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Bauvoranfragen
Angenommen9 Ja · 1 Nein · 1 Enthaltung
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Herbolzheim |
| Datum | 2026-09-28 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Ein Bauvoranfrage für eine Liegenschaft am Langentalweg 2 in Tutschfelden betrifft die Umnutzung eines Wohnhauses zu einer Eigenheim-Wohnung (1. OG) und drei Ferienwohnungen (EG/UG) sowie die Umgestaltung ehemaliger Stallung und Scheune zu Gastronomie und Eventlocation. Der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Verkehr beschloss: Das Einvernehmen für die Wohnumnutzung wird erteilt, das Einvernehmen für die gastronomische Nutzung wird versagt, da diese ohne Bauleitplanung nicht mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist.
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Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
Vorlage Nr.: 106/26
Federführung: Bauamt Datum: 12.08.2026
Verfasser: Weber, Michael AZ: 632.99./.we-tb
Beratungsfolge Termin Status Zuständigkeit
Ausschuss für Bauen, Umwelt und 28.09.2026 Ö Entscheidung
Verkehr
Tagesordnungspunkt:
Bauvoranfragen
Bauort: Langentalweg 2, Tutschfelden, Flst. Nr. 2089
Nutzung des vorhandenen Wohnhauses als Eigenheim (1. OG) sowie
Ferienwohnungen (3 im EG und UG) und Nutzung der ehem. Stallung und
Scheune als Gastronomie und Eventlocation
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen nach § 35 BauGB (Außenbereich) zur Nutzung des vorhandenen
Wohnhauses als Eigenheim (1. OG) sowie Ferienwohnungen (3 im EG und UG) wird erteilt.
Das Einvernehmen nach § 35 BauGB (Außenbereich) zur Nutzung der ehemaligen Stallung
und Scheune als Gastronomie und Eventlocation wird versagt.
Bauort: Langentalweg 2, Tutschfelden, Flst. Nr. 2089
Nutzung des vorhandenen Wohnhauses als Eigenheim (1. OG) sowie Ferienwohnungen (3
im EG und UG) und Nutzung der ehem. Stallung und Scheune als Gastronomie und
Eventlocation
Sachverhalt:
Das Vorhabengrundstück ist im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegen. Die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des § 35 BauGB.
Hiernach sind im Außenbereich grundsätzlich nur entsprechende privilegierte Vorhaben der
Land- und Forstwirtschaft zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die
ausreichende Erschließung gesichert ist.
Gemäß § 35 Absatz 4 Nr. 4 BauGB ist die Änderung oder Nutzungsänderung von
erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie
aufgegeben sind, möglich, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der
Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient.
Für die Neuaufnahme einer gewerblichen oder auf eine Vergnügungsstätte ausgerichtete
Nutzung bietet der § 35 BauGB keine Grundlage
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1979 wurde die Aufstockung des bestehenden eingeschossigen landwirtschaftlichen
Wohnhauses (Wohnung 87 m² + Altenteilwohnung 25 m²) und Schaffung einer weiteren
Wohnung (125 m²) baurechtlich genehmigt. Für die zur Umnutzung vorgesehene Scheune
wurde 1983 die Baugenehmigung zum Anbau eines Geräteschopfes und eines Holzschopfes
an das bestehende landwirtschaftliche Ökonomiegebäude erteilt. Im Jahr 2000 wurde der
Anbau eines Verkaufspavillons (als Bauernladen zum Verkauf selbsterzeugter
landwirtschaftlicher Produkte) an das bestehende Wohnhaus baurechtlich genehmigt.
Die Umnutzung des bestehenden Wohngebäudes zu einer eigengenutzten Wohnung sowie
drei Ferienwohnungen ist aus Sicht der Verwaltung vertretbar.
Ohne entsprechende Bauleitplanung nicht genehmigungsfähig ist nach Ansicht der
Verwaltung die geplante Umnutzung der Scheune zur gastronomischen Nutzung und
Eventlocation. Weder die Schaffung einer gastronomischen Nutzung noch die Nutzung als
Vergnügungsstätte kann an dieser ca. 200 m vom Siedlungsbestand abgerückten Lage einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechen.
Haushaltsmittel:
-/-
gez. Thomas Gedemer
Bürgermeister
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