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Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Thema "Böllerverbot im Vogelschutzgebiet am Tüllinger" - Antwort
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Weil am Rhein |
| Datum | 2026-09-29 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt, dass die Stadt Weil am Rhein beim Landratsamt Lörrach oder beim Regierungspräsidium Freiburg darauf hinwirkt, das Böllern durch Privatpersonen im Vogelschutzgebiet Tüllinger ganzjährig zu verbieten. Ausgenommen sein sollen regulierte Veranstaltungen und notwendige Vogelabwehrmaßnahmen während der Weinlese. Begründet wird der Antrag mit dem Status des Tüllingers als herausragender Vogellebensraum mit gefährdeten Arten und der rechtlichen Grundlage im Naturschutzgesetz Baden-Württemberg und Bundesnaturschutzgesetz, die das Beunruhigen geschützter Arten verbieten.
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Dokument
Extrahierter Text
zu TOP 13.4
BÜNDES 00
DIE GRÜNEN _
Gemeinderatsfraktion Weil am Rhein
Thomas Bayer
An : . Fraktionsvorsitzender
Oberbürgermeisterin
Diana Stöcker Ulrike Fröhlich
Am Rathausplatz 1 Irmgard Lorenz
79576 Weil am Rhein " Dr. Bernhard Scharf
Linn Fischer
Weil am Rhein, den 28.01.2025
Antrag: Böllerverbot im Vogelschutzgebiet am Tüllinger { SPA Nr. 8311441 )
Sehr geehrte Frau Stöcker,
die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stellt hiermit den Antrag, die Stadt Weil soll {je nach
Zuständigkeit) beim Landratsamt Lörrach (untere Naturschutzbehörde) oder beim RP
Freiburg (obere Naturschutzbehörde) darauf hinwirken, dass im Bereich des
Vogelschutzgebietes Tüllinger (Schutzgebiets-Nr. 8311441) das sog. Böllern durch
Privatpersonen ganzjährig verboten wird.
Nicht betroffen seien von diesem Verbot geregelte Veranstaltungen wie Weilweg in
Flammen, das Rettichfest der FFW etc., sowie die während der Weinlese eingesetzten
erforderlichen Vogelabwehrmaßnahmen.
Begründung:
Am Tüllinger überlappen sich 3 Schutzgebiete:
Ein Landschaftsschutzgebiet ( LSG Nr. 3.36.014), ein Flora-Fauna-Habitat { FFH Nr, 831134)
und ein Vogelschutzgebiet (Spezial Protection Area = SPA Nr. 8311441); letzteres gilt als
(Auszug aus der Verordnung des Regierungspräsidiums) „Herausragender Vogellebensraum
mit Vorkommen zahlreicher seltener und gefährdeter Vogelarten, größtes Zaunammer-
Vorkommen Süddeutschlands...
Es ist nicht nachvollziehbar, dassi in einem Schutzgebiet mit z.T. gefährdeten Arten potentiell
bis wahrscheinlich schädigende Tätigkeiten erlaubt sind, die zudem problemlos außerhalb
des Schutzgebietes erfolgen können. .
Die rechtliche Grundlage für dieses Verbot ist sowohl im Naturschutzgesetzt B BW enthalten,
wie auch im Bundesnaturschutzgesetz:
Naturschutzgesetz BW 828 (1)
Auch außerhalb eines Naturschutzgebiets kann die Naturschutzbehörde im Einvernehmen
mit den zuständigen Fachbehörden im Einzelfall Handlungen untersagen, die geeignet sind,
den Bestand des Naturschutzgebiets oder einzelner seiner Teile zu gefährden.
Bundesnaturschutzgesetz
$.39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen
(1) Es ist verboten,
1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen......
Abschnitt 3
Besonderer Artenschutz
& 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die
Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert...
Die Fraktion
B90/ Die Grünen
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