öffentliche
Aufgaben, die bislang ausschließlich bei den Städten Giengen an der Brenz und
Herbrechtingen, nicht jedoch ihren Tochtergesellschaften lagen. Damit stößt die mit § 2
Abs. 2 S. 2 GKZ eingeräumt Möglichkeit, dass die Stadtwerke Giengen GmbH und die
Technischen Werke Herbrechtingen GmbH neben, bzw. vorliegend anstelle der Städte
Verbandsmitglieder sind, an ihre Grenzen.
Die Konsequenz daraus ist, dass die Erweiterung der Verbandsaufgabe, wie sie der neu
gefasste§2derVerbandssatzungvorsieht,nurmöglichist,wenndieStädteGiengenan
der Brenz und Herbrechtingen selbst in den Zweckverband eintreten.
3. Weitere Änderungen der Zweckverbandssatzung
Mit dem Eintritt der Städte Giengen an der Brenz und Herbrechtingen in den
Zweckverband übernehmen diese einen Teil des Stammkapitals ihrer jeweiligen
Tochtergesellschaften. Als Zweckverbandsmitglieder steht diesen ein Sitz in der
Verbandsversammlung als originäres Mitgliedschaftsrecht zu. Die Stadtwerke Giengen
GmbH sowie die Technischen Werke Herbrechtingen GmbH treten entsprechend einen
ihrer bisher gehaltenen Sitze ab. Gleiches gilt für die Gemeindewerke Hermaringen
GmbH, die bislang noch keinen Sitz in der Gesellschafterversammlung innehatte. Die
Satzungsänderung trägt damit der damaligen Umwandlung der Gemeindewerke von
einem Eigenbetrieb in eine GmbH Rechnung.
Des Weiteren erhält die Geschäftsführung mit der Satzungsänderung den Status einer
BetriebsleitungimSinnedesEigenbetriebsrechts,§20Abs.1GKZiVm.§4ff.EigBG.Die
Verbandsgeschäftsführung ist damit für die laufenden Geschäfte des
Zweckverbandsbetriebs zuständig und innerhalb ihres Geschäftskreises
vertretungsbefugt.Derin§11Abs.2S.2derVerbandssatzung(bislang§11Abs.3S.2)
enthaltene Zuständigkeitskatalog bleibt unverändert. Auch nach der bisherigen
Verbandssatzung wurden die laufenden Geschäfte durch die Geschäftsführung geführt,
jedochals unselbstständiger Teil derVerwaltungsorganisation. Somit zielt die Bestellung
zur Betriebsleitung vorwiegend darauf ab, der Verbandsgeschäftsführung bei gleichem
Geschäftsgang die für eine ordnungsgemäße Erledigung der Verbandsgeschäfte
erforderliche Selbstständigkeit und Vertretungsmacht einzuräumen. Gleichwohl
untersteht die Verbandsgeschäftsführung weiterhin dem Verbandsvorsitzenden, dessen
Weisungen sie Folge leisten muss.
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