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Bauvoranfragen

Angenommen11 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeHerbolzheim
Datum2026-09-28
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Eine Bauvoranfrage für die Hugsgasse 6 in Broggingen betrifft die Umnutzung einer Scheune als Pferdestall und die Bewirtschaftung von Grünflächen durch Pferde. Der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Verkehr erteilte das Einvernehmen für die im unbeplanten Innenbereich gelegenen Flächen (nach § 34 BauGB), versagte es jedoch für die Grünfläche im Außenbereich (nach § 35 BauGB), da die Freizeittierhaltung dort nicht privilegiert ist.

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Sitzungsvorlage Vorlage Nr.: 116/26 Federführung: Bauamt Datum: 16.07.2026 Verfasser: Weber, Michael AZ: 632.99 / we-tb Beratungsfolge Termin Status Zuständigkeit Ausschuss für Bauen, Umwelt und 28.09.2026 Ö Entscheidung Verkehr Tagesordnungspunkt: Bauvoranfragen Bauort: Hugsgasse 6, Broggingen, Flst. Nr. 140, 347, 349, 352/2 Nutzung einer Scheune als Pferdestall, Bewirtschaftung von Grünflächen durch Pferde Beschlussvorschlag: Das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 i.V. mit § 34 Abs. 1 BauGB (unbeplanter Innenbereich) zu unten genannter Bauvoranfrage wird erteilt. Das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 i.V. mit § 35 BauGB (Außenbereich) zu unten genannter Bauvoranfrage wird versagt. Bauort: Hugsgasse 6, Broggingen, Flst. Nr. 140, 347, 349, 352/2 Nutzung einer Scheune als Pferdestall, Bewirtschaftung von Grünflächen durch Pferde Sachverhalt: Das Anwesen Hugsgasse 6 ist im unbeplanten Innenbereich gelegen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des § 34 BauGB. Die in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen (Schule, Kindergarten, landwirtschaftlicher Betrieb) legen die bauplanungsrechtliche Zuordnung als Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) nahe. In einem Dorfgebiet (MD) dürfte nach Auffassung der Verwaltung auch die Umnutzung einer ehemaligen landwirtschaftlichen Scheune zur Freizeittierhaltung allgemein zulässig sein. Das Flst.Nr, 352/2 ist im baurechtlichen Außenbereich gelegen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des § 35 BauGB. Ein Außenbereichsvorhaben ist demnach nur dann zulässig, wenn es u.a. einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine landwirtschaftliche Tierhaltung sondern um eine Freizeittierhaltung, die nicht privilegiert ist. 116/26 Seite1von3 Bei den beiden Grundstücken Flst.Nr. 347 und 349 besteht nach Auffassung der Verwaltung Auslegungsspielraum hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich. Bei strenger Abgrenzung endet der Innenbereich an der Außenwand des letzten zu Aufenthaltszwecken bestimmten Gebäudes. Nach dieser Auslegung wären diese beiden Grünflächen dem Außenbereich zuzuordnen. In den – für die Beurteilung der Abgrenzung des Innen- zum Außenbereich jedoch nicht maßgeblichen – Darstellungen des Flächennutzungsplans sind die beiden Grundstücke Flst.Nr. 347 und 349 dem Siedlungsbestand zugeordnet, das Flst.Nr, 352/2 ist außerhalb des dort dargestellten Siedlungsbestands gelegen. AuszugLageplanBauvoranfrage AuszugFNPGVVKenzingen-Herbolzheim Die Verwaltung schlägt vor, dem Vorhaben in Bezug auf die Nutzung der im 116/26 Seite2von3 Flächennutzungsplan zum Siedlungsbestand zugeordneten Flächen das Einvernehmen zu erteilen, in Bezug auf das nach allen Kriterien im Außenbereich gelegene Grundstück zur Vermeidung eines weiteren Wildwuchses im Außenbereich das Einvernehmen zu versagen. Haushaltsmittel: -/- gez. Thomas Gedemer Bürgermeister 116/26 Seite3von3

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