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Ortskernsanierung Überauchen

Angenommen
TypAntrag
GemeindeBrigachtal
Datum2026-09-22
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Gemeinde Brigachtal beantragt eine Aufstockung der Förderung für die seit 2015 laufende Ortskernsanierung Überauchen um circa 782.000 Euro, um ausstehende Projekte wie die Steigstraße und zusätzliche Stellplätze fertigzustellen. Der Gemeinderat beschließt die Erweiterung des Sanierungsgebietes um die Steigstraße und ein Parkplatzareal sowie die Verlängerung der Sanierungslaufzeit von ursprünglich 2024 bis 31. Dezember 2028.

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Dokument

Extrahierter Text

SSiittzzuunnggssvvoorrllaaggee SSVV//113344//22002266 -- ööffffeennttlliicchh Sitzungsdatum: 22.09.2026 BBrriiggaacchhttaall,, 2200..0088..22002266 Ortskernsanierung Überauchen a) Sachstandsbericht und Aufstockungsantrag b) Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Ortskern Überauchen – Erweiterung der Sanierungssatzung c) Verlängerung der Laufzeit der Sanierung bis 31.12.2028 Anlagen: 3 Erstellt von: Bauamt - Daniela Haupt Gäste: 1 Erläuterungen: Erläuterungen zu a): Die Gemeinde Brigachtal führt seit dem Jahr 2015 im Erneuerungsgebiet „Ortskern Überauchen“ eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durch. Die entsprechende Sanierungssatzung ist seit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung am 02.04.2015 rechtskräftig. Die Sanierung wird im Rahmen des Landessanierungsprogramms (LSP) des Landes Baden- Württemberg gefördert. Der bewilligte Förderrahmen wurde seit Programmaufnahme mehrfach erhöht und beträgt inzwischen 6,5 Mio. Euro. Davon entfallen 3,9 Mio. Euro auf Finanzhilfen des Landes und 2,6 Mio. Euro auf den kommunalen Eigenanteil. Von den bewilligten Finanzhilfen wurden bislang bereits rund 3,51 Mio. Euro abgerufen, sodass noch ein Abrufrest von rund 390.000 Euro zur Verfügung steht. Im Zuge der Sanierungsmaßnahme konnten bereits zahlreiche zentrale Projekte umgesetzt werden. Hierzu zählen insbesondere die Neugestaltung der Rathausstraße und der unteren Vorbergstraße, der Erwerb und Abbruch mehrerer leerstehender Gebäude in der Ortsmitte, die Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbs, die Errichtung des Dorfhauses, der Neubau der Kindertagesstätte „Bondelbach“, die Neugestaltung der Ortsmitte in den Bauabschnitten 1 und 2 sowie verschiedene private Modernisierungsmaßnahmen. Derzeit befinden sich die Sanierungsmaßnahmen im letzten Abschnitt der aktiven Umsetzung. Als wesentliche noch ausstehende Projekte sind die Fertigstellung der Modernisierung des denkmalgeschützten Gebäudes Bondelstraße 25, die Neugestaltung der Ortsmitte in den Bauabschnitten 3 und 4, die Neugestaltung der Steigstraße einschließlich des geplanten Erweiterungsbereichs sowie die Herstellung zusätzlicher öffentlicher Stellplätze vorgesehen. Für das Programmjahr 2027 sind nach der fortgeschriebenen Verfahrensübersicht (Anlage 1) insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen: • Ankauf von Teilflächen an der K 5712: 25.000 Euro • Neugestaltung Ortsmitte, Bauabschnitt 4: 15.000 Euro • Neugestaltung Steigstraße: 634.000 Euro • Herstellung öffentlicher Stellplätze an der Steigstraße: 40.000 Euro • Öffentlichkeitsarbeit/Städtebautag: 4.000 Euro • Sanierungsbetreuung: 20.000 Euro Unter Berücksichtigung des voraussichtlich noch erfolgenden Mittelabrufs im Jahr 2026 führt die im Vorjahr nicht berücksichtigte Aufstockung der Finanzhilfen inzwischen zur vollständigen Ausschöpfung der bislang bewilligten Fördermittel. Es ergibt sich ein dringender Aufstockungsbedarf in Höhe von rd. 782.000 Euro, um die Fertigstellung der bereits begonnenen Projekte zu gewährleisten. Zur Finanzierung der noch anstehenden Maßnahmen ist demnach eine weitere Aufstockung der Finanzhilfen erforderlich. Die Gemeinde beabsichtigt deshalb, bis zum 02.11.2026 einen Aufstockungsantrag für das Programmjahr 2027 einzureichen. Hierfür soll der Förderrahmen um insgesamt 1.303.333 Euro erhöht werden. Dies entspricht zusätzlichen Finanzhilfen des Landes in Höhe von rund 782.000 Euro. Die Programmentscheidung wird voraussichtlich im Frühjahr 2027 erfolgen. Angesichts der immer noch vorhandenen Überzeichnung der Förderprogramme kann jedoch erneut keine konkrete Zusage vor der Bewilligungsrunde im Frühjahr 2027 gemacht werden. Das Regierungspräsidium wird gebeten, die benötigten Finanzhilfen bis zum Ende der Sanierungslaufzeit im erforderlichen Umfang bereitzustellen, um die zentralen Projekte Modernisierung Bondelstraße 25 und die zugehörige Freiraumgestaltung der Ortsmitte, die Neugestaltung der Steigstraße sowie die Herstellung von öffentlichen Stellplätzen an der Steigstraße realisieren zu können. Erläuterungen zu b): Neben den vorgenannten Maßnahmen soll nach Möglichkeit auch die Steigstraße noch im Rahmen der Ortskernsanierung neugestaltet werden. Das derzeitige Sanierungsgebiet endet derzeit jedoch im Kreuzungsbereich Steigstraße / In der Gass. Bereits im Zuge der Vorbereitung der Sanierungsmaßnahmen wurden ein Sanierungsbedarf im öffentlichen Raum über die derzeitige Sanierungsabgrenzung hinaus festgestellt. Hierzu zählen insbesondere Zustand und Gestaltung des Straßenraums. Aufgrund der Finanzierbarkeit und vor dem Hintergrund einer zügigen Durchführung wurde zum damaligen Zeitpunkt jedoch in Abstimmung mit dem Fördergeber bewusst ein kleinerer Gebietsumgriff beschlossen. Da der obere Bereich der Steigstraße (Ortsverbindungsstraße Überauchen – Rietheim) zwischenzeitlich bereits unabhängig von der Ortskernsanierung saniert wurde, soll entsprechend des Beschlusses des Gemeinderates vom Juli 2026 sinnvollerweise auch der verbleibende Abschnitt der Steigstraße zwischen dem Kreuzungsbereich Steigstraße / In der Gass und dem Beginn der bereits sanierten Ortsverbindungsstraße in eine Neugestaltung einbezogen werden, um auch in diesem Bereich die bestehenden gestalterischen und funktionalen Missstände zu beheben. Im Zusammenhang mit den neu geschaffenen, öffentlichen Nutzungen in der Ortsmitte besteht darüber hinaus mittlerweile ein zeitweise erhöhter Bedarf an öffentlichen Stellplätzen und damit ein weiterer funktionaler städtebaulicher Missstand. Um diesen zu beheben, sollen zusätzliche öffentliche Stellplätze auf dem an das derzeitige Sanierungsgebiet angrenzenden Flst. 1088/5 geschaffen werden. Um die Behebung der genannten städtebaulichen Missstände zu fördern, soll das bestehende Sanierungsgebiet um die betreffenden Bereiche erweitert werden (s. Anlage 3). Gemäß § 141 Abs. 1 Baugesetzbuch sind vor der förmlichen Festlegung eines Sanierungs- gebietes sog. Vorbereitende Untersuchungen durchzuführen. Gemäß § 141 Abs. 2 BauGB kann von diesen jedoch abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen bereits vorliegen. Bei den betreffenden Flurstücken (Abschnitt Steigstraße, Flst. 1088/4, Flst. 1088/5) handelt es sich um Grundstücke im Besitz der Gemeinde, so dass die entsprechenden Voraussetzungen für ein Absehen gegeben sind. Als Sanierungsziele für den Erweiterungsbereich werden die Beseitigung der erläuterten städtebaulichen und funktionalen Missstände durch die Neugestaltung der Steigstraße sowie die Herstellung zusätzlicher öffentlicher Stellplätze formuliert. Die Sanierungsmaßnahme wird auch im Erweiterungsgebiet im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt, d.h. die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Baugesetzbuches (Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften, §§ 152 bis 156a) werden ausgeschlossen. Erläuterungen zu c): Mit der Sanierungssatzung wurde im Jahr 2015 ein Durchführungszeitraum bis 31.12.2024 beschlossen. Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB kann die im Rahmen der Sanierungssatzung festgelegte Durchführungsfrist durch Beschluss des Gemeinderats verlängert werden, sofern die städtebauliche Sanierungsmaßnahme innerhalb der bisherigen Frist nicht abgeschlossen werden kann. Da die Sanierungsziele im Sanierungsgebiet noch nicht vollständig erreicht sind und weiterhin Maßnahmen zur Umsetzung der Sanierung erforderlich sind, ist eine Verlängerung des Durchführungszeitraums notwendig und sachgerecht. Mit der Fristverlängerung werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Fortführung und den Abschluss der Sanierungsmaßnahme geschaffen. Zwar tritt die Sanierungssatzung nicht automatisch mit Ablauf der festgelegten Durchführungsfrist außer Kraft. Zur rechtssicheren Fortführung der Sanierungsmaßnahme und zur Klarstellung der weiterhin bestehenden Sanierungsabsichten der Gemeinde soll die Durchführungsfrist dennoch förmlich bis 31.12.2028 verlängert werden. Die Verwaltung schlägt daher die Einbeziehung der im beigefügten Lageplan dargestellten Erweiterungsfläche durch Satzungsänderung sowie die Verlängerung der Sanierungslaufzeit bis 31.12.2028 vor. Alle übrigen Bestandteile der Satzung vom 02.04.2015 bleiben unverändert. Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag zu a): 1. Der Gemeinderat nimmt den Sachstandsbericht zur Ortskernsanierung Überauchen zur Kenntnis. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Aufstockungsantrag in Höhe von rund 782.000 Euro Finanzhilfe für die weitere Programmlaufzeit gemäß vorliegender Verfahrensübersicht (Anlage 1) beim Regierungspräsidium Freiburg einzureichen. Beschlussvorschlag zu b): Der Gemeinderat beschließt die vorliegende Satzung (Anlage 2) zur 1. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Überauchen“. Beschlussvorschlag zu c): Die Laufzeit der Sanierung „Ortskern Überauchen“ wird verlängert und gem. § 142 Abs. 3 auf den 31.12.2028 festgelegt.

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