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Geplantes Verfahren zur Flurneuordnung Gondelsheim
Angenommen24 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Bretten |
| Datum | 2026-09-29 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Gemeinde Gondelsheim beantragt ein Flurneuordnungsverfahren im Außenbereich, um Starkregenrisikomanagement-Maßnahmen und Wasser- sowie Bodenrückhalt umzusetzen. Der Gemeinderat Bretten stimmt zu, dass der Stadt später ausgewiesene gemeinschaftliche Anlagen (Wassergräben, Rohrleitungen, Entwässerungseinrichtungen, Feld- und Waldwege) zu Eigentum zugeteilt werden und übernimmt deren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht. Bretten ist mit etwa vier Hektar Flurstücke im Nordwesten betroffen, trägt aber keine Kosten.
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Dokument
Extrahierter Text
Dezernat III – Dezernent Maag
Vorlage zur Sitzung
des Gemeinderates
am 29.09.2026
60-Bauen, Gebäudemanagement
Verantwortlich: Vorlagennummer: 151/2026
und Umwelt
Geplantes Verfahren zur Flurneuordnung Gondelsheim
- Antrag auf ein Flurneuordnungsverfahren
- Zustimmung zur Zuteilung von ausgewiesenen gemeinschaftlichen Anlagen
- Zustimmung zur Übernahme der Unterhaltungs- und
Verkehrssicherungspflicht
Beschlussantrag
1. Der Gemeinderat beantragt ein Flurneuordnungsverfahren nach §§ 1 und 37 des
Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) im Außenbereich von Gondelsheim, sowie einem
kleinen Teil der Gemarkung Diedelsheim.
2. Der Gemeinderat stimmt hiermit nach § 42 Abs. 2 FlurbG zu, dass der Stadt die später im
Flurbereinigungsplan auf dem Gemeindegebiet ausgewiesenen gemeinschaftlichen
Anlagen (insbesondere Wassergräben, Rohrleitungen, Entwässerungseinrichtungen und
Anlagen,diedemBoden-,Klima-undNaturschutzsowiederLandschaftspflegedienen)zu
Eigentumzugeteiltwerden.DiesgiltauchfürdieöffentlichenFeld-undWaldwege,soweit
im Plan nach § 41 FlurbG eine Einigung zwischen der Stadt und der
Flurbereinigungsbehörde über die Linienführung und den Ausbaustandard zu Stande
kommt.
3. DerGemeinderatstimmtderÜbernahmederVerkehrssicherungspflichtundderPflichtzur
Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen, einschließlich der nach Nr. 2b im
Einvernehmen geplanten öffentlichen Feld- und Waldwege (§ 2 a AGFlurbG), mit deren
Übergabe (§ 42 Abs. 1 FlurbG) zu. Als Übergabe gilt die Abnahme gem. § 12 VOB Teil B,
an der die Stadt zu beteiligen ist.
B E S C H L U S S F O L G E
Ergebnis
Gremium Behandlung Datum Status
J N E
OrtschaftsratDiedelsheim Anhörung 24.09.2026 Ö
Gemeinderat Entscheidung 29.09.2026 Ö
Sachdarstellung
Die Stadtverwaltung Bretten hat seitens der Gemeinsamen Dienststelle für Flurneuordnung
eine kurze Sachdarstellung sowie zugehörige Gebietskarte erhalten, die dem Gemeinderat
nachfolgend sowie als Anlage zur Verfügung gestellt wird.
„In der Gemeinde Gondelsheim kommt es immer wieder zu Schäden aufgrund von
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Starkniederschlagsereignissen. Um dieses Problem anzugehen, möchte die Gemeinde
Gondelsheim Maßnahmen aus dem kommunalen Starkregenrisikomanagementkonzept und
aus dem Konzept zum Wasser- und Bodenrückhalt im Einzugsgebiet Lohrgraben/Riedgraben
umsetzen. Hierzu wird ein Flurneuordnungsverfahren benötigt.
DieFlurneuordnungkannMaßnahmenwiedezentraleWasserrückhaltungunabhängigvonder
derzeitigen Eigentumsstruktur umsetzen.
DieStadtBrettenistvondiesem1.075HektargroßenFlurneuordnungsverfahrenmitetwavier
Hektar im Nordwesten von Diedelsheim betroffen. Die Flurstücke werden in diesem Bereich
benötigt, um eine zweckmäßige Verfahrensabgrenzung entlang des Stumpenackerweges zu
ermöglichen. Es werden voraussichtlich keine Maßnahmen auf der Gemarkung Bretten
umgesetzt.
Die Gemeinde Gondelsheim hat in einem Gemeinderatsbeschluss bereits festgelegt,
sämtlicheKostenunddieHälftedesLandabzugesfürdasVerfahrensgebietzutragen.Aufdie
Stadt Bretten kommen keine Kosten zu.
gez. gez.
Morast Maag
Oberbürgermeister Dezernent
Anlagen
Text aus PDF extrahiert