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Erweiterung einer Biogasanlage, Aufstellen eines Pufferspeichers auf den Grundstücken Flst.-Nr. 3436 und 3444, Rheinstraße 24, Gemarkung Ottenheim
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Schwanau |
| Datum | 2026-09-29 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Ein Landwirt beantragt die Erweiterung einer Biogasanlage mit Aufstellen eines 1.000 m³-Pufferspeichers (Höhe 17 m) auf seinen Grundstücken in Ottenheim im Außenbereich. Die Abstandsflächen des Speichers überschneiden sich mit einer bestehenden Halle und ragen teilweise auf einen öffentlichen Weg; die Verwaltung sieht jedoch keine nachteiligen Auswirkungen und prüft eine Abweichung. Der Bau- und Planungsausschuss beschloss einstimmig, das Einvernehmen zur Erweiterung zu erteilen.
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Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Schwanau Drucksache-Nr.: 107/2026
Bauanträge Gemeinderat Bauamt, Simone Brandenburger
Sitzung:
Ortschaftsrat Ottenheim 29.09.2026 öffentlich Vorberatung
Bau- und Planungsausschuss
öffentlich Beschlussfassung
09.11.2026
Erweiterung einer Biogasanlage, Aufstellen eines Pufferspeichers auf den Grundstücken
Flst.-Nr. 3436 und 3444, Rheinstraße 24, Gemarkung Ottenheim
Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das Einvernehmen zur Erweiterung einer Biogasanlage mit
Aufstellen eines Pufferspeichers.
Begründung / Sachverhalt:
Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich. Die rechtliche Grundlage für die baurechtliche
Beurteilung ist in § 35 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur
zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert
ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten
Teil der Betriebsfläche einnimmt (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
Der Antragsteller ist Landwirt und somit ist die Privilegierung des Vorhabens gegeben.
Gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB entscheidet die Baugenehmigungsbehörde über die Zulässigkeit
von Vorhaben im Außenbereich im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Der Pufferspeicher hat ein Fassungsvermögen von 1.000 m³. Der Innendurchmesser beträgt
8,94 m, außen misst der Durchmesser 9,54 m. Der Zylinder weist eine Höhe von 16,00 m auf; die
Gesamthöhe beträgt 17,00 m.
Die Abstandsflächen vom geplanten Pufferspeicher zur vorhandenen Halle, die sich bereits auf dem
Baugrundstück befindet, überschneiden sich. Zudem ragt die Abstandfläche auf den öffentlichen
Weg mit der Flst.-Nr. 4000.
Entsprechend der Vorgaben des § 5 Abs. 3 Landesbauordnung (LBO) dürfen sich Abstandflächen
nicht überdecken. Die Baurechtsbehörde prüft die Möglichkeit der Erteilung einer Abweichung
hinsichtlich der Lage des Pufferspeichers unter Berücksichtigung beispielsweise der brandschutz-
rechtlichen Bestimmungen.
In § 5 Abs. 2 LBO ist geregelt, dass die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen.
Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen, bei beidseitig anbaubaren Flächen jedoch
nur bis zu deren Mitte.
Abstandsflächen dienen der Sicherung ausreichender Belichtung, Belüftung und des Brandschutzes
sowie dem Schutz nachbarlicher Belange (Freiraum zwischen baulichen Anlagen). Diese sind
gewahrt. Für die Gemeinde Schwanau sind keine nachteiligen Auswirkungen durch die Abstands-
flächen auf dem öffentlichen Weg erkennbar. Der Gesetzgeber ermöglicht es ausdrücklich, die
Abstandflächen anteilig auf die öffentliche Verkehrsfläche zu legen.
Der Pufferspeicher dient der zuverlässigen Speicherung von Wärmeenergie. Das Speicherkonzept
beruht auf einer möglichst scharfen Trennung zwischen höher und nieder gradigem Wasser
innerhalb des Behälters. Hier verfügt der Puffer über zwei zentrale Anschlüsse; einen im oberen
Bereich und einen bodennahen. Heißes Wasser strömt über die Zuleitung oben in den Behälter.
Zeitgleich wird kälteres Wasser über den unteren Ablauf abgezogen. Der Pufferspeicher erhitzt sich
graduell von oben bis unten. Bei der Entladung strömt wärmeres Wasser über den oberen
Rohrleitungsanschluss zurück. Parallel fließt kühleres Wasser unten in den Behälter zurück.
Die Verwaltung geht von der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aus und empfiehlt, das
Einvernehmen zu erteilen. Der Ortschaftsrat Ottenheim wird in seiner Sitzung vorberaten und eine
Beschlussempfehlung an den Bau- und Planungsausschuss geben.
Anlage(n):
1 Lageplan
2 Abstandflächenlageplan
3 Bau- und Funktionsbeschreibung
Beratungsergebnis
Lt. Beschluss- Abweichender
Einstimmig: Mit Stimmen- Ja Nein Enthaltung
vorschlag [ ] Beschluss: [ ]
[ ] Mehrheit [ ]
Bauanträge Gemeinderat 107/2026 Seite 2 von 2
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