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Erweiterung einer Biogasanlage, Aufstellen eines Pufferspeichers auf den Grundstücken Flst.-Nr. 3436 und 3444, Rheinstraße 24, Gemarkung Ottenheim

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Schwanau
Datum2026-09-29
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Ein Landwirt beantragt die Erweiterung einer Biogasanlage mit Aufstellen eines 1.000 m³-Pufferspeichers (Höhe 17 m) auf seinen Grundstücken in Ottenheim im Außenbereich. Die Abstandsflächen des Speichers überschneiden sich mit einer bestehenden Halle und ragen teilweise auf einen öffentlichen Weg; die Verwaltung sieht jedoch keine nachteiligen Auswirkungen und prüft eine Abweichung. Der Bau- und Planungsausschuss beschloss einstimmig, das Einvernehmen zur Erweiterung zu erteilen.

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Gemeinde Schwanau Drucksache-Nr.: 107/2026 Bauanträge Gemeinderat Bauamt, Simone Brandenburger Sitzung: Ortschaftsrat Ottenheim 29.09.2026 öffentlich Vorberatung Bau- und Planungsausschuss öffentlich Beschlussfassung 09.11.2026 Erweiterung einer Biogasanlage, Aufstellen eines Pufferspeichers auf den Grundstücken Flst.-Nr. 3436 und 3444, Rheinstraße 24, Gemarkung Ottenheim Beschlussvorschlag: Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das Einvernehmen zur Erweiterung einer Biogasanlage mit Aufstellen eines Pufferspeichers. Begründung / Sachverhalt: Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich. Die rechtliche Grundlage für die baurechtliche Beurteilung ist in § 35 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Antragsteller ist Landwirt und somit ist die Privilegierung des Vorhabens gegeben. Gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB entscheidet die Baugenehmigungsbehörde über die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich im Einvernehmen mit der Gemeinde. Der Pufferspeicher hat ein Fassungsvermögen von 1.000 m³. Der Innendurchmesser beträgt 8,94 m, außen misst der Durchmesser 9,54 m. Der Zylinder weist eine Höhe von 16,00 m auf; die Gesamthöhe beträgt 17,00 m. Die Abstandsflächen vom geplanten Pufferspeicher zur vorhandenen Halle, die sich bereits auf dem Baugrundstück befindet, überschneiden sich. Zudem ragt die Abstandfläche auf den öffentlichen Weg mit der Flst.-Nr. 4000. Entsprechend der Vorgaben des § 5 Abs. 3 Landesbauordnung (LBO) dürfen sich Abstandflächen nicht überdecken. Die Baurechtsbehörde prüft die Möglichkeit der Erteilung einer Abweichung hinsichtlich der Lage des Pufferspeichers unter Berücksichtigung beispielsweise der brandschutz- rechtlichen Bestimmungen. In § 5 Abs. 2 LBO ist geregelt, dass die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen, bei beidseitig anbaubaren Flächen jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen dienen der Sicherung ausreichender Belichtung, Belüftung und des Brandschutzes sowie dem Schutz nachbarlicher Belange (Freiraum zwischen baulichen Anlagen). Diese sind gewahrt. Für die Gemeinde Schwanau sind keine nachteiligen Auswirkungen durch die Abstands- flächen auf dem öffentlichen Weg erkennbar. Der Gesetzgeber ermöglicht es ausdrücklich, die Abstandflächen anteilig auf die öffentliche Verkehrsfläche zu legen. Der Pufferspeicher dient der zuverlässigen Speicherung von Wärmeenergie. Das Speicherkonzept beruht auf einer möglichst scharfen Trennung zwischen höher und nieder gradigem Wasser innerhalb des Behälters. Hier verfügt der Puffer über zwei zentrale Anschlüsse; einen im oberen Bereich und einen bodennahen. Heißes Wasser strömt über die Zuleitung oben in den Behälter. Zeitgleich wird kälteres Wasser über den unteren Ablauf abgezogen. Der Pufferspeicher erhitzt sich graduell von oben bis unten. Bei der Entladung strömt wärmeres Wasser über den oberen Rohrleitungsanschluss zurück. Parallel fließt kühleres Wasser unten in den Behälter zurück. Die Verwaltung geht von der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aus und empfiehlt, das Einvernehmen zu erteilen. Der Ortschaftsrat Ottenheim wird in seiner Sitzung vorberaten und eine Beschlussempfehlung an den Bau- und Planungsausschuss geben. Anlage(n): 1 Lageplan 2 Abstandflächenlageplan 3 Bau- und Funktionsbeschreibung Beratungsergebnis Lt. Beschluss- Abweichender Einstimmig: Mit Stimmen- Ja Nein Enthaltung vorschlag [ ] Beschluss: [ ] [ ] Mehrheit [ ] Bauanträge Gemeinderat 107/2026 Seite 2 von 2

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