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Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 27 GeschO des Rates Hier: Antrag Klimaschutz

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Kirchlengern
Datum2026-10-15
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt die Einsetzung eines interfraktionellen Arbeitskreises unter Leitung des Klimaschutzbeauftragten zur Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes. Der Arbeitskreis soll Maßnahmen priorisieren, einen Umsetzungsplan erstellen und Erfolgskriterien definieren. Die Verwaltung lehnt den Antrag ab, da ein Ausschuss nicht verbindlich einen städtischen Mitarbeiter als Leiter einsetzen darf – dies falle unter die Organisationshoheit des Bürgermeisters nach Gemeindeordnung NRW.

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GEMEINDE KIRCHLENGERN | DER BÜRGERMEISTER BESCHLUSSVORLAGE öffentlich Datum Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk) 22.09.2026 2026/57 1. Ergänzung Aktenzeichen: 10 24 13 Anlagen: 1 Beratungsfolge Termin Beratungsergebnis Ausschuss für Umwelt, Klima und 15.10.2026 Nachhaltigkeit Betreff: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 27 GeschO des Rates Hier: Antrag Klimaschutz Beschlussvorschlag: Sachdarstellung: In der Sitzung des Ausschusses für Klima, Umwelt und Nachhaltigkeit am 22.04.2026 wurde der nachfolgende Beschlussvorschlag zum Antrag durch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen neu for­ muliert. Die anderen Fraktionen haben deshalb eine Zurückverweisung an die Fraktionen bean­ tragt. 1. Es wird die zeitnahe Einsetzung eines interfraktionellen Arbeitskreises beantragt, den der Kli­ maschutzbeauftragte organisiert und leitet. Zielsetzung des Arbeitskreises ist die Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes. 2. Als erstes soll sich der Arbeitskreis mit den erarbeiteten Maßnahmen auseinandersetzen und gemeinsam eine Priorisierung erarbeiten. Anschließend sind die Maßnahmen in einen zeitli­ chen Umsetzungsplan zu überführen und messbare Erfolgsgrößen, sowie ein Kontrollintervall zu definieren. Stellungnahme der Verwaltung: Ein politischer Ausschuss in NRW darf keinen Arbeitskreis unter der Führung eines Verwaltungs­ mitarbeiters (wie dem Klimaschutzmanager) verbindlich einrichten, da dies unzulässig in die Orga­ nisations- und Personalhoheit des Bürgermeisters eingreift. Während Ausschüsse informelle Arbeitsgruppen aus ihrer eigenen Mitte bilden dürfen, handelt es sich bei der konkreten Aufgaben- und Personallenkung innerhalb der Verwaltung um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Seite 1 von 2 Die rechtliche Abgrenzung nach der GO NRW • Die Rolle des Bürgermeisters: Gemäß § 62 Abs. 1 GO NRW leitet und beaufsichtigt der Bürgermeister den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung. Nur er verteilt die Geschäfte und teilt den Mitarbeitern (wie dem Klimaschutzmanager) Aufgaben und Weisungen zu. • Kompetenz der Ausschüsse: Ausschüsse können nach § 57 GO NRW Beschlüsse im Rah­ men ihrer vom Rat übertragenen Befugnisse fassen. Sie dürfen fraktionsübergreifende Un­ terarbeitskreise aus Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern zur politischen Vorbera­ tung bilden. • Die Grenze zur laufenden Verwaltung: Sobald ein Beschluss jedoch festlegt, dass ein städ­ tischer Angestellter die Leitung oder Führung eines Gremiums übernehmen soll, über­ schreitet der Ausschuss seine Kompetenzen. Dies fällt unter die laufende Verwaltung ge­ mäß § 41 Abs. 3 GO NRW, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegt. Kosten € Folgekosten € Deckung Produkt/Ertrags- o. Aufwandsart Deckung bei Investitionen: Auftragssachkonto Fachbereich/VerfasserIn beteiligter Fachbereich Planen, Bauen, Techn. Dienste Zentrale Dienste, Schule, Kultur, Sport Tobias Kammel Kirchlengern, den ___________________ Seite 2 von 2

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