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Bauanträge

Angenommen11 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeHerbolzheim
Datum2026-09-28
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Das Bauamt beantragt, die Umnutzung der Erdgeschosswohnung in der Poststraße 4a, Herbolzheim, zu einer Ferienwohnung abzulehnen. Die Wohnung liegt in einem Allgemeinen Wohngebiet, in dem Ferienwohnungen nur durch Befreiung zulässig wären. Die Verwaltung empfiehlt grundsätzlich gegen Befreiungen für Ferienwohnungen, um Bindungswirkungen für Folgeanträge zu vermeiden. Der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Verkehr beschloss am 28.09.2026 die Versagung des Einvernehmens.

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Sitzungsvorlage Vorlage Nr.: 138/26 Federführung: Bauamt Datum: 08.09.2026 Verfasser: Weber, Michael AZ: 632.99 / we-tb Beratungsfolge Termin Status Zuständigkeit Ausschuss für Bauen, Umwelt und 28.09.2026 Ö Entscheidung Verkehr Tagesordnungspunkt: Bauanträge Bauort: Poststraße 4a, Herbolzheim, Flst. Nr. 10232 Nutzungsänderung der Erdgeschosswohnung in eine Ferienwohnung Beschlussvorschlag: Das Einvernehmen nach § 31 Abs. 2 (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans) zu unten genanntem Bauantrag wird versagt. Bauort: Poststraße 4a, Herbolzheim, Flst. Nr. 10232 Nutzungsänderung der Erdgeschosswohnung in eine Ferienwohnung Befreiung: Ferienwohnung (Art der baulichen Nutzung) Sachverhalt: Das Vorhabengrundstück ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Eisenbahnstraße“ aus dem Jahr 1974 gelegen. Dieser setzt als Art der baulichen Nutzung für den Bereich der Poststraße ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Die in der BauNVO vorgesehenen Ausnahmen für Allgemeine Wohngebiete (u.a. Betriebe des Beherbergungsgewerbes oder sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe) wurden für diesen Bebauungsplan nicht übernommen. Die Genehmigung einer Ferienwohnung könnte daher nur über die Erteilung einer Befreiung erfolgen. Unter dem 30.11.2020 wurde der beantragte Neubau eines Wohnhausanbaus mit 4 Zimmern im EG (zugehörig zur EG-Wohnung im Altbau) sowie einer eigenständigen Wohnung im DG genehmigt. Die EG-Wohnung im Neubau (ca. 92 m²) soll nunmehr zur Ferienwohnung umgenutzt werden. Nach Auffassung der Verwaltung sollten zur Vermeidung einer möglichen Bindungswirkung für Folgeanträge für Ferienwohnungsnutzungen grundsätzlich keine Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt werden. Die bisherige Handhabung ausschließlich über die Erteilung von (im Bebauungsplan bereits vorgesehenen) Ausnahmen sollte beibehalten werden. 138/26 Seite1von2 Haushaltsmittel: -/- gez. Thomas Gedemer Bürgermeister 138/26 Seite2von2

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