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Beschaffung einer Waschmaschine für die Obdachlosenunterkunft "Am Dömitzer Damm"; Antrag der SOLI-Fraktion des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Elbtalaue |
| Datum | 2026-09-23 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die SOLI-Fraktion der Samtgemeinde Elbtalaue beantragt die Beschaffung einer Waschmaschine für die Obdachlosenunterkunft "Am Dömitzer Damm". Die Verwaltung argumentiert, dass eine Waschmaschine über die gesetzliche Pflichtausstattung hinausgeht, die sich auf Heizung, Stromanschluss, Wasseranschluss und Sanitäranlagen beschränkt. Ein Beschluss wurde in der vorliegenden Fassung noch nicht dokumentiert; die Entscheidung war für den Samtgemeindeausschuss am 01.10.2026 vorgesehen.
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Dokument
Extrahierter Text
Samtgemeinde Elbtalaue
Beschlussvorlage (öffentlich) ( 4/0427/2026)
Datum: Dannenberg (Elbe), 14.09.2026
Sachbearbeitung: Herr Schwarzer , Fachbereich 4 Bürgerservice
Beratungsfolge Termin Behandlung TOP
Ausschuss für Jugend, Betreuung, Senioren, Migration, 23.09.2026 Vorberatung
Bildung und Büchereien der Samtgemeinde Elbtalaue
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Elbtalaue 01.10.2026 Entscheidung
Beschaffung einer Waschmaschine für die Obdachlosenunterkunft "Am Dömitzer Damm"; Antrag der
SOLI-Fraktion des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschlussvorschlag:
Ergebnis der Beratungen.
Sachverhalt:
Seitens der SOLI-Fraktion des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue wurde anliegender Antrag gestellt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die zu leistende Obdachlosenfürsorge dient nicht der wohnungsmäßigen Versorgung, sondern dem
Verschaffen einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art (BayVGH, Beschluss vom 03.08.2012, Az. 4
CE 12.1509). Es ist ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die
vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen
Lebensbedürfnisse lässt.
Die obdachlosen Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine
weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei die Grenze zumutbarer
Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf
körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (BayVGH, Beschluss vom
03.08.2012, a.a.O. und BayVGH, Beschluss vom 14.07.2005, Az. 4 C 05.1551). Zur Mindestausstattung der
zugewiesenen Räume gehört neben einer Heizmöglichkeit, ein Stromanschluss. Erforderlich sind außerdem
ein Wasseranschluss bzw. eine Waschgelegenheit sowie die Möglichkeit der Mitbenutzung der Toilette bzw.
einer Dusche oder eines Bades (VG Würzburg, Urteil vom 05.11.2020, Az. W 5 K 19.1650).
Die Bereitstellung einer Waschmaschine übersteigt den Pflichtaufgabenbereich der
Obdachlosenunterbringung und bedarf daher einer politischen Beschlussfassung.
Finanzielle Auswirkungen bei Beschlussfassung:
Ergebnis der Beratungen.
Anlagen:
Anlage 1: Antrag der SOLI-Fraktion des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue
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