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Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage, Flst. 413/5,

Angenommen7 Ja · 1 Nein · 2 Enthaltung
TypAntrag
GemeindeGaildorf
Datum2026-09-07
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Ortschaftsrat Eutendorf befasst sich mit einem Bauantrag für ein Mehrfamilienwohnhaus mit fünf Wohneinheiten und Tiefgarage auf Flurstück 413/5. Das Vorhaben überschreitet mehrfach die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Schlossäcker": Baugrenze, Grundflächenzahl und Gebäudehöhe. Der Rat empfiehlt dem Technischen Ausschuss, das baurechtliche Einvernehmen zu erteilen und vier Befreiungen zu genehmigen, begründet mit der Schaffung nutzbaren Wohnraums und bestehenden Präzedenzfällen in der Umgebung.

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Az.: 025.122 Vorl. Nr.: OR-2026/016 Ortschaftsrat Eutendorf Entscheidung öffentlich 07.09.2026 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage, Flst. 413/5, Sachverhalt Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schlossäcker“, rechtskräftig seit 27.10.1960. Geplant ist der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen in der Tiefgarage sowie drei Stellplätzen im Außenbereich. Der Technische Ausschuss hat das Bauvorhaben in der Sitzung vom 30.07.2025 beraten und einstimmig das baurechtliche gemeindliche Einvernehmen sowie die erforderlichen Befreiungen in Aussicht gestellt. Ein entsprechender Bauvorbescheid wurde durch das Baurechtsamt erlassen. DasgeplanteBauvorhabenüberschreitetdieBaugrenzeimNordenum1,0mlinksund 0,57 m rechts. Für diese Überschreitung wurde eine Befreiung beantragt und wird mit der Schaffung von gut nutzbarem Wohnraum begründet. In der Umgebung überschreiten mehrere Gebäude die Baugrenze, sodass diese Befreiung erteilt werden sollte. Für das Bauvorhaben wird eine Fläche von 298,5 m² bei einer Grundstücksgröße von 612 m² in Anspruch genommen. Die entspricht einer Grundflächenzahl von 0,49. Im Bebauungsplan gibt es keine Festsetzung. Aus der BauNVO ist für ein allgemeines Wohnbaugebiet 0,4 als Orientierungswert heranzuziehen. Die Verwaltung sieht dies als geringfügige Überschreitung und schlägt vor, der Befreiung zuzustimmen. Das Gebäude über der Tiefgarageneinfahrt ist einstöckig und darf gem. den FestsetzungenimBebauungsplaneinemax.Gebäudehöhevon4,0maufweisen.Das geplante Gebäude überschreitet diese Höhe um 1,665 m in diesem Bereich. An der nordöstlichen Ecke im Bereich des Stellplatzes ist eine Überschreitung von 0,495 m erforderlichundimZugangsbereichzurWohnung5sindes0,235m.ImUmfeldwurde bereits eine Überschreitung der Gebäudehöhe genehmigt. Damit nutzbarer Wohnraum geschaffen werden kann, schlägt die Verwaltung vor, die Befreiung für die Überschreitungen der max. Gebäudehöhe zu erteilen. Weiter sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Hauptgebäude mit Satteldächern zu versehen. Für die Dachneigung bei einer zweigeschossigen Bebauung sind etwa 35° vorgesehen. Die geplante Dachneigung soll 45° betragen. Diese Befreiung wurde nicht beantragt, soll aber vorsorglich erteilt werden. Die Baurechtsbehörde hat entschieden, dass eine Nachbaranhörung gem. § 55 Abs. OR-2026/016 Seite 1 von 2 1 LBO erforderlich ist. Die anzuhörenden Nachbarn wurden bereits informiert. Beschlussvorschlag Der Ortschaftsrat empfiehlt dem Technischen Ausschuss das baurechtliche gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. 1. Die Befreiung für die Überschreitung der Baugrenze wird erteilt. 2. Die Befreiung für die Überschreitung der Grundflächenzahl wir erteilt. 3. Die Befreiung für die Überschreitung der max. Gebäudehöhe wird erteilt. 4. Die Befreiung für die geplante Dachneigung wird erteilt. Verfasst: Luzia Assfalg OR-2026/016 Seite 2 von 2

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