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Bauanträge
Angenommen11 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Herbolzheim |
| Datum | 2026-09-28 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Das Bauamt beantrag die Erteilung des Einvernehmens für einen Neubau einer landwirtschaftlich genutzten Geräte- und Maschinenhalle im Außenbereich Weinstraße in Tutschfelden. Nach Verwaltungsauffassung stehen öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegen. Der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Verkehr hat den Antrag am 28.09.2026 angenommen und das Einvernehmen nach § 35 BauGB erteilt.
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Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
Vorlage Nr.: 115/26
Federführung: Bauamt Datum: 05.08.2026
Verfasser: Weber, Michael AZ: 632.99 / we-tb
Beratungsfolge Termin Status Zuständigkeit
Ausschuss für Bauen, Umwelt und 28.09.2026 Ö Entscheidung
Verkehr
Tagesordnungspunkt:
Bauanträge
Bauort: Außenbereich Weinstraße, Tutschfelden, Flst. Nr. 2524
Neubau einer landwirtschaftlich genutzten Geräte- und Maschinenhalle
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen nach § 35 BauGB (Außenbereich) zu unten genanntem Bauantrag wird
erteilt.
Bauort: Außenbereich Weinstraße, Tutschfelden, Flst. Nr. 2524
Neubau einer landwirtschaftlich genutzten Geräte- und Maschinenhalle
Sachverhalt:
Das Vorhabengrundstück ist im baurechtlichen Außenbereich gelegen. Die bauplanungs-
rechtliche Zulässigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des § 35 BauGB.
Ein Außenbereichsvorhaben ist demnach nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es u.a. einem
landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche
einnimmt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, u.a. wenn das
Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, die natürliche Eigenart
der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild
veranstaltet.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist nach Auffassung der Verwaltung nicht
ersichtlich. Die konkrete Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebs im Allgemeinen und
insbesondere in Bezug auf die Größe der Halle ist durch die Landwirtschaftsbehörde zu
beurteilen.
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Haushaltsmittel:
-/-
gez. Thomas Gedemer
Bürgermeister
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