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Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses“ (Haydnstraße 19, Ottenau)
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gaggenau |
| Datum | 2026-09-24 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Das Amt für Städtebau und Umwelt beantragt die Entscheidung über notwendige Befreiungen/Abweichungen für ein geplantes Einfamilienhaus an der Haydnstraße 19 in Ottenau. Das Vorhaben widerspricht dem geltenden Bebauungsplan bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche und der festgesetzten Grünfläche. Die Verwaltung empfiehlt keine Zustimmung, da das Vorhaben im Widerspruch zum 2025 in Kraft getretenen Bebauungsplan steht und negative Vorbildwirkung hätte. Der Bau- und Umweltausschuss lehnte die Zustimmung ab.
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Dokument
Extrahierter Text
Amt/Abteilung: Städtebau und Umwelt Anlagedatum: 02.09.2026
Verfasser: Krebs, Maximilian
Aktenzeichen: I 61 Vorlagen- Nummer: 2026/224
Sitzungsvorlage
Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses„ (Haydnstraße 19,
Ottenau)
– Beschluss über die Zustimmung .
Gremium Sitzungstermin Öffentlichkeitsstatus Ö/N
Beratungsfolge:
Bau- und
24.09.2026 öffentlich
Umweltausschuss
Vorberatung in weiteren Gremien:
BUA 23.07.2026 nicht öffentlich
Inhalt und Zweck (Kurzfassung)
Für das genannte Bauvorhaben sind Befreiungen/Abweichungen erforderlich, deren
Zulassung die Zustimmung des Bau- und Umweltausschusses erfordern.
Die Zustimmung wird von der Verwaltung nicht empfohlen.
Beschlussvorschlag
DerZulassungeinerBefreiunggemäß§31Abs.3BauGB/Abweichunggemäß§246eBauGBfür
das Vorhaben Haydnstraße 19 in dem in der Sitzungsvorlage erläuterten Umfang wird nicht
zugestimmt.
Erläuterung zum Sachverhalt
Der Stadt Gaggenau liegt ein Antrag auf Genehmigung des folgenden Vorhabens vor: „Neubau
eines Einfamilienhauses“ (Haydnstraße 19, Ottenau). Auszüge der Baugesuchsunterlagen sind
beigefügt (Anlage). Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans
„Zwischen Hornbergweg, Haydnstraße und Friedhofstraße“ und widerspricht in folgenden
Punkten den bauplanungsrechtlichen Vorschriften:
Festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche („Baufenster“)
Festgesetzte private Grünfläche
Eine Genehmigung ist nur unter folgender Voraussetzung (mindestens eine der beiden
angekreuzten Alternativen) möglich:
☒ Zulassung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB.
☐ Zulassung einer Abweichung gemäß § 34 Abs. 3b BauGB.
☒ Zulassung einer Abweichung gemäß § 246e BauGB.
HierfüristnachdenrechtlichenVorschriftendieZustimmungdesGemeinderatserforderlich,diein
Gaggenau durch Gemeinderatsbeschluss vom 01.12.2025 auf den Bau- und Umweltausschuss
übertragen wurde.
Eine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 36a Abs. 2 wurde nach
Ermessensentscheidung der Verwaltung gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 01.12.2025:
☐ durchgeführt – die Ergebnisse werden in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
zusammenfassend vorgestellt.
☒ nicht durchgeführt.
Nach Prüfung der Baugesuchsunterlagen ist das Vorhaben aus Sicht der Verwaltung unter
VerweisaufdieimBeschluss desGemeinderatsvom01.12.2025definiertenundam22.06.2026
aktualisierten Kriterien wie folgt zu bewerten:
Kriterium Bewertung Begründung/Auflagen
Ausschluss 2
1 Punkt
-merkmal Punkte
Das Vorhaben mit einem
Vollgeschoss und
Umfang der
☐ ☐ ☒ Satteldach weist eine
Nachverdichtung
verträgliche
Dimensionierung auf.
Das Vorhaben befindet sich
im rückwärtigen
Grundstücksbereich
außerhalb des Baufensters
innerhalb einer
Lage der festgesetzten Grünfläche.
☒ ☐ ☐
Nachverdichtung Erst im Rahmen des 2025
abgeschlossenen
Bebauungsplanverfahrens
wurden Vorgaben für die
Nachverdichtung in den
rückwärtigen
Grundstücksbereichen
definiert. Das Vorhaben
steht dazu im deutlichen
Widerspruch.
Die Zulassung des
Vorhabens würde eine
negative Vorbildwirkung
entfalten und den erst 2025
in Kraft getretenen
Bebauungsplan hinsichtlich
Veränderung des der Bebauung in den rück-
☒ ☐ ☐
Gebietscharakters wärtigen Grundstücks-
bereichen faktisch
wirkungslos machen. Eine
entsprechende Veränder-
ung des Gebietscharakters
wäre städtebaulich nicht
vertretbar.
Schaffung von einer
Anzahl zusätzlicher
☐ ☒ ☐
zusätzlichen Wohneinheit.
Wohneinheiten
Das Vorhaben mit einem
Qualität der
Vollgeschoss und
Baugestaltung und
☐ ☐ ☒ Satteldach ist
Auswirkungen auf
baugestalterisch zu
das Ortsbild
befürworten.
Durch das Vorhaben liegt
insbesondere vor dem
Hintergrund der erst 2025
festgesetzten, von
Beeinträchtigung
Bebauung freizuhaltenden
nachbarlicher ☒ ☐ ☐
Grünfläche (Hausgärten)
Interessen
eine Beeinträchtigung der
Wohnruhe auf den
rückwärtigen Bereichen der
Nachbargrundstücke vor.
(Durchschnittswert:
Zwischenbewertung ☒ irrelevant da
Ausschlussmerkmal)
Die Verwaltung Begründung,wennVorhaben≥1bis<1,5Punkte
Die Verwaltung aufweistundZustimmungdennochempfohlen
empfiehlt dem wird:-
empfiehlt dem
Bau- und
Bau- und
Umweltausschuss
Gesamtbewertung Umweltausschuss
keine
die Zustimmung
Zustimmung zur
zur Zulassung
Zulassung
☐
☒
Sofern der Bau- und Umweltausschuss abweichend von der Empfehlung der Verwaltung dem
Vorhaben zustimmen sollte, ist Folgendes zu beachten:
Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Befreiungs- oder
Abweichungsmöglichkeit wird im Genehmigungsverfahren von der Verwaltung geprüft, sodass
die Verwaltung empfiehlt, die Entscheidung über die Zustimmung zur Zulassung unter
entsprechendem Vorbehalt zu treffen. Dies umfasst z.B. die Vereinbarkeit mit den öffentlichen
Belangen einschließlich der Prüfung zusätzlicher erheblicher Umwelteinwirkungen ((§ 31 Abs. 3
BauGB, § 246e BauGB).
Im Genehmigungsverfahren werden, soweit erforderlich, auch die darüber hinaus gehenden
bauplanungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Verwaltung
geprüft. Soweit diese nicht eingehalten sind, wird das Vorhaben auch bei Vorliegen einer
Zustimmung des Bau- und Umweltausschusses zu den o.g. Befreiungen/Abweichungen nicht
genehmigt.
Finanzielle Auswirkungen
Beschluss wirkt sich finanziell aus ja nein
Anlagen
Auszug Baugesuchsunterlagen
Text aus PDF extrahiert