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Anpassung der Hundesteuersatzung: Antrag der CDU Fraktion Moers und der SPD Fraktion Moers vom 07.07.2026

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Moers
Datum2026-10-07
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

CDU und SPD beantragen die Anpassung der Hundesteuersatzung in Moers. Sie fordern eine moderate Erhöhung der allgemeinen Hundesteuer (derzeit 120 € für den ersten Hund seit 2017) und prüfen eine erhöhte Besteuerung für Hunde nach § 3 und 10 Landeshundegesetz (derzeit ca. 83 Hunde, 1,2 % des Bestands). Die Verwaltung empfiehlt, Steuererhöhungen um 5-15 % oder das 5-fache für gefährliche Rassen zu erwägen. Eine Beschlussfassung erfolgt im Rat am 14.10.2026.

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Sitzungsvorlage - öffentlich - 18/592 Die Bürgermeisterin Dezernat I Fachbereich 2 Datum 22.09.2026 Beratungsfolge Termin Hauptausschuss öffentlich Vorberatung 07.10.2026 Rat öffentlich Entscheidung 14.10.2026 Anpassung der Hundesteuersatzung: Antrag der CDU Fraktion Moers und der SPD Fraktion Moers vom 07.07.2026 Beschlussvorschlag: Je nach Beratung. Sofern Steuererhöhungen in Betracht gezogen werden: Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Die Verwaltung wird beauftragt, die Hundesteuersatzung dahin gehend zu überarbeiten, dass ab dem 01.01.2027 folgende Veränderungen gelten: 1. Erhöhung der allg. Jahressteuer Hunde um + ______ % oder um + ______ € mit entsprechender Erhöhung der Jahressteuer, wenn 2, 3 oder mehr Hunde gehalten werden. 2. Erhöhung Jahressteuer Hunde nach §§ 3 und 10 Hundegesetz NRW: _____ -fache des allg. Steuersatzes gem. Ziff. 1. Sachverhalt und Stellungnahme: 1. Bezug Die Verwaltung nimmt Bezug auf den „Antrag zur Anpassung der Hundesteuersatzung für Hunde nach § 3 und § 10 Landeshundegesetz NRW sowie Prüfung einer moderaten allgemeinen Anpassung der Hundesteuer“ der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion vom 07.07.2026 und führt dazu im Folgenden aus. 2. Situationsbeschreibung 2.1 In Moers sind derzeit rd. 6.785 Hunde registriert, darin enthalten sind 83 Hunde nach §§ 3 und 10 Landeshundegesetz NRW. Das sind rd. 1,2 %. Sitzungsvorlage 18/592 Seite 1 von 5 Exkurs: Hunde nach §§ 3 und 10 Landeshundegesetz: Hierbei handelt es sich um Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet wird. Hierunter fallen z. Bsp. die Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der Ordnungsbehörde und im Zuge dessen werden bestimmte Voraussetzungen geprüft. Weiterhin werden Sachkunde und Zuverlässigkeitsnachweise verlangt. 2.2. Die Jahressteuer für den 1. Hund in Moers beträgt nach geltender Hundesteuersatzung 120,00 €, wenn 2 Hunde gehalten werden beträgt der Jahressteuersatz 136,50 € je Hund, wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden 153,00 € je Hund. Auch für Hunde nach §§ 3 und 10 Landeshundegesetz gelten diese Steuersätze. Die letzte Anpassung, die zu den genannten Beträgen führte, erfolgte in 2017 (von 110,00 € auf 120,00 €). 2.3. Mit einem Jahressteuersatz von 120,00 € rangiert die Stadt Moers im Landesvergleich NRW im oberen Bereich. Spitzenreiter ist die Stadt Hagen mit einer Jahressteuer von 180,00 € (angehängte Tabelle, linke Spalten). Bei den Hunden nach §§ 3 und 10 Landeshundegesetz rangiert die Stadt Moers in der vergleichsweise kleinen Gruppe jener Kommunen, die für gefährliche Hunde keinen erhöhten Steuersatz erhebt (angehängte Tabelle, rechte Spalten). Spitzenreiter ist die Stadt Monheim mit 1.440,00 € p.a. . 2.4. Der Fachdienst Ordnung gibt für Hunde nach §§ 3 und 10 Landeshundegesetz für Moers aktuell folgende Einordnung: Der Landesgesetzgeber geht bei Hunden im Sinne der §§ 3 und 10 LHundG NRW von einer abstrakten Gefahr aus. Deshalb gelten für diese Hunderassen bereits strengere Haltungsbedingungen als für andere Hunde, um eine potenzielle Gefahr abzuwehren. In den letzten Jahren wurden Beißvorfälle durch Hunde nach §§ 3 oder 10 erfasst. Vergleicht man die Vorfälle mit anderen Hunderassen, liegen keine überproportionalen Beißvorfälle durch diese Hunde vor. Ebenso ist im Vergleich mit allen erfassten Ordnungswidrigkeiten keine besondere Häufung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit diesen Hunden erkennbar. Besondere Gefahrenlagen im öffentlichen Raum, die auf die Haltung dieser Hunde zurückzuführen sind, sind derzeit ebenfalls nicht erkennbar. Auch die Zahl der entsprechenden Hunde ist seit den letzten Jahren auf einem gleichbleibenden Niveau. Im Ergebnis liegen aus ordnungsbehördlicher Sicht derzeit keine besonderen Gründe vor, die eine gesonderte bzw. erhöhte Besteuerung von Hunden nach §§ 3 und 10 LHundG NRW erforderlich erscheinen lassen. 3. Modellrechnung Allg. Anpassung der Hundesteuer Eine Modellrechnung für eine Allg. Anpassung der Hundesteuer im Sinne des unter Ziff. 1 genannten Antrags (Anpassungsschritte + 5 %, + 10 %, 15 %, + Entwicklung Verbraucherpreisindex der letzten Anpassung in 2017) kommt zu folgenden Ergebnissen: Sitzungsvorlage 18/592 Seite 2 von 5 4. Modellrechnung Jahressteuer für Hunde nach §§ 3 und 10 Landeshundegesetz 4.1. Eine Modellrechnung für die Anpassung der Jahressteuer für Hunde nach §§ 3 und 10 Landeshundegesetz (Anpassungsschritte 2-10 fache) kommt zu folgenden Ergebnissen. 4.2. Zum Vergleich: Sofern Städte, die ebenso wie Moers für den Ersthund eine Jahressteuer von 120,00 € erheben, darüber hinaus eine erhöhte Steuer für Hunde nach §§ 3 und 10 Landeshundegesetz verlangen, beträgt diese im Mittelwert 687,40 €, rechnerisch also das 5,7-fache. Sitzungsvorlage 18/592 Seite 3 von 5 5. Anmeldung, Kontrolle, Vollzug Auswirkungen auf Anmeldung, Kontrolle und Vollzug der Satzung im Falle von maßvollen Steuererhöhungen werden seitens der Verwaltung nicht gesehen. Bei deutlichen Steuererhöhungen kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass vermehrt Hunde im Tierheim abgegeben werden, wobei dies bei Hunden nach §§ 3 und 10 Landeshundegesetz je nach Steuersatz tendenziell in verstärktem Maß eintreten könnte. Möglicherweise kann die unter Ziff. 4.2 genannte Jahressteuer als Anhaltspunkt für einen „Grenzsteuersatz“ angehalten werde, bis zu dem diese Entwicklung gerade noch nicht eintritt. Hier könnte dann eine Erhöhung um das 5-fache des regulären Steuersatzes angemessen sein. 6. Steuerbefreiung Die in § 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Moers aufgeführten Steuerbefreiungstatbestände sind personenbezogen: - Aufenthaltsdauer in Moers nicht länger als 2 Monate - Blinde, Taube, sonst hilflose Personen Insgesamt sind derzeit 197 Fälle registriert. Eine Steuererhöhung hat wegen der Personenbezogenheit keine Auswirkung. 7. Steuerermäßigung § 4 der Hundesteuersatzung sieht eine Steuerermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes vor für - Melde-, Sanitäts-, Diabetesassistenz- oder Schutzhunde - Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung oder Arbeitslosengeld erhalten - Hunde, die aus Tierheimen aufgenommen werden für max. 2 Jahre. Dies gilt nicht für Hunde nach §§ 3, 10 LHG. Insgesamt sind derzeit 160 Fälle registriert. Eine Steuererhöhung würde dazu führen, dass sich auch die ermäßigten Steuertatbestände anteilig erhöhen. 8. Hundesteuersatzung der Stadt Moers Die Hundesteuersatzung der Stadt Moers befindet sich derzeit in redaktioneller Überarbeitung und soll im letzten Sitzungslauf 2026 eingespielt werden, mit Geltung ab 01.01.2027. Sofern die Beratungen zu Ziffer 3 und 4 ergeben, dass eine Erhöhung vorgenommen werden soll, kann dies entsprechend eingearbeitet werden. Der Beschlussvorschlag ist entsprechend formuliert. Finanzielle Auswirkungen der Maßnahme konsumtive Auswirkungen investive Auswirkungen Sitzungsvorlage 18/592 Seite 4 von 5 Ergebnisplan PSP-Element Bezeichnung PSP- Element in Euro (€) lfd. Haushaltsjahr Sachkonto Bezeichnung Erträge Aufwendungen Haushalts- belastung - € einmalig jährlich Bemerkungen: Mittel sind in ausreichender Höhe veranschlagt ja nein (gleicher Produktbereich) Finanzplan Profit-Center Profit-Center Bezeichnung: PSP-Element Bezeichnung Sachkonto Bezeichnung Netto*-Plan- in Euro (€) Gesamtkosten Gesamtförderung Eigenanteil Abschreibung Beginn der Maßnahme - € #DIV/0! Aktueller Stand - € #DIV/0! Abweichung - € - € - € #DIV/0! Nutzungsdauer (in Jahren) Bermerkungen: Mittel sind in ausreichender Höhe veranschlagt (gleicher Produktbereich) ja nein * Die Netto-Plan-Abschreibung ist die Differenz aus der Auflösung des Sonderpostens (Ertrag) und der Abschreibung (Aufwand). In Vertretung gez. Thoenes Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer Anlage(n): 1 Hundesteuer_2026_absteigend (Doppelspalte).pdf Sitzungsvorlage 18/592 Seite 5 von 5

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