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Baugesuch: Nutzungsänderung; Umbau des bestehenden Gebäudes (Ferkelaufzuchtstall) zu einer Lagerhalle für landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzung, Hagen 1/1

Angenommen
TypAntrag
GemeindeBeimerstetten
Datum2026-09-24
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Ein Baugesuch für die Umnutzung eines Ferkelaufzuchtstalles zu einer Lagerhalle für landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzung in Hagen 1/1 wurde eingereicht. Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen, einschließlich einer Verpflichtungsbaulast, um Ersatzbebauung auszuschließen. Der Gemeinderat nahm das Baugesuch an. Ein Bauvorbescheid ist noch bis Oktober 2026 gültig.

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Dokument

Extrahierter Text

Beratungsunterlage Bau Nr. 2026/051 AZ: 632.60 Gemeinderatsvorbesprechung Bauen nicht öffentlich am 22.09.2026 Gemeinderat öffentlich am 24.09.2026 Baugesuche BeschriebBauantrag Nutzungsänderung: Umbau des bestehenden Gebäudes (Ferkelaufzuchtstall) zu einer Lagerhalle fürlandwirtschaftlicheundgewerblicheNutzung Baugrundstück Hagen1/1 Bebauungsplanvorhanden ja nein Verfahren Kenntnisgabeverfahren Baugenehmigungsverfahren Abweichungenvom ja Bebauungsplan nein fallsja,Beschrieb Abweichung/Befreiung: EinwendungenAngrenzer ja, vorhanden nein Angrenzeranhörungnichtdurchgeführt Beschlussvorschlagder Einvernehmenwirderteilt Verwaltung: Einvernehmen wird unter bestimmten Voraussetzungenerteilt: Antragwirdabgelehnt Bemerkungen Bereits im Jahr 2023 wurde im Gemeinderat die UmnutzungdesStallgebäudeszueinergewerblichen Schreinerei und Lagerhalle behandelt und letztlich abgelehnt. Die damalige Entscheidung bezog sich lediglichaufdenTeilderSchreinerei.DieUmnutzung des Stallgebäudes zu einer Lagerhalle wurde hingegen vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis in Aussicht gestellt. Die Lagerhalle wird sowohl gewerblich als auch landwirtschaftlich genutzt werden, wobei eine flexible Aufteilung vorgesehen ist. Der entsprechende Bauvorbescheid ist noch bis Oktober 2026 gültig. Das Landratsamt informierte uns bereits vorab darüber, dass hierfür noch eine Verpflichtungsbaulast erforderlich sein wird. Mit dieser Verpflichtung soll sichergestellt werden, dass für die aufgegebene Nutzung keine Ersatzbebauung an anderer Stelle errichtet wird. Eine Neubebauung ist nur dann möglich, wenn sie im Interesse der Entwicklung des Betriebs erforderlich ist (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst.gBauGB). Beimerstetten,den16.09.2026 gez.LauraSpiekermann gez.AndreasHaas Bürgermeister 2

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