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Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen und Fahrradstellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 181/1, Lange Straße, Gemarkung Ottenheim
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Schwanau |
| Datum | 2026-09-29 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Bau- und Planungsausschuss stimmt dem Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen und Fahrradunterstand auf dem Grundstück Flst.-Nr. 181/1 in Ottenheim zu. Das eingeschossige Wohnhaus mit Walmdach (Firsthöhe 5,12 m) fügt sich nach § 34 BauGB in die Eigenart der Umgebung ein und bewahrt gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Die Erschließung erfolgt über das benachbarte Anwesen Lange Straße 12. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
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Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Schwanau Drucksache-Nr.: 108/2026
Bauanträge Gemeinderat Bauamt, Simone Brandenburger
Sitzung:
Ortschaftsrat Ottenheim 29.09.2026 öffentlich Vorberatung
Bau- und Planungsausschuss
öffentlich Beschlussfassung
09.11.2026
Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen und Fahrradstellplätzen auf dem
Grundstück Flst.-Nr. 181/1, Lange Straße, Gemarkung Ottenheim
Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Planungsausschuss stimmt dem Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Stell-
plätzen und Fahrradstellplätzen zu.
Begründung / Sachverhalt:
Das Baugrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen
Bebauungsplans. Somit beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Baugesetzbuch
(BauGB). Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert
ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das
Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 BauGB).
Nach Teilung des Grundstücks soll die rückwärtige Fläche mit einem eingeschossigen Wohnhaus
bebaut werden. Der Zugang und die Überfahrt zum Baugrundstück erfolgen über das Anwesen mit
der Hausnummer 12 zur Lange Straße.
Für das Wohnhaus ist ein Walmdach mit einer Neigung von 25° vorgesehen. Die Firsthöhe des
Gebäudes beträgt 5,12 m, die Traufhöhe liegt bei 3,06 m.
An der nördlichen Grundstücksgrenze werden zwei Stellplätze angeordnet. Daran schließt sich ein
Unterstand für Fahrräder an, der 2,00 m lang und 2,00 m breit sowie 2,50 m hoch sein wird.
Über die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich entscheidet die Bau-
genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 36 Abs. 1 S. 1 BauGB).
Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Planungsausschuss, das gemeindliche Einvernehmen zu
erteilen. Der Ortschaftsrat Ottenheim wird in seiner Vorberatung eine Beschlussempfehlung für den
Ausschuss abgeben.
Anlage(n):
1 Lageplan
2 Schnitt
3 Ansicht Nord-Ost
4 Ansicht Nord-West
5 Ansicht Süd-Ost
6 Ansicht Süd-West
Beratungsergebnis
Lt. Beschluss- Abweichender
Einstimmig: Mit Stimmen- Ja Nein Enthaltung
vorschlag [ ] Beschluss: [ ]
[ ] Mehrheit [ ]
Text aus PDF extrahiert