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Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses“ (Haydnstraße 19, Ottenau)

Angenommen
TypAntrag
GemeindeGaggenau
Datum2026-09-24
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Das Amt für Städtebau und Umwelt beantragt die Entscheidung über notwendige Befreiungen/Abweichungen für ein geplantes Einfamilienhaus an der Haydnstraße 19 in Ottenau. Das Vorhaben widerspricht dem geltenden Bebauungsplan bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche und der festgesetzten Grünfläche. Die Verwaltung empfiehlt keine Zustimmung, da das Vorhaben im Widerspruch zum 2025 in Kraft getretenen Bebauungsplan steht und negative Vorbildwirkung hätte. Der Bau- und Umweltausschuss lehnte die Zustimmung ab.

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Amt/Abteilung: Städtebau und Umwelt Anlagedatum: 02.09.2026 Verfasser: Krebs, Maximilian Aktenzeichen: I 61 Vorlagen- Nummer: 2026/224 Sitzungsvorlage Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses„ (Haydnstraße 19, Ottenau) – Beschluss über die Zustimmung . Gremium Sitzungstermin Öffentlichkeitsstatus Ö/N Beratungsfolge: Bau- und 24.09.2026 öffentlich Umweltausschuss Vorberatung in weiteren Gremien: BUA 23.07.2026 nicht öffentlich Inhalt und Zweck (Kurzfassung) Für das genannte Bauvorhaben sind Befreiungen/Abweichungen erforderlich, deren Zulassung die Zustimmung des Bau- und Umweltausschusses erfordern. Die Zustimmung wird von der Verwaltung nicht empfohlen. Beschlussvorschlag DerZulassungeinerBefreiunggemäß§31Abs.3BauGB/Abweichunggemäß§246eBauGBfür das Vorhaben Haydnstraße 19 in dem in der Sitzungsvorlage erläuterten Umfang wird nicht zugestimmt. Erläuterung zum Sachverhalt Der Stadt Gaggenau liegt ein Antrag auf Genehmigung des folgenden Vorhabens vor: „Neubau eines Einfamilienhauses“ (Haydnstraße 19, Ottenau). Auszüge der Baugesuchsunterlagen sind beigefügt (Anlage). Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Zwischen Hornbergweg, Haydnstraße und Friedhofstraße“ und widerspricht in folgenden Punkten den bauplanungsrechtlichen Vorschriften:  Festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche („Baufenster“)  Festgesetzte private Grünfläche Eine Genehmigung ist nur unter folgender Voraussetzung (mindestens eine der beiden angekreuzten Alternativen) möglich: ☒ Zulassung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB. ☐ Zulassung einer Abweichung gemäß § 34 Abs. 3b BauGB. ☒ Zulassung einer Abweichung gemäß § 246e BauGB. HierfüristnachdenrechtlichenVorschriftendieZustimmungdesGemeinderatserforderlich,diein Gaggenau durch Gemeinderatsbeschluss vom 01.12.2025 auf den Bau- und Umweltausschuss übertragen wurde. Eine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 36a Abs. 2 wurde nach Ermessensentscheidung der Verwaltung gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 01.12.2025: ☐ durchgeführt – die Ergebnisse werden in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses zusammenfassend vorgestellt. ☒ nicht durchgeführt. Nach Prüfung der Baugesuchsunterlagen ist das Vorhaben aus Sicht der Verwaltung unter VerweisaufdieimBeschluss desGemeinderatsvom01.12.2025definiertenundam22.06.2026 aktualisierten Kriterien wie folgt zu bewerten: Kriterium Bewertung Begründung/Auflagen Ausschluss 2 1 Punkt -merkmal Punkte Das Vorhaben mit einem Vollgeschoss und Umfang der ☐ ☐ ☒ Satteldach weist eine Nachverdichtung verträgliche Dimensionierung auf. Das Vorhaben befindet sich im rückwärtigen Grundstücksbereich außerhalb des Baufensters innerhalb einer Lage der festgesetzten Grünfläche. ☒ ☐ ☐ Nachverdichtung Erst im Rahmen des 2025 abgeschlossenen Bebauungsplanverfahrens wurden Vorgaben für die Nachverdichtung in den rückwärtigen Grundstücksbereichen definiert. Das Vorhaben steht dazu im deutlichen Widerspruch. Die Zulassung des Vorhabens würde eine negative Vorbildwirkung entfalten und den erst 2025 in Kraft getretenen Bebauungsplan hinsichtlich Veränderung des der Bebauung in den rück- ☒ ☐ ☐ Gebietscharakters wärtigen Grundstücks- bereichen faktisch wirkungslos machen. Eine entsprechende Veränder- ung des Gebietscharakters wäre städtebaulich nicht vertretbar. Schaffung von einer Anzahl zusätzlicher ☐ ☒ ☐ zusätzlichen Wohneinheit. Wohneinheiten Das Vorhaben mit einem Qualität der Vollgeschoss und Baugestaltung und ☐ ☐ ☒ Satteldach ist Auswirkungen auf baugestalterisch zu das Ortsbild befürworten. Durch das Vorhaben liegt insbesondere vor dem Hintergrund der erst 2025 festgesetzten, von Beeinträchtigung Bebauung freizuhaltenden nachbarlicher ☒ ☐ ☐ Grünfläche (Hausgärten) Interessen eine Beeinträchtigung der Wohnruhe auf den rückwärtigen Bereichen der Nachbargrundstücke vor. (Durchschnittswert: Zwischenbewertung ☒ irrelevant da Ausschlussmerkmal) Die Verwaltung Begründung,wennVorhaben≥1bis<1,5Punkte Die Verwaltung aufweistundZustimmungdennochempfohlen empfiehlt dem wird:- empfiehlt dem Bau- und Bau- und Umweltausschuss Gesamtbewertung Umweltausschuss keine die Zustimmung Zustimmung zur zur Zulassung Zulassung ☐ ☒ Sofern der Bau- und Umweltausschuss abweichend von der Empfehlung der Verwaltung dem Vorhaben zustimmen sollte, ist Folgendes zu beachten: Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Befreiungs- oder Abweichungsmöglichkeit wird im Genehmigungsverfahren von der Verwaltung geprüft, sodass die Verwaltung empfiehlt, die Entscheidung über die Zustimmung zur Zulassung unter entsprechendem Vorbehalt zu treffen. Dies umfasst z.B. die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen einschließlich der Prüfung zusätzlicher erheblicher Umwelteinwirkungen ((§ 31 Abs. 3 BauGB, § 246e BauGB). Im Genehmigungsverfahren werden, soweit erforderlich, auch die darüber hinaus gehenden bauplanungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Verwaltung geprüft. Soweit diese nicht eingehalten sind, wird das Vorhaben auch bei Vorliegen einer Zustimmung des Bau- und Umweltausschusses zu den o.g. Befreiungen/Abweichungen nicht genehmigt. Finanzielle Auswirkungen Beschluss wirkt sich finanziell aus ja nein Anlagen Auszug Baugesuchsunterlagen

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