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Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen zur Konkretisierung der Rechte des Bürgerbeirates Tiefengeothermie/Wärmeplanung

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Rheinauen
Datum2026-09-29
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt, dass der Ortsgemeinderat Neuhofen die Rechte und Beteiligungsmöglichkeiten des Bürgerbeirates Tiefengeothermie/Wärmeplanung konkretisiert und verbindlich festlegt. Das Dokument erläutert die gesetzlich verankerten Grundrechte (Äußerungs- und indirektes Vorlagerecht) und zeigt optional ausgestaltbare Rechte auf, wie Rederecht, Informationszugang und Anhörungspflichten. Ein Beschluss wird vom Ortsgemeinderat zu treffen sein.

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Dokument

Extrahierter Text

Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen Ortsgemeinden Altrip ∙ Neuhofen ∙ Otterstadt ∙ Waldsee Nummer: Nr. 2026/OGN/0099 Sitzungsvorlage für die Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Neuhofen am 29.09.2026 Status: öffentlich / beschließend Sachbearbeitung: OG Neuhofen - Detlef Schneider/Ana Böhm Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen zur Konkretisierung der Rechte des Bürgerbeirates Tiefengeothermie/Wärmeplanung Sachverhalt: Mit beiliegenden Schreiben vom 04.09.2026 hat die Ortgemeinderatsfraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt, dass der Ortsgemeinderat die Rechte und Beteiligungsmöglichkeiten des Bürgerbeirates Tiefengeothermie/Wärmeplanung konkretisiert und verbindlich festlegt. Dem Antragsteller soll zunächst die Gelegenheit gegeben werden, seinen Antrag kurz vorzustellen und zu begründen. Danach hat der OGR zu entscheiden, wie damit umgegangen werden soll. Nach § 56a GemO Rheinland-Pfalz ("Beirat für ältere Menschen, Beirat für behinderte Menschen und sonstige Beiräte") ergeben sich folgende Rechte und Grundlagen für einen Bürgerbeirat: Antragsrecht gegenüber dem Gemeinderat Ein eigenes Antragsrecht im Ortsgemeinderat steht dem Beirat nicht zu. Gesetzlich verankert ist jedoch ein indirektes Vorlagerecht: Auf Antrag des Beirats hat der Bürgermeister Angelegenheiten, welche die Belange der vertretenen Gruppe berühren, dem Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Dies ist eine gebundene Pflicht des Bürgermeisters, kein Ermessen, aber beschränkt auf Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde. Rederecht in Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse Anders als beim Migrationsbeirat, dessen Vorsitz gesetzlich ein Rederecht mit beratender Stimme erhält, sieht § 56a GemO für sonstige Beiräte keine automatische Regelung vor. Das Gesetz verpflichtet den Gemeinderat lediglich, die Form der Teilnahme in der Geschäftsordnung zu bestimmen („soll“). Ohne eine solche Regelung besteht kein Rederecht. Ausgestaltungsoptionen: • Volles Rederecht mit beratender Stimme bei einschlägigen Tagesordnungspunkten (analog Migrationsbeirat) • Reines Anwesenheits- und Zuhörerrecht ohne aktive Wortmeldung • Rederecht nur nach vorheriger Anmeldung oder begrenzt auf bestimmte Themen/Ausschüsse • Schriftliches Stellungnahmerecht statt mündlicher Teilnahme Weitere Beteiligungs- und Informationsrechte Gesetzlich bereits verankert ist das allgemeine Äußerungsrecht des Beirats gegenüber den Gemeindeorganen zu Angelegenheiten, welche die Belange der vertretenen Gruppe berühren. Alle darüberhinausgehenden Rechte müssen über Satzung bzw. Geschäftsordnung geschaffen werden, u. a.: • Frühzeitige Information über Tagesordnungen und Beschlussvorlagen zu beiratsrelevanten Themen • Verpflichtende Anhörung vor Beschlussfassung zu einschlägigen Themen • Regelmäßiger Tätigkeitsbericht des Beirats an den Gemeinderat • Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen nur mit ausdrücklicher Regelung und unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht • Organisatorische Unterstützung durch die Verwaltung (Geschäftsstelle, Räume, Protokollführung) Gesetzlich fest zugesichert sind dem Bürgerbeirat nur das Äußerungsrecht und das Vorlagerecht über den Bürgermeister. Rederecht sowie alle weiteren Beteiligungs- und Informationsrechte bestehen erst, wenn und soweit sie in Satzung bzw. Geschäftsordnung ausdrücklich geregelt werden. Der Gemeinderat hat hier vollen Gestaltungsspielraum und sollte eine bewusste Entscheidung zur Ausgestaltung treffen. Beschlussvorschlag: Der Vorsitzende formuliert auf der Grundlage der Beratungsergebnisse einen Beschlussvorschlag zum weiteren Umgang mit dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Waldsee, den 07.09.2026 Bei Ortsgemeindeangelegenheiten: Bürgermeister /Beigeordneter Ortsbürgermeister/in / Beigeordnete/r

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