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Befreiungsantrag: Umnutzung Fliesengeschäft mit Lager in Wohnraum mit baulichen Änderungen,
Angenommen10 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gaildorf |
| Datum | 2026-09-07 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Antragsteller beantragt die Umnutzung eines Fliesengeschäfts mit Lager zu Wohnraum mit baulichen Änderungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Großaltdorf". Erforderlich sind Befreiungen für eine Dachneigung von 3° statt der vorgesehenen 28–38° sowie für zwei zusätzliche Stellplätze auf Gehweg/Fahrbahn. Der Ortschaftsrat empfiehlt dem Technischen Ausschuss, beide Befreiungen zu erteilen und das Baurechtsamt die Umsetzbarkeit von Stellplatz 10 überprüfen zu lassen. Der Antrag wurde angenommen.
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Dokument
Extrahierter Text
Az.: 025.122 Vorl. Nr.: OR-2026/015
Ortschaftsrat Eutendorf Entscheidung öffentlich 07.09.2026
Befreiungsantrag: Umnutzung Fliesengeschäft mit Lager in Wohnraum mit
baulichen Änderungen,
Sachverhalt
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet
Großaltdorf“, rechtskräftig seit 05.11.1981.
Geplant ist im Bereich Mischgebiet die Umnutzung eines Fliesengeschäftes mit Lager
zu Wohnraum. Für diese Umnutzung sind bauliche Änderungen insbesondere in der
Raumaufteilung vorgesehen.
Auf einem kleinen Gebäudeteil der dem EG vorspringt soll auf dem vorhandenen
Flachdach ein neues Blechdach errichtet werden. Die Dachneigung soll 3° betragen.
DerBebauungsplansiehtfürdieDachneigung28-38°vor.DaherwurdeeineBefreiung
für die geänderte Ausführung beantragt. Aus Sicht der Verwaltung kann diese erteilt
werden.
Auf dem Grundstück befinden sich bereits 8 Stellplätze. Zwei weitere Stellplätze sind
planerisch skizziert. Die Verwaltung bittet das Baurechtsamt die tatsächliche
UmsetzbarkeitvonStellplatz10zuprüfen,dahierdieAngabendesLageplansunddes
Erdgeschosses voneinander abweichen.
Der Bebauungsplan sieht Flächen für Fahrbahn und Gehweg vor, welche aber nur
teilweise ausgebaut wurden.
Daher wurde eine Befreiung für die Stellplätze beantragt, die planerisch auf dem
Gehweg bzw. der Fahrbahn wären, sich aber real auf dem Grundstück befinden.
DieVerwaltungempfiehltdieBefreiungzuerteilenundgleichzeitigdieÜberprüfungder
Umsetzbarkeit mit einer Bitte an das Baurechtsamt zu richten.
Ob eine Nachbaranhörung gem. § 55 Abs. 1 LBO erforderlich ist, prüft das
Baurechtsamt im Rahmen der Bearbeitung.
Beschlussvorschlag
Der Ortschaftsrat empfiehlt dem Technischen Ausschuss das baurechtliche
gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
1. Die Befreiung für die Dachneigung 3° wird erteilt.
2. Die Befreiung für die Errichtung der Stellplätze wird ebenfalls erteilt. Ein Hinweis
zur Überprüfung der Umsetzbarkeit von Stellplatz 10 wird an das Baurechtsamt
gegeben.
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Verfasst: Katharina Wackler
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