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Beschaffung einer Waschmaschine für die Obdachlosenunterkunft "Am Dömitzer Damm"; Antrag der SOLI-Fraktion des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeSamtgemeinde Elbtalaue
Datum2026-09-23
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die SOLI-Fraktion der Samtgemeinde Elbtalaue beantragt die Beschaffung einer Waschmaschine für die Obdachlosenunterkunft "Am Dömitzer Damm". Die Verwaltung argumentiert, dass eine Waschmaschine über die gesetzliche Pflichtausstattung hinausgeht, die sich auf Heizung, Stromanschluss, Wasseranschluss und Sanitäranlagen beschränkt. Ein Beschluss wurde in der vorliegenden Fassung noch nicht dokumentiert; die Entscheidung war für den Samtgemeindeausschuss am 01.10.2026 vorgesehen.

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Samtgemeinde Elbtalaue Beschlussvorlage (öffentlich) ( 4/0427/2026) Datum: Dannenberg (Elbe), 14.09.2026 Sachbearbeitung: Herr Schwarzer , Fachbereich 4 Bürgerservice Beratungsfolge Termin Behandlung TOP Ausschuss für Jugend, Betreuung, Senioren, Migration, 23.09.2026 Vorberatung Bildung und Büchereien der Samtgemeinde Elbtalaue Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Elbtalaue 01.10.2026 Entscheidung Beschaffung einer Waschmaschine für die Obdachlosenunterkunft "Am Dömitzer Damm"; Antrag der SOLI-Fraktion des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue Beschlussvorschlag: Ergebnis der Beratungen. Sachverhalt: Seitens der SOLI-Fraktion des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue wurde anliegender Antrag gestellt. Stellungnahme der Verwaltung: Die zu leistende Obdachlosenfürsorge dient nicht der wohnungsmäßigen Versorgung, sondern dem Verschaffen einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art (BayVGH, Beschluss vom 03.08.2012, Az. 4 CE 12.1509). Es ist ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Die obdachlosen Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (BayVGH, Beschluss vom 03.08.2012, a.a.O. und BayVGH, Beschluss vom 14.07.2005, Az. 4 C 05.1551). Zur Mindestausstattung der zugewiesenen Räume gehört neben einer Heizmöglichkeit, ein Stromanschluss. Erforderlich sind außerdem ein Wasseranschluss bzw. eine Waschgelegenheit sowie die Möglichkeit der Mitbenutzung der Toilette bzw. einer Dusche oder eines Bades (VG Würzburg, Urteil vom 05.11.2020, Az. W 5 K 19.1650). Die Bereitstellung einer Waschmaschine übersteigt den Pflichtaufgabenbereich der Obdachlosenunterbringung und bedarf daher einer politischen Beschlussfassung. Finanzielle Auswirkungen bei Beschlussfassung:  Ergebnis der Beratungen. Anlagen:  Anlage 1: Antrag der SOLI-Fraktion des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue Seite 1 von 1

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