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Befreiungsantrag: Errichtung einer Garage zur Unterbringung weiterer Fahrzeuge, Hinter den Wiesen 12

Angenommen
TypAntrag
GemeindeBeimerstetten
Datum2026-09-24
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Antragsteller beantragt Befreiung vom Bebauungsplan zur Errichtung einer Garage für zwei Fahrzeuge auf dem Grundstück Hinter den Wiesen 12. Die geplante Garage überschreitet die festgesetzte westliche Baulinie. Der Gemeinderat erteilte das gemeindliche Einvernehmen mit Befreiung vom Bebauungsplan am 24.09.2026.

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Dokument

Extrahierter Text

Beratungsunterlage Bau Nr. 2026/050 AZ: 632.60 Gemeinderatsvorbesprechung Bauen nicht öffentlich am 22.09.2026 Gemeinderat öffentlich am 24.09.2026 Baugesuche BeschriebBauantrag Befreiungsantrag: Errichtung einer Garage zur UnterbringungweitererFahrzeuge Baugrundstück HinterdenWiesen12 Bebauungsplanvorhanden ja nein Verfahren Befreiungsantrag Baugenehmigungsverfahren Abweichungenvom ja Bebauungsplan nein fallsja,Beschrieb - Überschreitung der westlichen Baulinie und Abweichung/Befreiung: damitdesfestgesetztenBaufensters. EinwendungenAngrenzer ja, vorhanden nein nichtdurchgeführt Beschlussvorschlagder Einvernehmenwirderteilt Verwaltung: Einvernehmen wird unter bestimmten Voraussetzungenerteilt: Antragwirdabgelehnt Bemerkungen In der letzten Gemeinderatssitzung am 16.07.2026 wurde das gemeindliche Einvernehmen für den ursprünglich eingereichten Bauantrag zur Errichtung einerGartenhüttenichterteilt.Grundhierfürist,dass der Bebauungsplan „Nordöstlicher Ortsrand Teil II“ Nebenanlagen in den nicht überbaubaren Grundstücksflächennichtzulässt. Nach erneuter Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller stellte sich im Gespräch heraus, dass von Beginn an die Errichtung einer weiteren Garage beabsichtigt war. Das ursprünglich eingereichte Baugesuch wurde jedoch irrtümlich als Antrag für eine Gartenhütte bezeichnet. Am 04.08.2026 ging beimBauamtdesLandratsamtsAlb-Donau-Kreisein neuer Bauantrag in Form eines Befreiungsantrags für die Errichtung einer weiteren Garageein.DiezusätzlicheGaragesollalsStellplatz für die Fahrzeuge der Mieter der Dachgeschosswohnungdienen. Nach § 50 Abs.1 LBO Baden-Württemberg in Verbindung mit Anhang 1 sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe von bis zu 3 m und einer Grundfläche von bis zu 50 m² verfahrensfrei, sofern sienichtimAußenbereicherrichtetwerden. Der Bebauungsplan sieht vor, dass Ausnahmen für Garagen zugelassen werden können. Da das Vorhaben nach der LBO verfahrensfrei ist, wird lediglich eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt. Diese ist erforderlich, weil die geplante Garage die festgesetzte Baulinie überschreitet. Das Sichtfeld ist durch den Neubau der Garage nur minimal betroffen. Da sich auf dem Grundstück bereitseineHeckebefindet,wirddasSichtfelddurch die geplante Garage nicht wesentlich zusätzlich beeinträchtigt. Beimerstetten,den16.09.2026 gez.LauraSpiekermann gez.AndreasHaas Bürgermeister 2

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