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Antrag der FWV Fraktion
Angenommen14 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Dußlingen |
| Datum | 2026-09-24 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die FWV-Fraktion beantragt eine verbrauchsabhängige Staffelung des Trinkwasserpreises für Privathaushalte. Die Verwaltung prüfte die rechtliche Machbarkeit und kam zu dem Ergebnis, dass eine Staffelung nur für alle Gebührenpflichtigen (einschließlich Gewerbebetriebe) zulässig wäre, nicht nur für Privathaushalte. Zudem bestehen erhebliche satzungsrechtliche Schwierigkeiten bei der Festlegung eines „Normalverbrauchs" und der Berücksichtigung unterschiedlicher Fallkonstellationen. Der Gemeinderat beschloss, die Ergebnisse eines Beirats der Landesregierung zur flexiblen Wasserpreisgestaltung abzuwarten, bevor eine Neubefassung erfolgt.
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Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Drucksache: 2026/083
Amt: Finanzen und Technik
AZ: 022.31:GRÖ 24.09.2026
Verfasser: Rieker, Stefanie
Datum Gremium Zuständigkeit Öffentlichkeitsstatus
24.09.2026 Gemeinderat Entscheidung öffentlich
Tagesordnungspunkt:
Antrag der FWV Fraktion
Antrag zur verbrauchsabhängigen Staffelung des Trinkwasserpreises für Privathaushalte
Sachverhalt/Begründung:
MitSchreibenvom19.06.2026,eingegangenam23.07.2026,gingeinAntragderFWV-Fraktionzur
verbrauchsabhängigen Staffelung des Trinkwasserpreises für Privathaushalte bei der
Gemeindeverwaltung ein. Dieser ist der Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
Die FWV-Fraktion erhält im Rahmen der Gemeinderatssitzung am 24.09.2026 die Gelegenheit den
Antrag zu erläutern.
Bereits mit Eingang des Antrages wurde von Seiten der Verwaltung eine mögliche Umsetzung in
Bezug auf die rechtlichen Gegebenheiten mit dem Gemeindetag Baden-Württemberg erörtert.
Rechtliche Gegebenheiten:
Die Gebührenerhebung erfolgt im Bereich der Wasserversorgung auf Grundlage des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde
Dußlingen.
Hierbei sind die folgenden Grundsätze zu beachten:
DieGebührenerhebungerfolgtaufGrundderInanspruchnahmederöffentlichenEinrichtung,
im vorliegenden Fall, dem Bezug von Frischwasser. (§ 13 KAG)
Die Gebührenbemessung hat so zu erfolgen, dass die insgesamt ansatzfähigen
Gesamtkosten der Einrichtung gedeckt werden. (§ 14 KAG)
Die Gebühren können in Abhängigkeit von Art und Umfang der Benutzung progressiv
gestaltet werden. (§ 14 KAG)
Somit wären, ohne tiefergehende rechtliche Prüfung, grundsätzlich die Voraussetzungen zur
Festsetzung einer verbrauchsabhängigen Wassergebühr im Rahmen der Regelungen des KAG
vorhanden.
Unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Grundgesetz) sowie des
Äquivalenzprinzips erscheint eine lediglich für Privathaushalte verbrauchsabhängige Staffelung des
Trinkwasserpreises nicht umsetzbar.
Diese Einschätzung wird auch von Seiten des Gemeindetag Baden-Württemberg so
wiedergegeben.
Eine rechtliche Umsetzung einer verbrauchsabhängigen Staffelung des Trinkwasserpreises wäre
somit, aus Sicht der Verwaltung, nur in Gesamtheit für alle Gebührenpflichtigen, also auch
gewerbliche Abnehmer, möglich.
Als Voraussetzung für die Einführung eines mengengestaffelten Wasserpreises müsste zunächst
eineAnpassungderkommunalenWassersatzungenbzw.Gebührensatzungenerfolgen.Durcheine
Anpassung des kommunalen Abgabengesetzes sollte dies durch das Land explizit erlaubt werden.
Satzungsrechtliche Umsetzung:
Die satzungsrechtliche Abbildung der verbrauchsabhängigen Staffelung des Trinkwasserpreises
stellt, aus Sicht der Verwaltung, eine weitere Schwierigkeit dar.
Es ist notwendig, dass im Rahmen der Satzung für den Verbraucher ersichtlich ist, welche Gebühr
für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu entrichten ist.
Das heißt dem Verbraucher / Gebührenpflichtigen muss es möglich sein, durch lesen der Satzung
die für ihn anfallende Gebühr ermitteln zu können.
Insbesondere die Festsetzung eines „Normalverbrauches“ wird hier zu Schwierigkeiten führen.
Es ist ein „Normalverbrauch“ festzulegen, hierzu ist eine Berechnungsgrundlage zur Ermittlung
festzulegen.
Ebensoistzudefinieren,obdieserVerbrauchfürPersonensämtlicherAltersklassenangesetztwird
oder ob Unterscheidungen zwischen beispielsweise Kindern und Erwachsenen vorzunehmen sind.
Weiter ist festzulegen, wie mit unterjährigen Geburten / Todesfällen / Weg- oder Zuzügen zu
verfahren ist. Eine Meldung an die Steuerverwaltung durch Veränderungen im Bereich des
Meldewesens erfolgt nicht und ist datenschutzrechtlich auch nicht zulässig.
Auch im gewerblichen Bereich kommt es tätigkeitsbedingt in unterschiedlichen Gewerken zu
massiven Abweichungen im Bereich des Wasserverbrauches. Hier wären sämtliche
Fallkonstellationen in der Satzung abzubilden.
Da aktuell keine Kommune in Baden-Württemberg bekannt ist, welche eine solche Regelung
satzungsrechtlich festgelegt hat, kann aktuell der hierfür erforderliche Umfang noch nicht
abgeschätzt werden.
Der am 31.08.2026 im Reutlinger Generalanzeiger erschienene Artikel zum Thema
„Ressourcenmanagement - Umweltministerin will durch gestaffelte Preise private Pools teurer
machen“ verweist auf den Beirat „Strategie Sichere Wasserversorgung“, welcher sich mit dem
Thema flexible Wasserpreise beschäftigt.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Ergebnisse des Beirates abzuwarten und anschließend über
eine mögliche Umsetzung zu beraten.
Finanzielle Auswirkungen:
Beschlussvorschlag:
Sobald die gesetzlichen Grundlagen vom Land geschaffen wurden, soll der Antrag nochmals im
Gemeinderat beraten werden.
Anlage 1 öffentlich Antrag der FWV-Fraktion vom 19.06.2026
Anlage 2 öffentlich Artikel Reutlinger Generalanzeiger
Anlage 3 öffentlich Auszug BWGZ 22-1986 Wasserverbrauch durch höhere Gebühren
einschränken
Text aus PDF extrahiert