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Aufstellung Wahlvorschläge für den Ortsvorsteher der Ortschaft Reichental und eines Stellvertreters

Angenommen
TypAntrag
GemeindeGernsbach
Datum2026-09-03
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Ortschaftsrat Reichental stellt Wahlvorschläge für einen neuen Ortsvorsteher und einen Stellvertreter auf. Dies ist erforderlich, da der amtierende Ortsvorsteher Guido Wieland seine Entlassung zum 30.09.2026 beantragt hat. Der Gemeinderat wird später über diese Vorschläge abstimmen und die gewählten Kandidaten als Ehrenbeamte ernennen. Die Wahl erfolgt nach den Regelungen der Gemeindeordnung mit erforderlicher Mehrheit der anwesenden Ortschaftsratsmitglieder.

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Sitzungsvorlage 2026/041 Stadtverwaltung Gernsbach Gernsbach, 17.08.2026 Zentrale Verwaltung 10. 1 w Aufstellung Wahlvorschläge für den Ortsvorsteher der Ortschaft Reichental und eines Stellvertreters I. Vorlage an: den Ortschaftsrat Reichental zur Beschlussfassung 03.09.2026 Ö II. Beschlussantrag: Der Ortschaftsrat Reichental stellt den Wahlvorschlag für den Ortsvorsteher der Ortschaft Reichental sowie einen Stellvertreter auf. III. Begründung: Der amtierende Ortsvorsteher Guido Wieland hat auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit als Ortschaftsrat und Ortsvorsteher seine Entlassung zum 30.09.2026 aus dem Ehrenbeamtenverhältnis als Ortsvorsteher der Ortschaft Reichental beantragt. Der Gemeinderat beschließt über die Entlassung in seiner nächsten Sitzung. Nach § 71 GemO werden der Ortsvorsteher und die Stellvertreter vom Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrats mittels Wahl bestimmt. Die Aufstellung der Beschlussvorschläge erfolgt im Ortschaftsrat ebenfalls mittels Wahl. Es sind getrennte Wahlvorschläge für die Positionen des Ortsvorstehers sowie des Stellvertreters aufzustellen. Während der Ortsvorsteher aus dem Kreis der für den Ortschaftsrat wählbaren Bürgern kommen kann, muss der Stellvertreter Mitglied des Ortschaftsrats sein. Für die Wahl gelten die Regelungen des § 37 Abs. 7 GemO. Danach wird grundsätzlich geheim und mit Stimmzetteln gewählt. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Ortschaftsrates widerspricht. Um gewählt zu sein, bedarf es der Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder. Da es sich um eine Wahl zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit handelt, besteht keine Befangenheit (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GemO). Seite1von2 Der neue Ortsvorsteher wird nach der Wahl im Gemeinderat zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des Ortschaftsrates. Die Verpflichtung des Ortsvorstehers erfolgt analog § 42 Abs. 6 GemO durch ein vom Ortschaftsrat gewähltes Mitglied in der nächsten öffentlichen Ortschaftsratssitzung (sie hat nur eine formelle Bedeutung, die Rechtsgültigkeit der Amtshandlung hängt davon nicht ab). Bernhard Wieland Stellvertretender Ortsvorsteher der Ortschaft Reichental Seite2von2

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