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Baugesuch: Nutzungsänderung; Umbau des bestehenden Gebäudes (Ferkelaufzuchtstall) zu einer Lagerhalle für landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzung, Hagen 1/1
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Beimerstetten |
| Datum | 2026-09-24 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Ein Baugesuch für die Umnutzung eines Ferkelaufzuchtstalles zu einer Lagerhalle für landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzung in Hagen 1/1 wurde eingereicht. Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen, einschließlich einer Verpflichtungsbaulast, um Ersatzbebauung auszuschließen. Der Gemeinderat nahm das Baugesuch an. Ein Bauvorbescheid ist noch bis Oktober 2026 gültig.
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Dokument
Extrahierter Text
Beratungsunterlage Bau
Nr. 2026/051
AZ: 632.60
Gemeinderatsvorbesprechung Bauen nicht öffentlich am 22.09.2026
Gemeinderat öffentlich am 24.09.2026
Baugesuche
BeschriebBauantrag Nutzungsänderung: Umbau des bestehenden
Gebäudes (Ferkelaufzuchtstall) zu einer Lagerhalle
fürlandwirtschaftlicheundgewerblicheNutzung
Baugrundstück Hagen1/1
Bebauungsplanvorhanden ja
nein
Verfahren Kenntnisgabeverfahren
Baugenehmigungsverfahren
Abweichungenvom ja
Bebauungsplan nein
fallsja,Beschrieb
Abweichung/Befreiung:
EinwendungenAngrenzer ja,
vorhanden nein
Angrenzeranhörungnichtdurchgeführt
Beschlussvorschlagder Einvernehmenwirderteilt
Verwaltung: Einvernehmen wird unter bestimmten
Voraussetzungenerteilt:
Antragwirdabgelehnt
Bemerkungen Bereits im Jahr 2023 wurde im Gemeinderat die
UmnutzungdesStallgebäudeszueinergewerblichen
Schreinerei und Lagerhalle behandelt und letztlich
abgelehnt. Die damalige Entscheidung bezog sich
lediglichaufdenTeilderSchreinerei.DieUmnutzung
des Stallgebäudes zu einer Lagerhalle wurde
hingegen vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis in
Aussicht gestellt. Die Lagerhalle wird sowohl
gewerblich als auch landwirtschaftlich genutzt
werden, wobei eine flexible Aufteilung vorgesehen
ist. Der entsprechende Bauvorbescheid ist noch bis
Oktober 2026 gültig. Das Landratsamt informierte
uns bereits vorab darüber, dass hierfür noch eine
Verpflichtungsbaulast erforderlich sein wird. Mit
dieser Verpflichtung soll
sichergestellt werden, dass für die aufgegebene
Nutzung keine Ersatzbebauung an anderer Stelle
errichtet wird. Eine Neubebauung ist nur dann
möglich, wenn sie im Interesse der Entwicklung des
Betriebs erforderlich ist (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Buchst.gBauGB).
Beimerstetten,den16.09.2026
gez.LauraSpiekermann gez.AndreasHaas
Bürgermeister
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