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Bauvoranfragen
Angenommen11 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Herbolzheim |
| Datum | 2026-09-28 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Eine Bauvoranfrage für die Hugsgasse 6 in Broggingen betrifft die Umnutzung einer Scheune als Pferdestall und die Bewirtschaftung von Grünflächen durch Pferde. Der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Verkehr erteilte das Einvernehmen für die im unbeplanten Innenbereich gelegenen Flächen (nach § 34 BauGB), versagte es jedoch für die Grünfläche im Außenbereich (nach § 35 BauGB), da die Freizeittierhaltung dort nicht privilegiert ist.
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Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
Vorlage Nr.: 116/26
Federführung: Bauamt Datum: 16.07.2026
Verfasser: Weber, Michael AZ: 632.99 / we-tb
Beratungsfolge Termin Status Zuständigkeit
Ausschuss für Bauen, Umwelt und 28.09.2026 Ö Entscheidung
Verkehr
Tagesordnungspunkt:
Bauvoranfragen
Bauort: Hugsgasse 6, Broggingen, Flst. Nr. 140, 347, 349, 352/2
Nutzung einer Scheune als Pferdestall, Bewirtschaftung von Grünflächen
durch Pferde
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 i.V. mit § 34 Abs. 1 BauGB (unbeplanter Innenbereich)
zu unten genannter Bauvoranfrage wird erteilt.
Das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 i.V. mit § 35 BauGB (Außenbereich) zu unten
genannter Bauvoranfrage wird versagt.
Bauort: Hugsgasse 6, Broggingen, Flst. Nr. 140, 347, 349, 352/2
Nutzung einer Scheune als Pferdestall, Bewirtschaftung von Grünflächen durch Pferde
Sachverhalt:
Das Anwesen Hugsgasse 6 ist im unbeplanten Innenbereich gelegen. Die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des § 34 BauGB.
Die in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen (Schule, Kindergarten,
landwirtschaftlicher Betrieb) legen die bauplanungsrechtliche Zuordnung als Dorfgebiet (§ 5
BauNVO) nahe. In einem Dorfgebiet (MD) dürfte nach Auffassung der Verwaltung auch die
Umnutzung einer ehemaligen landwirtschaftlichen Scheune zur Freizeittierhaltung allgemein
zulässig sein.
Das Flst.Nr, 352/2 ist im baurechtlichen Außenbereich gelegen. Die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des § 35 BauGB. Ein
Außenbereichsvorhaben ist demnach nur dann zulässig, wenn es u.a. einem
landwirtschaftlichen Betrieb dient. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine
landwirtschaftliche Tierhaltung sondern um eine Freizeittierhaltung, die nicht privilegiert ist.
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Bei den beiden Grundstücken Flst.Nr. 347 und 349 besteht nach Auffassung der Verwaltung
Auslegungsspielraum hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zuordnung zum Innen- oder
Außenbereich. Bei strenger Abgrenzung endet der Innenbereich an der Außenwand des
letzten zu Aufenthaltszwecken bestimmten Gebäudes. Nach dieser Auslegung wären diese
beiden Grünflächen dem Außenbereich zuzuordnen. In den – für die Beurteilung der
Abgrenzung des Innen- zum Außenbereich jedoch nicht maßgeblichen – Darstellungen des
Flächennutzungsplans sind die beiden Grundstücke Flst.Nr. 347 und 349 dem
Siedlungsbestand zugeordnet, das Flst.Nr, 352/2 ist außerhalb des dort dargestellten
Siedlungsbestands gelegen.
AuszugLageplanBauvoranfrage
AuszugFNPGVVKenzingen-Herbolzheim
Die Verwaltung schlägt vor, dem Vorhaben in Bezug auf die Nutzung der im
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Flächennutzungsplan zum Siedlungsbestand zugeordneten Flächen das Einvernehmen zu
erteilen, in Bezug auf das nach allen Kriterien im Außenbereich gelegene Grundstück zur
Vermeidung eines weiteren Wildwuchses im Außenbereich das Einvernehmen zu versagen.
Haushaltsmittel:
-/-
gez. Thomas Gedemer
Bürgermeister
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