Startseite › Stadt Moers › Antrag
Anpassung der Hundesteuersatzung: Antrag der CDU Fraktion Moers und der SPD Fraktion Moers vom 07.07.2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Moers |
| Datum | 2026-10-07 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
CDU und SPD beantragen die Anpassung der Hundesteuersatzung in Moers. Sie fordern eine moderate Erhöhung der allgemeinen Hundesteuer (derzeit 120 € für den ersten Hund seit 2017) und prüfen eine erhöhte Besteuerung für Hunde nach § 3 und 10 Landeshundegesetz (derzeit ca. 83 Hunde, 1,2 % des Bestands). Die Verwaltung empfiehlt, Steuererhöhungen um 5-15 % oder das 5-fache für gefährliche Rassen zu erwägen. Eine Beschlussfassung erfolgt im Rat am 14.10.2026.
Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.
Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
- öffentlich -
18/592
Die Bürgermeisterin
Dezernat I
Fachbereich 2
Datum 22.09.2026
Beratungsfolge Termin
Hauptausschuss öffentlich Vorberatung 07.10.2026
Rat öffentlich Entscheidung 14.10.2026
Anpassung der Hundesteuersatzung: Antrag der CDU Fraktion Moers und der SPD Fraktion
Moers vom 07.07.2026
Beschlussvorschlag:
Je nach Beratung.
Sofern Steuererhöhungen in Betracht gezogen werden:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Hundesteuersatzung dahin gehend zu überarbeiten, dass ab
dem 01.01.2027 folgende Veränderungen gelten:
1.
Erhöhung der allg. Jahressteuer Hunde
um + ______ % oder um + ______ €
mit entsprechender Erhöhung der Jahressteuer, wenn 2, 3 oder mehr Hunde gehalten werden.
2.
Erhöhung Jahressteuer Hunde nach §§ 3 und 10 Hundegesetz NRW:
_____ -fache des allg. Steuersatzes gem. Ziff. 1.
Sachverhalt und Stellungnahme:
1. Bezug
Die Verwaltung nimmt Bezug auf den „Antrag zur Anpassung der Hundesteuersatzung für Hunde
nach § 3 und § 10 Landeshundegesetz NRW sowie Prüfung einer moderaten allgemeinen
Anpassung der Hundesteuer“ der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion vom 07.07.2026 und führt
dazu im Folgenden aus.
2. Situationsbeschreibung
2.1
In Moers sind derzeit rd. 6.785 Hunde registriert, darin enthalten sind 83 Hunde nach §§ 3 und 10
Landeshundegesetz NRW. Das sind rd. 1,2 %.
Sitzungsvorlage 18/592 Seite 1 von 5
Exkurs: Hunde nach §§ 3 und 10 Landeshundegesetz:
Hierbei handelt es sich um Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet wird. Hierunter fallen z. Bsp. die Rassen Pittbull Terrier,
American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren
Kreuzungen mit anderen Hunden. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der
Ordnungsbehörde und im Zuge dessen werden bestimmte Voraussetzungen geprüft. Weiterhin werden Sachkunde und
Zuverlässigkeitsnachweise verlangt.
2.2.
Die Jahressteuer für den 1. Hund in Moers beträgt nach geltender Hundesteuersatzung 120,00 €,
wenn 2 Hunde gehalten werden beträgt der Jahressteuersatz 136,50 € je Hund, wenn drei oder
mehr Hunde gehalten werden 153,00 € je Hund. Auch für Hunde nach §§ 3 und 10
Landeshundegesetz gelten diese Steuersätze. Die letzte Anpassung, die zu den genannten
Beträgen führte, erfolgte in 2017 (von 110,00 € auf 120,00 €).
2.3.
Mit einem Jahressteuersatz von 120,00 € rangiert die Stadt Moers im Landesvergleich NRW im
oberen Bereich. Spitzenreiter ist die Stadt Hagen mit einer Jahressteuer von 180,00 € (angehängte
Tabelle, linke Spalten).
Bei den Hunden nach §§ 3 und 10 Landeshundegesetz rangiert die Stadt Moers in der
vergleichsweise kleinen Gruppe jener Kommunen, die für gefährliche Hunde keinen erhöhten
Steuersatz erhebt (angehängte Tabelle, rechte Spalten). Spitzenreiter ist die Stadt Monheim mit
1.440,00 € p.a. .
2.4.
Der Fachdienst Ordnung gibt für Hunde nach §§ 3 und 10 Landeshundegesetz für Moers aktuell
folgende Einordnung:
Der Landesgesetzgeber geht bei Hunden im Sinne der §§ 3 und 10 LHundG NRW von einer
abstrakten Gefahr aus. Deshalb gelten für diese Hunderassen bereits strengere
Haltungsbedingungen als für andere Hunde, um eine potenzielle Gefahr abzuwehren. In den letzten
Jahren wurden Beißvorfälle durch Hunde nach §§ 3 oder 10 erfasst. Vergleicht man die Vorfälle mit
anderen Hunderassen, liegen keine überproportionalen Beißvorfälle durch diese Hunde vor. Ebenso
ist im Vergleich mit allen erfassten Ordnungswidrigkeiten keine besondere Häufung von
Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit diesen Hunden erkennbar. Besondere Gefahrenlagen
im öffentlichen Raum, die auf die Haltung dieser Hunde zurückzuführen sind, sind derzeit ebenfalls
nicht erkennbar. Auch die Zahl der entsprechenden Hunde ist seit den letzten Jahren auf einem
gleichbleibenden Niveau.
Im Ergebnis liegen aus ordnungsbehördlicher Sicht derzeit keine besonderen Gründe vor, die eine
gesonderte bzw. erhöhte Besteuerung von Hunden nach §§ 3 und 10 LHundG NRW erforderlich
erscheinen lassen.
3. Modellrechnung Allg. Anpassung der Hundesteuer
Eine Modellrechnung für eine Allg. Anpassung der Hundesteuer im Sinne des unter Ziff. 1 genannten
Antrags (Anpassungsschritte + 5 %, + 10 %, 15 %, + Entwicklung Verbraucherpreisindex der letzten
Anpassung in 2017) kommt zu folgenden Ergebnissen:
Sitzungsvorlage 18/592 Seite 2 von 5
4. Modellrechnung Jahressteuer für Hunde nach §§ 3 und 10 Landeshundegesetz
4.1.
Eine Modellrechnung für die Anpassung der Jahressteuer für Hunde nach §§ 3 und 10
Landeshundegesetz (Anpassungsschritte 2-10 fache) kommt zu folgenden Ergebnissen.
4.2.
Zum Vergleich:
Sofern Städte, die ebenso wie Moers für den Ersthund eine Jahressteuer von 120,00 € erheben,
darüber hinaus eine erhöhte Steuer für Hunde nach §§ 3 und 10 Landeshundegesetz verlangen,
beträgt diese im Mittelwert 687,40 €, rechnerisch also das 5,7-fache.
Sitzungsvorlage 18/592 Seite 3 von 5
5. Anmeldung, Kontrolle, Vollzug
Auswirkungen auf Anmeldung, Kontrolle und Vollzug der Satzung im Falle von maßvollen
Steuererhöhungen werden seitens der Verwaltung nicht gesehen.
Bei deutlichen Steuererhöhungen kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass vermehrt
Hunde im Tierheim abgegeben werden, wobei dies bei Hunden nach §§ 3 und 10
Landeshundegesetz je nach Steuersatz tendenziell in verstärktem Maß eintreten könnte.
Möglicherweise kann die unter Ziff. 4.2 genannte Jahressteuer als Anhaltspunkt für einen
„Grenzsteuersatz“ angehalten werde, bis zu dem diese Entwicklung gerade noch nicht eintritt.
Hier könnte dann eine Erhöhung um das 5-fache des regulären Steuersatzes angemessen sein.
6. Steuerbefreiung
Die in § 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Moers aufgeführten Steuerbefreiungstatbestände
sind personenbezogen:
- Aufenthaltsdauer in Moers nicht länger als 2 Monate
- Blinde, Taube, sonst hilflose Personen
Insgesamt sind derzeit 197 Fälle registriert.
Eine Steuererhöhung hat wegen der Personenbezogenheit keine Auswirkung.
7. Steuerermäßigung
§ 4 der Hundesteuersatzung sieht eine Steuerermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes
vor für
- Melde-, Sanitäts-, Diabetesassistenz- oder Schutzhunde
- Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung oder Arbeitslosengeld erhalten
- Hunde, die aus Tierheimen aufgenommen werden für max. 2 Jahre. Dies gilt nicht für
Hunde nach §§ 3, 10 LHG.
Insgesamt sind derzeit 160 Fälle registriert.
Eine Steuererhöhung würde dazu führen, dass sich auch die ermäßigten Steuertatbestände
anteilig erhöhen.
8. Hundesteuersatzung der Stadt Moers
Die Hundesteuersatzung der Stadt Moers befindet sich derzeit in redaktioneller Überarbeitung und
soll im letzten Sitzungslauf 2026 eingespielt werden, mit Geltung ab 01.01.2027.
Sofern die Beratungen zu Ziffer 3 und 4 ergeben, dass eine Erhöhung vorgenommen werden soll,
kann dies entsprechend eingearbeitet werden. Der Beschlussvorschlag ist entsprechend formuliert.
Finanzielle Auswirkungen der Maßnahme
konsumtive Auswirkungen investive Auswirkungen
Sitzungsvorlage 18/592 Seite 4 von 5
Ergebnisplan
PSP-Element Bezeichnung PSP- Element
in Euro (€) lfd. Haushaltsjahr Sachkonto Bezeichnung
Erträge
Aufwendungen
Haushalts-
belastung - € einmalig jährlich
Bemerkungen:
Mittel sind in ausreichender Höhe veranschlagt
ja nein
(gleicher Produktbereich)
Finanzplan
Profit-Center
Profit-Center
Bezeichnung:
PSP-Element Bezeichnung Sachkonto Bezeichnung
Netto*-Plan-
in Euro (€) Gesamtkosten Gesamtförderung Eigenanteil Abschreibung
Beginn der
Maßnahme - € #DIV/0!
Aktueller Stand - € #DIV/0!
Abweichung - € - € - € #DIV/0!
Nutzungsdauer (in Jahren) Bermerkungen:
Mittel sind in ausreichender Höhe veranschlagt
(gleicher Produktbereich) ja nein
* Die Netto-Plan-Abschreibung ist die Differenz aus der Auflösung des Sonderpostens
(Ertrag) und der Abschreibung (Aufwand).
In Vertretung
gez. Thoenes
Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer
Anlage(n):
1 Hundesteuer_2026_absteigend (Doppelspalte).pdf
Sitzungsvorlage 18/592 Seite 5 von 5
Text aus PDF extrahiert