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Wahl des Ortsvorstehers der Ortschaft Reichental und eines Stellvertreters

Angenommen
TypAntrag
GemeindeGernsbach
Datum2026-09-07
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Gemeinderat entlässt auf Antrag des amtierenden Ortsvorstehers Guido Wieland diesen zum 30.09.2026 aus seinem Ehrenbeamtenverhältnis. Ab 01.10.2026 wählt der Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrates Reichental einen neuen Ortsvorsteher als Ehrenbeamten auf Zeit sowie einen weiteren Stellvertreter. Der Antrag wurde angenommen.

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Sitzungsvorlage 2026/042 Stadtverwaltung Gernsbach Gernsbach, 17.08.2026 Zentrale Verwaltung 10.1 w Wahl des Ortsvorstehers der Ortschaft Reichental und eines Stellvertreters I. Vorlage an: den Gemeinderat zur Beschlussfassung 07.09.2026 Ö II. Beschlussantrag: a) Der Gemeinderat stellt fest, dass ein wichtiger Grund nach §16 GemO vorliegt und beschließt auf Antrag von Guido Wieland dessen Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis des Ortsvorstehers der Ortschaft Reichental zum 30.09.2026. b) Der Gemeinderat wählt den neuen Ortsvorsteher für die Ortschaft Reichental auf Vorschlag des Ortschaftsrates Reichental und somit zum Ehrenbeamten auf Zeit ab 01.10.2026. c) Der Gemeinderat wählt einen weiteren Stellvertreter des Ortsvorstehers der Ortschaft Reichental auf Vorschlag des Ortschaftsrates Reichental mit Wirkung vom 01.10.2026. III. Begründung: Der amtierende Ortsvorsteher Guido Wieland hat auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit als Ortschaftsrat und Ortsvorsteher seine Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis als Ortsvorsteher der Ortschaft Reichental beantragt. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 GemO liegt somit ein wichtiger Grund für die Entlassung vor. Der Gemeinderat beschließt somit die Entlassung wunschgemäß zum 30.09.2026, die mittels schriftlichen Verwaltungsaktes erfolgt. Der Bürgermeister erklärt sein Einvernehmen zur Entlassung von Guido Wieland nach §24 Abs. 2 GemO. Der Ortsvorsteher wird gemäß § 71 GemO vom Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrats gewählt. Wählbar zum Ortsvorsteher sind alle für den Ortschaftsrat wählbaren Bürger. Da der voraussichtlich vorgeschlagene Kandidat bereits das Amt des stellvertretenden Ortsvorstehers begleitet, wird ein Stellvertreter des Ortsvorstehers vom Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrats gewählt. Nur Mitglieder des Seite1von2 Ortschaftsrates sind zum Stellvertreter wählbar. Für die Wahlen gelten die Regelungen des § 37 Abs. 7 GemO. Danach wird grundsätzlich geheim und mit Stimmzetteln gewählt. Es kann offen gewählt werden, wenn auf den entsprechenden Antrag kein Mitglied des Gemeinderates widerspricht. Um gewählt zu sein, bedarf es der Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden Gemeinderatsmitglieder. Da es sich um eine Wahl zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit handelt, besteht keine Befangenheit (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GemO). Der neue Ortsvorsteher wird ab 01.10.2026 zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des Ortschaftsrates. Die Verpflichtung des Ortsvorstehers erfolgt analog § 42 Abs. 6 GemO durch ein vom Ortschaftsrat gewähltes Mitglied in der nächsten öffentlicher Ortschaftsrats- sitzung (sie hat nur eine formelle Bedeutung, die Rechtsgültigkeit der Amtshandlung hängt davon nicht ab). Julian Christ Bürgermeister Seite2von2

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