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Bauvorhaben „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen“ (Alemannenstraße 7, Hörden)
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gaggenau |
| Datum | 2026-09-24 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Das Amt für Städtebau und Umwelt lehnt die erforderliche Zustimmung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen an der Alemannenstraße 7 in Hörden ab. Das Vorhaben weicht in Maß und Bauweise vom Erfordernis des Einfügens in die näheren Umgebung ab. Die Verwaltung begründet ihre Ablehnung mit der dreigeschossigen Erscheinung statt maximal zwei Geschossen, der beidseitigen Grenzbebauung, der schwierigen Parkplatzsituation und der negativen Vorbildwirkung auf den Gebietscharakter. Der Bau- und Umweltausschuss lehnte die Zustimmung an.
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Dokument
Extrahierter Text
Amt/Abteilung: Städtebau und Umwelt Anlagedatum: 02.09.2026
Verfasser: Krebs, Maximilian
Aktenzeichen: I 61 Vorlagen- Nummer: 2026/226
Sitzungsvorlage
Bauvorhaben „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf
Wohnungen„ (Alemannenstraße 7, Hörden)
– Beschluss über die Zustimmung -
Gremium Sitzungstermin Öffentlichkeitsstatus Ö/N
Beratungsfolge:
Bau- und
24.09.2026 öffentlich
Umweltausschuss
Vorberatung in weiteren Gremien:
(aufgrund der Sommerpause wurde der Ortschaftsrat vorab elektronisch informiert)
Inhalt und Zweck (Kurzfassung)
Für das genannte Bauvorhaben sind Befreiungen/Abweichungen erforderlich, deren
Zulassung die Zustimmung des Bau- und Umweltausschusses erfordern.
Die Zustimmung wird von der Verwaltung nicht empfohlen.
Beschlussvorschlag
DerZulassungeinerAbweichungvomErfordernisdesEinfügensindienähereUmgebunggemäß
§34Abs.3bBauGB/Abweichunggemäß§246eBauGBfürdasVorhabenAlemannenstraße7in
dem in der Sitzungsvorlage erläuterten Umfang wird nicht zugestimmt.
.
Erläuterung zum Sachverhalt
Der Stadt Gaggenau liegt ein Antrag auf Genehmigung des folgenden Vorhabens vor: „Neubau
eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen“ (Alemannenstraße 7, Hörden). Auszüge der
Baugesuchsunterlagen sind beigefügt (Anlage). Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten
Innenbereich gemäß § 34 BauGB und weicht in folgenden Punkten vom Erfordernis des
Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung ab:
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise
Eine Genehmigung ist nur unter folgender Voraussetzung (mindestens eine der beiden
angekreuzten Alternativen) möglich:
☐ Zulassung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB.
☒ Zulassung einer Abweichung gemäß § 34 Abs. 3b BauGB.
☒ Zulassung einer Abweichung gemäß § 246e BauGB.
HierfüristnachdenrechtlichenVorschriftendieZustimmungdesGemeinderatserforderlich,diein
Gaggenau durch Gemeinderatsbeschluss vom 01.12.2025 auf den Bau- und Umweltausschuss
übertragen wurde.
Eine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 36a Abs. 2 wurde nach
Ermessensentscheidung der Verwaltung gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 01.12.2025:
☒ durchgeführt – die Ergebnisse werden in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
zusammenfassend vorgestellt.
☐ nicht durchgeführt.
Nach Prüfung der Baugesuchsunterlagen und der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung ist
das Vorhaben aus Sicht der Verwaltung unter Verweis auf die im Beschluss des Gemeinderats
vom 01.12.2025 definierten und am 22.06.2026 aktualisierten Kriterien wie folgt zu bewerten:
Kriterium Bewertung Begründung/Auflagen
Ausschluss
1 Punkt 2 Punkte
-merkmal
Das Vorhaben
überschreitet das Maß der
baulichen Nutzung
hinsichtlich des Eindrucks
der Geschossigkeit.
Zulässig ist ein maximal
zweigeschossiger Ein-
druck. Die Genehmigung
Umfang der
☒ ☐ ☐ des Vorhabens mit einem
Nachverdichtung
dreigeschossigen Eindruck
würde eine negative
Vorbildwirkung entfalten
und könnte zu
vergleichbaren
Abweichungen in der
Umgebung führen, was
eine Beeinträchtigung der
städtebaulichen Ordnung
darstellen würde. Gleiches
gilt für die beidseitige
Grenzbebauung – bislang
gibt es in der näheren
Umgebung nur einseitige
Grenzbebauungen. Zudem
ist nur ein Stellplatz je
Wohnung vorgesehen. In
Anbetracht der schwieri-
gen Parkplatzsituation in
der Alemannenstraße ist
davon auszugehen, dass
durch das Vorhaben der
Parkdruck weiter steigen
wird.
Das Vorhaben befindet
sich im rückwärtigen
Grundstücksbereich. Dies
ist vor dem Hintergrund
Lage der
☐ ☒ ☐ der vorhandenen
Nachverdichtung
Bebauung auf
Grundstücken in der
näheren Umgebung
grundsätzlich hinnehmbar.
Die Zulassung des
Vorhabens würde eine
negative Vorbildwirkung
entfalten, da künftig
dreigeschossig in
Erscheinung tretende
Gebäude in der näheren
Veränderung des Umgebung des Vorhabens
☒ ☐ ☐
Gebietscharakters zulässig wären. Gleiches
gilt für die beidseitig
grenzständige Bebauung.
Eine entsprechende
Veränderung des
Gebietscharakters wäre
städtebaulich nicht
vertretbar.
Schaffung von fünf
Anzahl zusätzlicher
☐ ☐ ☒ zusätzlichen
Wohneinheiten
Wohneinheiten.
Es ist ein Flachdach
Qualität der vorgesehen. Auch wenn
Baugestaltung und das Vorhaben im
☒ ☐ ☐
Auswirkungen auf rückwärtigen
das Ortsbild Grundstücksbereich liegt,
ist dies aufgrund der
geplanten
Dimensionierung des
Gebäudes und der Lage
im dörflich geprägten
Kontext gestalterisch
abzulehnen.
Durch die beidseitig
grenzständige Bebauung
mit drei Vollgeschossen
Beeinträchtigung ergibt sich eine
nachbarlicher ☒ ☐ ☐ unzumutbare
Interessen Beeinträchtigung
nachbarlicher Interessen –
auch aufgrund der
Vorbildwirkung.
(Durchschnittswert:
Zwischenbewertung ☒ irrelevant da
Ausschlussmerkmal)
Die Verwaltung Begründung,wennVorhaben≥1bis<1,5Punkte
Die Verwaltung aufweistundZustimmungdennochempfohlen
empfiehlt dem wird:-
empfiehlt dem
Bau- und
Bau- und
Umweltausschuss
Gesamtbewertung Umweltausschuss
keine
die Zustimmung
Zustimmung zur
zur Zulassung
Zulassung
☐
☒
Sofern der Bau- und Umweltausschuss abweichend von der Empfehlung der Verwaltung dem
Vorhaben zustimmen sollte, ist Folgendes zu beachten:
Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Befreiungs- oder
Abweichungsmöglichkeit wird im Genehmigungsverfahren von der Verwaltung geprüft, sodass
die Verwaltung empfiehlt, die Entscheidung über die Zustimmung zur Zulassung unter
entsprechendem Vorbehalt zu treffen. Dies umfasst z.B. die Vereinbarkeit mit den öffentlichen
Belangen (§ 34 Abs. 3b BauGB), ggf. einschließlich der Prüfung zusätzlicher erheblicher
Umwelteinwirkungen (§ 246e BauGB).
Im Genehmigungsverfahren werden, soweit erforderlich, auch die darüber hinaus gehenden
bauplanungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Verwaltung
geprüft. Soweit diese nicht eingehalten sind, wird das Vorhaben auch bei Vorliegen einer
Zustimmung des Bau- und Umweltausschusses zu den o.g. Befreiungen/Abweichungen nicht
genehmigt.
Finanzielle Auswirkungen
Beschluss wirkt sich finanziell aus ja nein
Anlagen
Auszug Baugesuchsunterlagen
Text aus PDF extrahiert