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Bauanträge
Angenommen11 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Herbolzheim |
| Datum | 2026-09-28 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Das Bauamt beantragt, die Umnutzung der Erdgeschosswohnung in der Poststraße 4a, Herbolzheim, zu einer Ferienwohnung abzulehnen. Die Wohnung liegt in einem Allgemeinen Wohngebiet, in dem Ferienwohnungen nur durch Befreiung zulässig wären. Die Verwaltung empfiehlt grundsätzlich gegen Befreiungen für Ferienwohnungen, um Bindungswirkungen für Folgeanträge zu vermeiden. Der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Verkehr beschloss am 28.09.2026 die Versagung des Einvernehmens.
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Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
Vorlage Nr.: 138/26
Federführung: Bauamt Datum: 08.09.2026
Verfasser: Weber, Michael AZ: 632.99 / we-tb
Beratungsfolge Termin Status Zuständigkeit
Ausschuss für Bauen, Umwelt und 28.09.2026 Ö Entscheidung
Verkehr
Tagesordnungspunkt:
Bauanträge
Bauort: Poststraße 4a, Herbolzheim, Flst. Nr. 10232
Nutzungsänderung der Erdgeschosswohnung in eine Ferienwohnung
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen nach § 31 Abs. 2 (Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans) zu unten genanntem Bauantrag wird versagt.
Bauort: Poststraße 4a, Herbolzheim, Flst. Nr. 10232
Nutzungsänderung der Erdgeschosswohnung in eine Ferienwohnung
Befreiung: Ferienwohnung (Art der baulichen Nutzung)
Sachverhalt:
Das Vorhabengrundstück ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Eisenbahnstraße“
aus dem Jahr 1974 gelegen. Dieser setzt als Art der baulichen Nutzung für den Bereich der
Poststraße ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest.
Die in der BauNVO vorgesehenen Ausnahmen für Allgemeine Wohngebiete (u.a. Betriebe
des Beherbergungsgewerbes oder sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe) wurden für
diesen Bebauungsplan nicht übernommen. Die Genehmigung einer Ferienwohnung könnte
daher nur über die Erteilung einer Befreiung erfolgen.
Unter dem 30.11.2020 wurde der beantragte Neubau eines Wohnhausanbaus mit 4 Zimmern
im EG (zugehörig zur EG-Wohnung im Altbau) sowie einer eigenständigen Wohnung im DG
genehmigt. Die EG-Wohnung im Neubau (ca. 92 m²) soll nunmehr zur Ferienwohnung
umgenutzt werden.
Nach Auffassung der Verwaltung sollten zur Vermeidung einer möglichen Bindungswirkung
für Folgeanträge für Ferienwohnungsnutzungen grundsätzlich keine Befreiungen von
Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt werden. Die bisherige Handhabung
ausschließlich über die Erteilung von (im Bebauungsplan bereits vorgesehenen) Ausnahmen
sollte beibehalten werden.
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Haushaltsmittel:
-/-
gez. Thomas Gedemer
Bürgermeister
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