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Beschlussfassung über die Annahme von Geld- und Sachspenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen entsprechend § 73 Abs. 5 SächsGemO - Spendenaktion Waldbad

Angenommen
TypAntrag
GemeindeNaunhof
Datum2026-09-24
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Stadt Naunhof beantragt die formale Annahme von Geld- und Sachspenden für die Spendenaktion Waldbad. Die aufgelisteten Spenden (Positionen 17–22) im Gesamtwert von 1.653,29 Euro wurden bereits unter Vorbehalt entgegengenommen und sollen nun vom Stadtrat bestätigt werden. Der Stadtrat beschloss am 24.09.2026 die Annahme der Spenden und deren zweckgebundene Verwendung.

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Stadt Naunhof Bereich Bürgermeisterin Vorlage-Nr. 124/2026 Datum: 15.09.2026 Gremium Datum Beratungsstatus Öffentlichkeitsstatus Stadtrat 24.09.2026 beschließend öffentlich Beratungsgegenstand: Beschlussfassung über die Annahme von Geld- und Sachspenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen entsprechend § 73 Abs. 5 SächsGemO - Spendenaktion Waldbad Sachverhalt: Mit der Öffnung des Waldbades am 01.06.2025 wurde ein groß angelegter Spendenaufruf zum Erhalt des Waldbades Naunhof gestartet. Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Spendeneingangs werden von Spenden für andere Zwecke separierte Vorlagen erstellt. In „Verwendung für…“ wurde die für die ggf. zu erstellende Zuwendungsbescheinigung maßgebliche Vorschrift der Abgabenordnung zur Klarstellung ergänzt. Entsprechend § 73 Absatz 5 SächsGemO darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss in öffentlicher Sitzung. Entsprechend Hauptsatzung der Stadt Naunhof obliegt die Entscheidung zur Annahme der Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen dem Stadtrat. Die Annahme der Spenden erfolgte unter Vorbehalt. Über die Annahme der Sach- und Geldspenden, wie in der Anlage 1 aufgeführt sowie deren angegebene Verwendung, ist zu beschließen. Beschlussantrag: Der Stadtrat beschließt die Annahme der aufgeführten Geld- und Sachspenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen entsprechend § 73 Abs. 5 SächsGemO sowie deren angegebene Verwendung entsprechend Anlage 1 (Pos. 17 - 22 WB) mit einem Wert von 1.653,29 Euro. Anlagen: Vorlage StR 24.09.2026_Anlage 1 a WB

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