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Information zum Fraktionsantrag Freie Wähler: Umsetzung des Vorhabens "Neubau des Bewegungsplatzes am Wasserberg"
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Freiberg |
| Datum | 2026-10-01 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Freien Wähler beantragten am 20.08.2026 die Umsetzung des 2024 beschlossenen Neubaus eines Bewegungsplatzes am Wasserberg, da dieser bis dato nicht realisiert wurde. Die Stadt prüfte inzwischen eine Förderung durch KfW 444, was jedoch eine Anpassung des ursprünglichen Konzepts hin zu einer ökologisch geprägten Mehrzweckfläche erfordert. Die geplanten Kosten betragen 200.000 EUR (davon 160.000 EUR Förderung, 40.000 EUR Eigenanteil). Die Verwaltung befürwortet das Vorhaben unter Fördermittelvorbehalt, möchte aber weitere Priorisierungen in der Haushaltsplanung vornehmen.
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Dokument
Extrahierter Text
Mitteilungsvorlage Nummer: 2026/218
Bürgermeister Datum: 09.09.2026
Seltmann, Martin Wiedervorlage:
Aktenzeichen: 022.2
Bezug-Nummer: 2024/247
Beratungsfolge Termin Status
Oberbürgermeister-Dienstberatung 14.09.2026 nicht öffentlich zur Kenntnis
Bau- und Betriebsausschuss 17.09.2026 nicht öffentlich zur Kenntnis
Stadtrat 01.10.2026 öffentlich zur Kenntnis
Betreff:
Information zum Fraktionsantrag Freie Wähler:
Umsetzung des Vorhabens "Neubau des Bewegungsplatzes am Wasserberg"
Beschlussvorschlag:
- entfällt, da Mitteilungsvorlage -
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Am 24.10.2024 hat der Bau- und Betriebsausschuss des Stadtrates die Beauftragung von Pla-
nungs- und Ingenieurleistungen für den Neubau des Bewegungsplatzes am Wasserberg be-
schlossen (Beschlussvorlage Nr. 2024/247). Insgesamt waren 23.300 EUR für die Planung
sowie 176.700 EUR für Baukosten vorgesehen.
Bisher wurde dieser Beschluss nicht umgesetzt, sodass die Fraktion Freie Wähler am
20.08.2026 einen Antrag zur Umsetzung des Vorhabens eingereicht hat.
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Sachverhalt:
Am 24.10.2024 hat der Bau- und Betriebsausschuss des Stadtrates die Beauftragung von Pla-
nungs- und Ingenieurleistungen für den Neubau des Bewegungsplatzes am Wasser berg be-
schlossen (Beschlussvorlage Nr. 2024/247). Insgesamt waren 23.300 EUR für die Planung
sowie 176.700 EUR für Baukosten vorgesehen.
Die Umsetzung des Vorhabens war für 2025 vorgesehen. In der Beschlussvorlage war aus-
geführt, dass ursprünglich vorgesehene Fördermittel für das Vorhaben nicht bewilligt wurden
und das Vorhaben ohne Förderung realisiert werden solle. Für die Umsetzung sollten im MIP
für 2025 die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Haushaltsmittel eingeplant
werden.
Eine Umsetzung des Beschlusses 2024/247 ist bisher nicht erfolgt. Die Fraktion Freie Wähler
reichte daher auf Basis des § 28 Abs. 3 SächsGemO einen Fraktionsantrag zu „Umsetzung
des Vorhabens Neubau des Bewegungsplatzes am Wasserberg“ ein.
Rechtliche Betrachtung des Fraktionsantrages:
Nach § 36 Abs. 5 SächsGemO ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stadträte oder
einer Fraktion ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächs-
ten Sitzung des Stadtrates zu setzen; wenn der Stadtrat den gleichen Verhandlungsgegen-
stand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der
Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Die Verhandlungsgegen-
stände müssen in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen.
Über § 41 Abs. 5 SächsGemO gilt auch § 36 Abs. 5 SächsGemO analog für Ausschüsse.
Diese bedeutet, dass zunächst die normale Zuständigkeitsebene für den Sachbeschluss maß-
gebend ist. In Kenntnis dessen, dass der Beschluss aus dem Jahr 2024 hinsichtlich der Pla-
nung nicht umgesetzt wurde, ist der Antrag der Freien Wähler so zu verstehen, dass erneut
der Ausschuss als zuständiges Gremium den „Umsetzungsbeschluss“ zu treffen hätte.
Nach § 28 Abs. 3 SächsGemO überwacht der Stadtrat die Ausführung seiner Beschlüsse und
sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den
Bürgermeister. Sicher ist, dass der Stadtrat oder auch der Ausschuss den Vollzug nicht an
sich ziehen kann. Der Stadtrat kann allerdings einen Beschluss fassen, durch den der Bürger-
meister eine Weisung erhält, eine bestimmte Handlung vorzunehmen (vgl. Rehak, in: Que-
cke/Schmid/u.a., Kommentar SächsGemO, Stand: April 2026, § 28 Rn. 36). Auch wenn in §
41 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO kein Verweis auf § 28 Abs. 3 SächsGemO formuliert wurde,
umfasst die Zuständigkeit des Ausschusses auch die flankierenden Befugnisse unter anderem
der Überwachung der Beschlüsse (vgl. Schaffarzik, in: Quecke/Schmid/u.a., Kommentar
SächsGemO, Stand: April 2026, § 41 Rn. 93).
Der Stadtrat ist daher unzuständig, weil die Beschlussebene die Sachentscheidungsbefugnis
des Ausschusses betrifft und ebenfalls die Überwachungsrechte nach § 28 Abs. 3 Sächs-
GemO umfassen.
Fachliche Betrachtung des Fraktionsantrages:
Mit dem bereits gefassten Planungsbeschluss aus Oktober 2024 sollte eine Grünfläche mit
sportplatzähnlichen Elementen hergestellt werden, die sich in den bestehenden Grünzug in-
tegriert.
Im Vorfeld der Vorlage wurde der Bedarf mit dem Förderzentrum Käthe Kollwitz abgestimmt.
Dabei wurde jedoch stets darauf hingewiesen, dass es sich bei der geplanten Fläche nicht um
eine Sportanlage im Sinne eines Sportplatzes handeln wird.
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Für die Umsetzung war die Stadtverwaltung Freiberg angehalten, mögliche Fördermittel zu
prüfen und diese, sofern möglich, als Mitfinanzierung in Anspruch zu nehmen. Für die geplante
Maßnahme konnten zunächst keine entsprechenden Fördermittel akquiriert werden. Daher
sollten im Doppelhaushalt 2025/2026 entsprechende Eigenmittel eingeplant werden. Aufgrund
der späten Bestätigung des Doppelhaushaltes wurde die Umsetzung der Maßnahme zunächst
zeitlich zurückgestellt.
Ende des Jahres 2025 ergab sich die Möglichkeit einer Förderung für das Vorhaben. Die In-
anspruchnahme dieser Fördermöglichkeit machte jedoch eine erneute Bewertung und Anpas-
sung der geplanten Gestaltung der Fläche erforderlich.
Mit dem Förderprogramm KfW 444, voraussichtlich Teil C „Schaffung von Naturoasen“, kön-
nen geeignete Maßnahmen finanziell unterstützt werden. Für die Förderfähigkeit sind insbe-
sondere die öffentliche Zugänglichkeit der Parkanlage, ein sehr hoher Anteil unversiegelter
Flächen von mindestens 80 %, eine naturnahe Gestaltung sowie eine natürliche Verschattung
durch Bäume wesentliche Voraussetzungen. Diese Vorgaben sind mit dem ursprünglich ver-
folgten Planungsgedanken nicht vereinbar und erfordern daher eine entsprechende Anpas-
sung des Konzeptes.
In den ersten Fassungen der Prioritätenliste zum Mittelfristigen Investitionsprogramm (MIP)
2025/2026 war für das Vorhaben zunächst eine Finanzierung ausschließlich aus Eigenmitteln
vorgesehen. Da eine Umsetzung auf dieser Grundlage nicht gesichert werden konnte, wurde
die Planung im weiteren Verfahren um Zuweisungen ergänzt.
Für die Maßnahme „Bewegungsplatz Wasserberg“ (551002-M0008) sind im Haushaltsplan
2025/2026 dementsprechend folgende Mittel veranschlagt:
55100200.09600000 – Anlagen im Bau
• 2025: 23.300 € (Ermächtigungsübertragung nach 2026)
• 2026: 176.700 €
• Summe Ausgaben: 200.000 €
55100200.27919010 – Zuweisungen für Investitionen vom Bund
• 2026: 160.000 € (Fördermittel KfW 444)
• Eigenanteil: 40.000 €
Die Mittel sind für die Schaffung einer ökologisch geprägten Mehrzweckfläche auf dem ehe-
maligen Sportplatzgelände nördlich des Förderzentrums Käthe Kollwitz vorgesehen.
Mit dem Zwischenbericht zum 30.06.2026 wurde bereits eingeschätzt, dass die Maßnahme im
Haushaltsjahr 2026 nicht mehr umgesetzt werden kann und eine Neuveranschlagung erfolgen
soll.
Im Entwurf des MIP 2027–2031 für die Haushaltsplanung 2027/2028 sind für die Maßnahme
derzeit Ausgaben in Höhe von 100.000 € (= Eigenmittel) im Jahr 2027 vorgesehen. Der Ent-
wurf des MIP ist jedoch insgesamt überzeichnet und erfordert entsprechende Priorisierungen
sowie Streichungen. Dabei müssen auch bereits beschlossene, bislang jedoch nicht umge-
setzte Maßnahmen erneut in die Bewertung einbezogen werden. Neben der Investitions-
summe wären insbesondere die entstehenden Folgekosten zu berücksichtigen.
Aus Sicht der Stadtteilentwicklung besteht ein grundsätzlicher Handlungsbedarf, den beste-
henden Zustand der Fläche zu verbessern und eine ökologisch wertvollere Gestaltung herzu-
stellen. Die bestehende Fläche ist Bestandteil des im Flächennutzungsplan festgesetzten öko-
logischen Grünzugs. Eine entsprechende ökologische Aufwertung der Fläche ist daher aus
fachlicher Sicht anzustreben.
Darüber hinaus wäre eine Verbesserung der Erreichbarkeit und Nutzbarkeit von Bewegungs-
flächen für das Förderzentrum Käthe Kollwitz wünschenswert. Gleichzeitig ist ausdrücklich
festzuhalten, dass die geplante Fläche keinen Ersatz für die im Sportunterricht erforderliche
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Sportplatzfläche darstellt. Die Entwicklung der Fläche mit verschiedenen Bewegungsangebo-
ten würde jedoch wesentliche Möglichkeiten eröffnen, den Schulalltag bewegungsorientierter
und abwechslungsreicher zu gestalten und damit die Situation des Förderzentrums Käthe Koll-
witz zu verbessern.
Fazit:
Aus Sicht der Stadtverwaltung ist daher sowohl die ökologische Aufwertung der bestehenden
Fläche als auch die Verbesserung der Bewegungs- und Aufenthaltsmöglichkeiten für das För-
derzentrum Käthe Kollwitz von Bedeutung.
Aufgrund der angespannten finanziellen Situation der Stadt Freiberg ist die Umsetzung des
Vorhabens jedoch unter einen entsprechenden Fördermittelvorbehalt zu stellen. Eine Reali-
sierung sollte nur erfolgen, sofern eine entsprechende Förderung eingeworben werden kann
und die erforderlichen Eigenmittel im Rahmen der Haushaltsplanung zur Verfügung stehen.
Finanzielle Auswirkungen:
ja
nein
Investitionsmaßnahme
Formelle Zuständigkeit:
§ 28 Abs. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
§ 6 Abs. 2 Hauptsatzung der Stadt Freiberg
Materielle Zuständigkeit:
§ 28 Abs. 3 SächsGemO
Anlagen:
Fraktionsantrag vom 20.08.2026
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