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Bauvorhaben „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen“ (Alemannenstraße 7, Hörden)

Angenommen
TypAntrag
GemeindeGaggenau
Datum2026-09-24
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Das Amt für Städtebau und Umwelt lehnt die erforderliche Zustimmung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen an der Alemannenstraße 7 in Hörden ab. Das Vorhaben weicht in Maß und Bauweise vom Erfordernis des Einfügens in die näheren Umgebung ab. Die Verwaltung begründet ihre Ablehnung mit der dreigeschossigen Erscheinung statt maximal zwei Geschossen, der beidseitigen Grenzbebauung, der schwierigen Parkplatzsituation und der negativen Vorbildwirkung auf den Gebietscharakter. Der Bau- und Umweltausschuss lehnte die Zustimmung an.

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Dokument

Extrahierter Text

Amt/Abteilung: Städtebau und Umwelt Anlagedatum: 02.09.2026 Verfasser: Krebs, Maximilian Aktenzeichen: I 61 Vorlagen- Nummer: 2026/226 Sitzungsvorlage Bauvorhaben „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen„ (Alemannenstraße 7, Hörden) – Beschluss über die Zustimmung - Gremium Sitzungstermin Öffentlichkeitsstatus Ö/N Beratungsfolge: Bau- und 24.09.2026 öffentlich Umweltausschuss Vorberatung in weiteren Gremien: (aufgrund der Sommerpause wurde der Ortschaftsrat vorab elektronisch informiert) Inhalt und Zweck (Kurzfassung) Für das genannte Bauvorhaben sind Befreiungen/Abweichungen erforderlich, deren Zulassung die Zustimmung des Bau- und Umweltausschusses erfordern. Die Zustimmung wird von der Verwaltung nicht empfohlen. Beschlussvorschlag DerZulassungeinerAbweichungvomErfordernisdesEinfügensindienähereUmgebunggemäß §34Abs.3bBauGB/Abweichunggemäß§246eBauGBfürdasVorhabenAlemannenstraße7in dem in der Sitzungsvorlage erläuterten Umfang wird nicht zugestimmt. . Erläuterung zum Sachverhalt Der Stadt Gaggenau liegt ein Antrag auf Genehmigung des folgenden Vorhabens vor: „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen“ (Alemannenstraße 7, Hörden). Auszüge der Baugesuchsunterlagen sind beigefügt (Anlage). Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB und weicht in folgenden Punkten vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung ab:  Maß der baulichen Nutzung  Bauweise Eine Genehmigung ist nur unter folgender Voraussetzung (mindestens eine der beiden angekreuzten Alternativen) möglich: ☐ Zulassung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB. ☒ Zulassung einer Abweichung gemäß § 34 Abs. 3b BauGB. ☒ Zulassung einer Abweichung gemäß § 246e BauGB. HierfüristnachdenrechtlichenVorschriftendieZustimmungdesGemeinderatserforderlich,diein Gaggenau durch Gemeinderatsbeschluss vom 01.12.2025 auf den Bau- und Umweltausschuss übertragen wurde. Eine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 36a Abs. 2 wurde nach Ermessensentscheidung der Verwaltung gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 01.12.2025: ☒ durchgeführt – die Ergebnisse werden in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses zusammenfassend vorgestellt. ☐ nicht durchgeführt. Nach Prüfung der Baugesuchsunterlagen und der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung ist das Vorhaben aus Sicht der Verwaltung unter Verweis auf die im Beschluss des Gemeinderats vom 01.12.2025 definierten und am 22.06.2026 aktualisierten Kriterien wie folgt zu bewerten: Kriterium Bewertung Begründung/Auflagen Ausschluss 1 Punkt 2 Punkte -merkmal Das Vorhaben überschreitet das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich des Eindrucks der Geschossigkeit. Zulässig ist ein maximal zweigeschossiger Ein- druck. Die Genehmigung Umfang der ☒ ☐ ☐ des Vorhabens mit einem Nachverdichtung dreigeschossigen Eindruck würde eine negative Vorbildwirkung entfalten und könnte zu vergleichbaren Abweichungen in der Umgebung führen, was eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Ordnung darstellen würde. Gleiches gilt für die beidseitige Grenzbebauung – bislang gibt es in der näheren Umgebung nur einseitige Grenzbebauungen. Zudem ist nur ein Stellplatz je Wohnung vorgesehen. In Anbetracht der schwieri- gen Parkplatzsituation in der Alemannenstraße ist davon auszugehen, dass durch das Vorhaben der Parkdruck weiter steigen wird. Das Vorhaben befindet sich im rückwärtigen Grundstücksbereich. Dies ist vor dem Hintergrund Lage der ☐ ☒ ☐ der vorhandenen Nachverdichtung Bebauung auf Grundstücken in der näheren Umgebung grundsätzlich hinnehmbar. Die Zulassung des Vorhabens würde eine negative Vorbildwirkung entfalten, da künftig dreigeschossig in Erscheinung tretende Gebäude in der näheren Veränderung des Umgebung des Vorhabens ☒ ☐ ☐ Gebietscharakters zulässig wären. Gleiches gilt für die beidseitig grenzständige Bebauung. Eine entsprechende Veränderung des Gebietscharakters wäre städtebaulich nicht vertretbar. Schaffung von fünf Anzahl zusätzlicher ☐ ☐ ☒ zusätzlichen Wohneinheiten Wohneinheiten. Es ist ein Flachdach Qualität der vorgesehen. Auch wenn Baugestaltung und das Vorhaben im ☒ ☐ ☐ Auswirkungen auf rückwärtigen das Ortsbild Grundstücksbereich liegt, ist dies aufgrund der geplanten Dimensionierung des Gebäudes und der Lage im dörflich geprägten Kontext gestalterisch abzulehnen. Durch die beidseitig grenzständige Bebauung mit drei Vollgeschossen Beeinträchtigung ergibt sich eine nachbarlicher ☒ ☐ ☐ unzumutbare Interessen Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen – auch aufgrund der Vorbildwirkung. (Durchschnittswert: Zwischenbewertung ☒ irrelevant da Ausschlussmerkmal) Die Verwaltung Begründung,wennVorhaben≥1bis<1,5Punkte Die Verwaltung aufweistundZustimmungdennochempfohlen empfiehlt dem wird:- empfiehlt dem Bau- und Bau- und Umweltausschuss Gesamtbewertung Umweltausschuss keine die Zustimmung Zustimmung zur zur Zulassung Zulassung ☐ ☒ Sofern der Bau- und Umweltausschuss abweichend von der Empfehlung der Verwaltung dem Vorhaben zustimmen sollte, ist Folgendes zu beachten: Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Befreiungs- oder Abweichungsmöglichkeit wird im Genehmigungsverfahren von der Verwaltung geprüft, sodass die Verwaltung empfiehlt, die Entscheidung über die Zustimmung zur Zulassung unter entsprechendem Vorbehalt zu treffen. Dies umfasst z.B. die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen (§ 34 Abs. 3b BauGB), ggf. einschließlich der Prüfung zusätzlicher erheblicher Umwelteinwirkungen (§ 246e BauGB). Im Genehmigungsverfahren werden, soweit erforderlich, auch die darüber hinaus gehenden bauplanungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Verwaltung geprüft. Soweit diese nicht eingehalten sind, wird das Vorhaben auch bei Vorliegen einer Zustimmung des Bau- und Umweltausschusses zu den o.g. Befreiungen/Abweichungen nicht genehmigt. Finanzielle Auswirkungen Beschluss wirkt sich finanziell aus ja nein Anlagen Auszug Baugesuchsunterlagen

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