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Bauvoranfragen

Angenommen9 Ja · 1 Nein · 1 Enthaltung
TypAntrag
GemeindeHerbolzheim
Datum2026-09-28
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Ein Bauvoranfrage für eine Liegenschaft am Langentalweg 2 in Tutschfelden betrifft die Umnutzung eines Wohnhauses zu einer Eigenheim-Wohnung (1. OG) und drei Ferienwohnungen (EG/UG) sowie die Umgestaltung ehemaliger Stallung und Scheune zu Gastronomie und Eventlocation. Der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Verkehr beschloss: Das Einvernehmen für die Wohnumnutzung wird erteilt, das Einvernehmen für die gastronomische Nutzung wird versagt, da diese ohne Bauleitplanung nicht mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist.

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Sitzungsvorlage Vorlage Nr.: 106/26 Federführung: Bauamt Datum: 12.08.2026 Verfasser: Weber, Michael AZ: 632.99./.we-tb Beratungsfolge Termin Status Zuständigkeit Ausschuss für Bauen, Umwelt und 28.09.2026 Ö Entscheidung Verkehr Tagesordnungspunkt: Bauvoranfragen Bauort: Langentalweg 2, Tutschfelden, Flst. Nr. 2089 Nutzung des vorhandenen Wohnhauses als Eigenheim (1. OG) sowie Ferienwohnungen (3 im EG und UG) und Nutzung der ehem. Stallung und Scheune als Gastronomie und Eventlocation Beschlussvorschlag: Das Einvernehmen nach § 35 BauGB (Außenbereich) zur Nutzung des vorhandenen Wohnhauses als Eigenheim (1. OG) sowie Ferienwohnungen (3 im EG und UG) wird erteilt. Das Einvernehmen nach § 35 BauGB (Außenbereich) zur Nutzung der ehemaligen Stallung und Scheune als Gastronomie und Eventlocation wird versagt. Bauort: Langentalweg 2, Tutschfelden, Flst. Nr. 2089 Nutzung des vorhandenen Wohnhauses als Eigenheim (1. OG) sowie Ferienwohnungen (3 im EG und UG) und Nutzung der ehem. Stallung und Scheune als Gastronomie und Eventlocation Sachverhalt: Das Vorhabengrundstück ist im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des § 35 BauGB. Hiernach sind im Außenbereich grundsätzlich nur entsprechende privilegierte Vorhaben der Land- und Forstwirtschaft zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Gemäß § 35 Absatz 4 Nr. 4 BauGB ist die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, möglich, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient. Für die Neuaufnahme einer gewerblichen oder auf eine Vergnügungsstätte ausgerichtete Nutzung bietet der § 35 BauGB keine Grundlage 106/26 Seite1von2 1979 wurde die Aufstockung des bestehenden eingeschossigen landwirtschaftlichen Wohnhauses (Wohnung 87 m² + Altenteilwohnung 25 m²) und Schaffung einer weiteren Wohnung (125 m²) baurechtlich genehmigt. Für die zur Umnutzung vorgesehene Scheune wurde 1983 die Baugenehmigung zum Anbau eines Geräteschopfes und eines Holzschopfes an das bestehende landwirtschaftliche Ökonomiegebäude erteilt. Im Jahr 2000 wurde der Anbau eines Verkaufspavillons (als Bauernladen zum Verkauf selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte) an das bestehende Wohnhaus baurechtlich genehmigt. Die Umnutzung des bestehenden Wohngebäudes zu einer eigengenutzten Wohnung sowie drei Ferienwohnungen ist aus Sicht der Verwaltung vertretbar. Ohne entsprechende Bauleitplanung nicht genehmigungsfähig ist nach Ansicht der Verwaltung die geplante Umnutzung der Scheune zur gastronomischen Nutzung und Eventlocation. Weder die Schaffung einer gastronomischen Nutzung noch die Nutzung als Vergnügungsstätte kann an dieser ca. 200 m vom Siedlungsbestand abgerückten Lage einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechen. Haushaltsmittel: -/- gez. Thomas Gedemer Bürgermeister 106/26 Seite2von2

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