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Wahl des Ortsvorstehers der Ortschaft Reichental und eines Stellvertreters
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gernsbach |
| Datum | 2026-09-07 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Gemeinderat entlässt auf Antrag des amtierenden Ortsvorstehers Guido Wieland diesen zum 30.09.2026 aus seinem Ehrenbeamtenverhältnis. Ab 01.10.2026 wählt der Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrates Reichental einen neuen Ortsvorsteher als Ehrenbeamten auf Zeit sowie einen weiteren Stellvertreter. Der Antrag wurde angenommen.
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Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
2026/042
Stadtverwaltung Gernsbach Gernsbach, 17.08.2026
Zentrale Verwaltung 10.1 w
Wahl des Ortsvorstehers der Ortschaft Reichental und eines Stellvertreters
I. Vorlage an:
den Gemeinderat zur Beschlussfassung 07.09.2026 Ö
II. Beschlussantrag:
a) Der Gemeinderat stellt fest, dass ein wichtiger Grund nach §16 GemO vorliegt
und beschließt auf Antrag von Guido Wieland dessen Entlassung aus dem
Ehrenbeamtenverhältnis des Ortsvorstehers der Ortschaft Reichental zum
30.09.2026.
b) Der Gemeinderat wählt den neuen Ortsvorsteher für die Ortschaft Reichental auf
Vorschlag des Ortschaftsrates Reichental und somit zum Ehrenbeamten auf Zeit
ab 01.10.2026.
c) Der Gemeinderat wählt einen weiteren Stellvertreter des Ortsvorstehers der
Ortschaft Reichental auf Vorschlag des Ortschaftsrates Reichental mit Wirkung
vom 01.10.2026.
III. Begründung:
Der amtierende Ortsvorsteher Guido Wieland hat auf Grund seiner langjährigen
Tätigkeit als Ortschaftsrat und Ortsvorsteher seine Entlassung aus dem
Ehrenbeamtenverhältnis als Ortsvorsteher der Ortschaft Reichental beantragt. Nach
§ 16 Abs. 1 Nr. 3 GemO liegt somit ein wichtiger Grund für die Entlassung vor. Der
Gemeinderat beschließt somit die Entlassung wunschgemäß zum 30.09.2026, die
mittels schriftlichen Verwaltungsaktes erfolgt.
Der Bürgermeister erklärt sein Einvernehmen zur Entlassung von Guido Wieland
nach §24 Abs. 2 GemO.
Der Ortsvorsteher wird gemäß § 71 GemO vom Gemeinderat auf Vorschlag des
Ortschaftsrats gewählt. Wählbar zum Ortsvorsteher sind alle für den Ortschaftsrat
wählbaren Bürger.
Da der voraussichtlich vorgeschlagene Kandidat bereits das Amt des
stellvertretenden Ortsvorstehers begleitet, wird ein Stellvertreter des Ortsvorstehers
vom Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrats gewählt. Nur Mitglieder des
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Ortschaftsrates sind zum Stellvertreter wählbar.
Für die Wahlen gelten die Regelungen des § 37 Abs. 7 GemO. Danach wird
grundsätzlich geheim und mit Stimmzetteln gewählt. Es kann offen gewählt werden,
wenn auf den entsprechenden Antrag kein Mitglied des Gemeinderates widerspricht.
Um gewählt zu sein, bedarf es der Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden
Gemeinderatsmitglieder.
Da es sich um eine Wahl zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit handelt, besteht keine
Befangenheit (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GemO).
Der neue Ortsvorsteher wird ab 01.10.2026 zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt.
Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des Ortschaftsrates.
Die Verpflichtung des Ortsvorstehers erfolgt analog § 42 Abs. 6 GemO durch ein
vom Ortschaftsrat gewähltes Mitglied in der nächsten öffentlicher Ortschaftsrats-
sitzung (sie hat nur eine formelle Bedeutung, die Rechtsgültigkeit der Amtshandlung
hängt davon nicht ab).
Julian Christ
Bürgermeister
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