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Aufstellung Wahlvorschläge für den Ortsvorsteher der Ortschaft Reichental und eines Stellvertreters
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gernsbach |
| Datum | 2026-09-03 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Ortschaftsrat Reichental stellt Wahlvorschläge für einen neuen Ortsvorsteher und einen Stellvertreter auf. Dies ist erforderlich, da der amtierende Ortsvorsteher Guido Wieland seine Entlassung zum 30.09.2026 beantragt hat. Der Gemeinderat wird später über diese Vorschläge abstimmen und die gewählten Kandidaten als Ehrenbeamte ernennen. Die Wahl erfolgt nach den Regelungen der Gemeindeordnung mit erforderlicher Mehrheit der anwesenden Ortschaftsratsmitglieder.
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Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
2026/041
Stadtverwaltung Gernsbach Gernsbach, 17.08.2026
Zentrale Verwaltung 10. 1 w
Aufstellung Wahlvorschläge für den Ortsvorsteher der Ortschaft Reichental
und eines Stellvertreters
I. Vorlage an:
den Ortschaftsrat Reichental zur Beschlussfassung 03.09.2026 Ö
II. Beschlussantrag:
Der Ortschaftsrat Reichental stellt den Wahlvorschlag für den Ortsvorsteher der
Ortschaft Reichental sowie einen Stellvertreter auf.
III. Begründung:
Der amtierende Ortsvorsteher Guido Wieland hat auf Grund seiner langjährigen
Tätigkeit als Ortschaftsrat und Ortsvorsteher seine Entlassung zum 30.09.2026 aus
dem Ehrenbeamtenverhältnis als Ortsvorsteher der Ortschaft Reichental beantragt.
Der Gemeinderat beschließt über die Entlassung in seiner nächsten Sitzung.
Nach § 71 GemO werden der Ortsvorsteher und die Stellvertreter vom
Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrats mittels Wahl bestimmt.
Die Aufstellung der Beschlussvorschläge erfolgt im Ortschaftsrat ebenfalls mittels
Wahl. Es sind getrennte Wahlvorschläge für die Positionen des Ortsvorstehers sowie
des Stellvertreters aufzustellen.
Während der Ortsvorsteher aus dem Kreis der für den Ortschaftsrat wählbaren
Bürgern kommen kann, muss der Stellvertreter Mitglied des Ortschaftsrats
sein.
Für die Wahl gelten die Regelungen des § 37 Abs. 7 GemO. Danach wird
grundsätzlich geheim und mit Stimmzetteln gewählt.
Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Ortschaftsrates widerspricht.
Um gewählt zu sein, bedarf es der Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden
Mitglieder.
Da es sich um eine Wahl zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit handelt, besteht keine
Befangenheit (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GemO).
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Der neue Ortsvorsteher wird nach der Wahl im Gemeinderat zum Ehrenbeamten auf
Zeit ernannt. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des Ortschaftsrates.
Die Verpflichtung des Ortsvorstehers erfolgt analog § 42 Abs. 6 GemO durch ein
vom Ortschaftsrat gewähltes Mitglied in der nächsten öffentlichen
Ortschaftsratssitzung (sie hat nur eine formelle Bedeutung, die Rechtsgültigkeit der
Amtshandlung hängt davon nicht ab).
Bernhard Wieland
Stellvertretender Ortsvorsteher der Ortschaft Reichental
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