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Interfraktioneller Antrag der Fraktionen Freie Wähler und Bürger für Freiberg: Antrag auf Bestellung eines Amtsverwesers und Aussetzung eines 2. Beigeordneten

Angenommen
TypAntrag
GemeindeFreiberg
Datum2026-10-01
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Fraktionen Freie Wähler und Bürger für Freiberg beantragen die Einsetzung eines Amtsverwesers für den verhinderten Oberbürgermeister, um die volle Handlungsfähigkeit der Stadt wiederherzustellen, sowie die Aussetzung eines zweiten Beigeordneten bis zur Neuwahl des Oberbürgermeisters. Dadurch soll verhindert werden, dass der Stellvertreter, der nicht demokratisch legitimiert ist, Verwaltungsstrukturen schafft, die einen zukünftigen gewählten Oberbürgermeister einschränken. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfahl mehrheitlich die Einsetzung des Amtsverwesers, zur Aussetzung des zweiten Beigeordneten gab es keine klare Mehrheit.

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Beschlussvorlage Nummer: 2026/212 Stadtratsfraktion "Bürger für Freiberg"“ Datum: 02.09.2026 Reuter, Holger Wiedervorlage: Stadtratsfraktion Freie Wähler Aktenzeichen: 022.2 Beidatsch, Roswitha Bezug-Nummer: Beratungsfolge Termin Status Oberbürgermeister-Dienstberatung 07.09.2026 nicht öffentlich vorberatend Verwaltungs- und Finanzausschuss 14.09.2026 nicht öffentlich vorberatend Ältestenrat 17.09.2026 nicht öffentlich vorberatend Stadtrat 01.10.2026 öffentlich beschließend Betreff: Interfraktioneller Antrag der Fraktionen Freie Wähler und Bürger für Freiberg: Antrag auf Bestellung eines Amtsverwesers und Aussetzung eines 2. Beigeordneten und Aus- setzung eines 2. Beigeordneten Beschlussvorschlag: 1. Der Stadtrat beschließt die Einsetzung eines Amtsverwesers für die Zeit der Verhinderung des derzeitigen Oberbürgermeisters. 2. Der Stadtrat beschließt die Einsetzung eines 2. Beigeordneten bis zur Neuwahl eines Ober- bürgermeisters für die Stadt Freiberg oder den Wegfall der Gründe für die Verhinderung des derzeitigen Oberbürgermeisters auszusetzen. Zusammenfassung des Sachverhaltes: Durch den am 20. August eingereichten Antrag der Stadtratsfraktionen Freie Wähler und „Bür- ger für Freiberg“ soll die Einsetzung eines Amtsverwesers für den derzeit verhinderten Ober- bürgermeister beschlossen werden. Dadurch entsteht keine dauerhafte finanzielle Belastung der Stadt aber bringt volle Handlungsfähigkeit hervor. Außerdem soll ein zweiter Beigeordneter bis zur Neuwahl des Oberbürgermeisters eingesetzt werden oder der Wegfall der Verhinde- rung des derzeitigen Oberbürgermeisters beschlossen werden. Sein Stellvertreter besitzt zwar nur beschränkte Handlungsmacht, soll dieser aber nicht nutzen, um Strukturen zu schaffen, welche einen neuen Oberbürgermeister in seiner Handlungsfähigkeit einschränkt. 1 Vorberatungsergebnis: Gremium Beschlussempfehlung abweichender Beschluss- (Voten) vorschlag (Voten)* Verwaltungs- und Finanzausschuss Beschlusspunkt 1: 5 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 3 Enthaltungen Beschlusspunkt 2: 4 Ja-Stimmen, 5 Enthaltungen * Begründung: Sachverhalt: Die Fraktionen Freie Wähler und „Bürger für Freiberg“ reichte per 20.08.2026 den Antrag mit folgender Begründung ein: Zu 1. Zur Wiedererlangung der vollen Handlungsfähigkeit der Stadt Freiberg und deren Stadtver- waltung soll ein Amtsverweser bestellt werden. Der ist nach § 54 (4) SächsGemO auf Zeit für die Zeit der Verhinderung des derzeitigen Oberbürgermeisters zu bestellen. Die Vorteile für diese Entscheidung liegen auf der Hand. Durch die Bestellung eines Amtsverwesers erfolgt keine dauerhafte finanzielle Belastung des städtischen Haushalts und die Stadt und ihre Ver- waltung erlangen wieder ihre volle Handlungsfähigkeit. Zu 2. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtspre- chung ausgeübt. Art. 20 (2) GG der derzeit vom Freiberger Bürger gewählte Oberbürgermeis- ter ist in seiner Amtsausübung verhindert. Sein Stellvertreter ist jedoch nicht vom Bürger ge- wählt. Somit hat er im Sinne des Grundgesetzes nur eine beschränkte Handlungsmacht. Diese sollte er nicht nutzen, um Verwaltungsstrukturen zu schaffen, die einem zukünftigen, wieder vom Bürger bestimmten, Oberbürgermeister die Handlungsspielräume einschränken. Ein zukünftiger Oberbürgermeister könnte zum Beispiel Prioritäten der Amtsausübung, die er dann auch mit einer seinen Prioritäten entsprechenden Struktur untersetzen würde, anders setzen. So könnte er beispielhaft deutlich mehr Augenmerk auf die Finanzen der Stadt legen wollen. Er könnte aber auch im Sinne sparsamen Wirtschaftens ganz auf die Besetzung eines 2. Beigeordneten verzichten um mehr Spielräume für Investitionen zu haben. Auch eine grund- sätzliche Reform der Verwaltungsstruktur könnte für ihn für die Gewinnung finanzieller Spiel- räume von Bedeutung sein. Diese Spielräume dürfen einem zukünftigen Oberbürgermeister nicht genommen werden, egal wer es einmal sein wird und welcher politischen Vereinigung er angehört. Der Stadtrat dagegen ist vom Bürger gewählt und hätte somit eine vom Bürger legitimierte Handlungsoption. Diese sollte er allerdings in so wichtigen Entscheidungen im Einvernehmen mit dem zukünftigen vom Wähler legitimierten Oberbürgermeister ausüben. 2 Finanzielle Auswirkungen: ja nein Investitionsmaßnahme Formelle Zuständigkeit: § 28 Abs. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen § 6 Abs. 2 Hauptsatzung der Stadt Freiberg Materielle Zuständigkeit: § 54 Abs. 4 SächsGemo Anlagen: Anlage 1 - Interfraktioneller Antrag vom 20.08.2026 Anlage 2 - Stellungnahme der Verwaltung vom 04.09.2026 3

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