Startseite › Herbolzheim › Antrag

Bauanträge

Angenommen11 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeHerbolzheim
Datum2026-09-28
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleQuelldokument herunterladen →

Zusammenfassung (KI, experimentell)

Das Bauamt beantrag die Erteilung des Einvernehmens für einen Neubau einer landwirtschaftlich genutzten Geräte- und Maschinenhalle im Außenbereich Weinstraße in Tutschfelden. Nach Verwaltungsauffassung stehen öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegen. Der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Verkehr hat den Antrag am 28.09.2026 angenommen und das Einvernehmen nach § 35 BauGB erteilt.

Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.

Dokument

Extrahierter Text

Sitzungsvorlage Vorlage Nr.: 115/26 Federführung: Bauamt Datum: 05.08.2026 Verfasser: Weber, Michael AZ: 632.99 / we-tb Beratungsfolge Termin Status Zuständigkeit Ausschuss für Bauen, Umwelt und 28.09.2026 Ö Entscheidung Verkehr Tagesordnungspunkt: Bauanträge Bauort: Außenbereich Weinstraße, Tutschfelden, Flst. Nr. 2524 Neubau einer landwirtschaftlich genutzten Geräte- und Maschinenhalle Beschlussvorschlag: Das Einvernehmen nach § 35 BauGB (Außenbereich) zu unten genanntem Bauantrag wird erteilt. Bauort: Außenbereich Weinstraße, Tutschfelden, Flst. Nr. 2524 Neubau einer landwirtschaftlich genutzten Geräte- und Maschinenhalle Sachverhalt: Das Vorhabengrundstück ist im baurechtlichen Außenbereich gelegen. Die bauplanungs- rechtliche Zulässigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des § 35 BauGB. Ein Außenbereichsvorhaben ist demnach nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es u.a. einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, u.a. wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild veranstaltet. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist nach Auffassung der Verwaltung nicht ersichtlich. Die konkrete Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebs im Allgemeinen und insbesondere in Bezug auf die Größe der Halle ist durch die Landwirtschaftsbehörde zu beurteilen. 115/26 Seite1von2 Haushaltsmittel: -/- gez. Thomas Gedemer Bürgermeister 115/26 Seite2von2

Text aus PDF extrahiert