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Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 27 GeschO des Rates Hier: Antrag Klimaschutz
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Kirchlengern |
| Datum | 2026-10-15 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt die Einsetzung eines interfraktionellen Arbeitskreises unter Leitung des Klimaschutzbeauftragten zur Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes. Der Arbeitskreis soll Maßnahmen priorisieren, einen Umsetzungsplan erstellen und Erfolgskriterien definieren. Die Verwaltung lehnt den Antrag ab, da ein Ausschuss nicht verbindlich einen städtischen Mitarbeiter als Leiter einsetzen darf – dies falle unter die Organisationshoheit des Bürgermeisters nach Gemeindeordnung NRW.
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Dokument
Extrahierter Text
GEMEINDE KIRCHLENGERN | DER BÜRGERMEISTER
BESCHLUSSVORLAGE
öffentlich
Datum Drucksachen Nr.
(ggf. Nachtragsvermerk)
22.09.2026 2026/57 1. Ergänzung
Aktenzeichen: 10 24 13
Anlagen: 1
Beratungsfolge Termin Beratungsergebnis
Ausschuss für Umwelt, Klima und 15.10.2026
Nachhaltigkeit
Betreff:
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 27 GeschO des Rates
Hier: Antrag Klimaschutz
Beschlussvorschlag:
Sachdarstellung:
In der Sitzung des Ausschusses für Klima, Umwelt und Nachhaltigkeit am 22.04.2026 wurde der
nachfolgende Beschlussvorschlag zum Antrag durch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen neu for
muliert. Die anderen Fraktionen haben deshalb eine Zurückverweisung an die Fraktionen bean
tragt.
1. Es wird die zeitnahe Einsetzung eines interfraktionellen Arbeitskreises beantragt, den der Kli
maschutzbeauftragte organisiert und leitet. Zielsetzung des Arbeitskreises ist die Umsetzung
des Klimaschutzkonzeptes.
2. Als erstes soll sich der Arbeitskreis mit den erarbeiteten Maßnahmen auseinandersetzen und
gemeinsam eine Priorisierung erarbeiten. Anschließend sind die Maßnahmen in einen zeitli
chen Umsetzungsplan zu überführen und messbare Erfolgsgrößen, sowie ein Kontrollintervall
zu definieren.
Stellungnahme der Verwaltung:
Ein politischer Ausschuss in NRW darf keinen Arbeitskreis unter der Führung eines Verwaltungs
mitarbeiters (wie dem Klimaschutzmanager) verbindlich einrichten, da dies unzulässig in die Orga
nisations- und Personalhoheit des Bürgermeisters eingreift.
Während Ausschüsse informelle Arbeitsgruppen aus ihrer eigenen Mitte bilden dürfen, handelt es
sich bei der konkreten Aufgaben- und Personallenkung innerhalb der Verwaltung um ein Geschäft
der laufenden Verwaltung.
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Die rechtliche Abgrenzung nach der GO NRW
• Die Rolle des Bürgermeisters: Gemäß § 62 Abs. 1 GO NRW leitet und beaufsichtigt der
Bürgermeister den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung. Nur er verteilt die Geschäfte
und teilt den Mitarbeitern (wie dem Klimaschutzmanager) Aufgaben und Weisungen zu.
• Kompetenz der Ausschüsse: Ausschüsse können nach § 57 GO NRW Beschlüsse im Rah
men ihrer vom Rat übertragenen Befugnisse fassen. Sie dürfen fraktionsübergreifende Un
terarbeitskreise aus Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern zur politischen Vorbera
tung bilden.
• Die Grenze zur laufenden Verwaltung: Sobald ein Beschluss jedoch festlegt, dass ein städ
tischer Angestellter die Leitung oder Führung eines Gremiums übernehmen soll, über
schreitet der Ausschuss seine Kompetenzen. Dies fällt unter die laufende Verwaltung ge
mäß § 41 Abs. 3 GO NRW, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegt.
Kosten € Folgekosten € Deckung Produkt/Ertrags- o. Aufwandsart
Deckung bei Investitionen: Auftragssachkonto
Fachbereich/VerfasserIn beteiligter Fachbereich
Planen, Bauen, Techn. Dienste Zentrale Dienste, Schule, Kultur, Sport
Tobias Kammel
Kirchlengern, den ___________________
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