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Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Thema "Böllerverbot im Vogelschutzgebiet am Tüllinger" - Antwort

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeWeil am Rhein
Datum2026-09-29
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt, dass die Stadt Weil am Rhein beim Landratsamt Lörrach oder beim Regierungspräsidium Freiburg darauf hinwirkt, das Böllern durch Privatpersonen im Vogelschutzgebiet Tüllinger ganzjährig zu verbieten. Ausgenommen sein sollen regulierte Veranstaltungen und notwendige Vogelabwehrmaßnahmen während der Weinlese. Begründet wird der Antrag mit dem Status des Tüllingers als herausragender Vogellebensraum mit gefährdeten Arten und der rechtlichen Grundlage im Naturschutzgesetz Baden-Württemberg und Bundesnaturschutzgesetz, die das Beunruhigen geschützter Arten verbieten.

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zu TOP 13.4 BÜNDES 00 DIE GRÜNEN _ Gemeinderatsfraktion Weil am Rhein Thomas Bayer An : . Fraktionsvorsitzender Oberbürgermeisterin Diana Stöcker Ulrike Fröhlich Am Rathausplatz 1 Irmgard Lorenz 79576 Weil am Rhein " Dr. Bernhard Scharf Linn Fischer Weil am Rhein, den 28.01.2025 Antrag: Böllerverbot im Vogelschutzgebiet am Tüllinger { SPA Nr. 8311441 ) Sehr geehrte Frau Stöcker, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stellt hiermit den Antrag, die Stadt Weil soll {je nach Zuständigkeit) beim Landratsamt Lörrach (untere Naturschutzbehörde) oder beim RP Freiburg (obere Naturschutzbehörde) darauf hinwirken, dass im Bereich des Vogelschutzgebietes Tüllinger (Schutzgebiets-Nr. 8311441) das sog. Böllern durch Privatpersonen ganzjährig verboten wird. Nicht betroffen seien von diesem Verbot geregelte Veranstaltungen wie Weilweg in Flammen, das Rettichfest der FFW etc., sowie die während der Weinlese eingesetzten erforderlichen Vogelabwehrmaßnahmen. Begründung: Am Tüllinger überlappen sich 3 Schutzgebiete: Ein Landschaftsschutzgebiet ( LSG Nr. 3.36.014), ein Flora-Fauna-Habitat { FFH Nr, 831134) und ein Vogelschutzgebiet (Spezial Protection Area = SPA Nr. 8311441); letzteres gilt als (Auszug aus der Verordnung des Regierungspräsidiums) „Herausragender Vogellebensraum mit Vorkommen zahlreicher seltener und gefährdeter Vogelarten, größtes Zaunammer- Vorkommen Süddeutschlands... Es ist nicht nachvollziehbar, dassi in einem Schutzgebiet mit z.T. gefährdeten Arten potentiell bis wahrscheinlich schädigende Tätigkeiten erlaubt sind, die zudem problemlos außerhalb des Schutzgebietes erfolgen können. . Die rechtliche Grundlage für dieses Verbot ist sowohl im Naturschutzgesetzt B BW enthalten, wie auch im Bundesnaturschutzgesetz: Naturschutzgesetz BW 828 (1) Auch außerhalb eines Naturschutzgebiets kann die Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden im Einzelfall Handlungen untersagen, die geeignet sind, den Bestand des Naturschutzgebiets oder einzelner seiner Teile zu gefährden. Bundesnaturschutzgesetz $.39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Es ist verboten, 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen...... Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz & 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (1) Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert... Die Fraktion B90/ Die Grünen

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