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Befreiungsantrag: Umnutzung Fliesengeschäft mit Lager in Wohnraum mit baulichen Änderungen,

Angenommen10 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeGaildorf
Datum2026-09-07
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Antragsteller beantragt die Umnutzung eines Fliesengeschäfts mit Lager zu Wohnraum mit baulichen Änderungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Großaltdorf". Erforderlich sind Befreiungen für eine Dachneigung von 3° statt der vorgesehenen 28–38° sowie für zwei zusätzliche Stellplätze auf Gehweg/Fahrbahn. Der Ortschaftsrat empfiehlt dem Technischen Ausschuss, beide Befreiungen zu erteilen und das Baurechtsamt die Umsetzbarkeit von Stellplatz 10 überprüfen zu lassen. Der Antrag wurde angenommen.

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Az.: 025.122 Vorl. Nr.: OR-2026/015 Ortschaftsrat Eutendorf Entscheidung öffentlich 07.09.2026 Befreiungsantrag: Umnutzung Fliesengeschäft mit Lager in Wohnraum mit baulichen Änderungen, Sachverhalt Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Großaltdorf“, rechtskräftig seit 05.11.1981. Geplant ist im Bereich Mischgebiet die Umnutzung eines Fliesengeschäftes mit Lager zu Wohnraum. Für diese Umnutzung sind bauliche Änderungen insbesondere in der Raumaufteilung vorgesehen. Auf einem kleinen Gebäudeteil der dem EG vorspringt soll auf dem vorhandenen Flachdach ein neues Blechdach errichtet werden. Die Dachneigung soll 3° betragen. DerBebauungsplansiehtfürdieDachneigung28-38°vor.DaherwurdeeineBefreiung für die geänderte Ausführung beantragt. Aus Sicht der Verwaltung kann diese erteilt werden. Auf dem Grundstück befinden sich bereits 8 Stellplätze. Zwei weitere Stellplätze sind planerisch skizziert. Die Verwaltung bittet das Baurechtsamt die tatsächliche UmsetzbarkeitvonStellplatz10zuprüfen,dahierdieAngabendesLageplansunddes Erdgeschosses voneinander abweichen. Der Bebauungsplan sieht Flächen für Fahrbahn und Gehweg vor, welche aber nur teilweise ausgebaut wurden. Daher wurde eine Befreiung für die Stellplätze beantragt, die planerisch auf dem Gehweg bzw. der Fahrbahn wären, sich aber real auf dem Grundstück befinden. DieVerwaltungempfiehltdieBefreiungzuerteilenundgleichzeitigdieÜberprüfungder Umsetzbarkeit mit einer Bitte an das Baurechtsamt zu richten. Ob eine Nachbaranhörung gem. § 55 Abs. 1 LBO erforderlich ist, prüft das Baurechtsamt im Rahmen der Bearbeitung. Beschlussvorschlag Der Ortschaftsrat empfiehlt dem Technischen Ausschuss das baurechtliche gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. 1. Die Befreiung für die Dachneigung 3° wird erteilt. 2. Die Befreiung für die Errichtung der Stellplätze wird ebenfalls erteilt. Ein Hinweis zur Überprüfung der Umsetzbarkeit von Stellplatz 10 wird an das Baurechtsamt gegeben. OR-2026/015 Seite 1 von 2 Verfasst: Katharina Wackler OR-2026/015 Seite 2 von 2

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