Startseite › Lörrach › Antrag
Prüfung Energiestandards Lörrach, Antrag der Fraktionen Freie Wähler und SPD vom 29.04.2025
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Lörrach |
| Datum | 2026-09-29 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktionen Freie Wähler und SPD beantragten im April 2025, die städtischen Energiestandards Lörrach zu überprüfen und an gesetzliche Vorgaben anzupassen. Die Verwaltung empfiehlt, die Standards bei Grundstücksverkäufen und stadteigenen Neubauten aufzugeben, da gesetzliche Anforderungen (Effizienzhaus 55 ab 2024, Null-Emissionsgebäude ab 2030) diese erreichen. Bei energetischen Sanierungen sollen die Bundesförderrichtlinien geprüft und sinnvoll ergänzt werden: bei Wärmedämmung durch Wirtschaftlichkeitsprüfung, bei Heizungen durch Priorisierung erneuerbarer Energien oder Fernwärme mit Ausnahmen in Spezialfällen. Die bisherige Energiestandards-Richtlinie soll entfallen.
Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Lörrach
Fachbereich/Eigenbetrieb Umwelt und Mobilität
Verfasser/in Staub-Abt, Britta
Vorlage Nr. 132/2026
Datum 27.07.2026
Beschlussvorlage
Beratungsfolge Öffentlichkeit Sitzung am Ergebnis
Ausschuss für Umwelt und
öffentlich-Vorberatung 17.09.2026
Technik/Betriebsausschüsse/Umlegungsausschuss
Gemeinderat öffentlich-Beschluss 29.09.2026
Betreff:
Prüfung Energiestandards Lörrach, Antrag der Fraktionen Freie Wähler und SPD
vom 29.04.2025
Anlagen:
Fraktionsantrag Freie Wähler, SPD vom 29.04.2025
Beschlussvorschlag:
1. Die Stadt Lörrach verzichtet zukünftig auf eigene Energiestandards, da bei Neubauten
die Ziele mit den gesetzlichen Anforderungen seit 2024 bzw. ab 2030 erreicht werden
(Effizienzhaus 55 bzw. Null-Emissionsgebäude).
2. Im Bereich der energetischen Sanierungen soll ebenfalls den Bundesvorgaben gefolgt
und sinnvoll ergänzt werden:
a) Bei energetischen Sanierungen der Gebäudehülle inklusiv Fenster wird zukünftig
geprüft, ob die Anforderungen aus der „Bundesförderung für effiziente Gebäude
(BEG)“ oder aus einem eventuellen Nachfolge- oder Alternativ-Förderprogramm auf
Bundes- oder Landesebene einen wesentlichen Beitrag zur Energieeinsparung oder
Klimaneutralität leisten und gleichzeitig wirtschaftlich tragbar sind.
b) Bei Heizungserneuerungen kommen vorrangig erneuerbare Energien oder
Fernwärme zum Einsatz. Ausnahmen sollen nur in besonderen Fällen zulässig sein,
z.B. bei Spitzenlastkesseln, Übergangslösungen, BHKW oder wenn der Einsatz
erneuerbarer Energien wirtschaftlich nicht tragbar wäre.
3. Die bisherige Richtlinie der Energiestandards entfällt damit.
- 2 -
Personelle Auswirkungen:
keine
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe (ErgHH) bis Wirtschafts-/ spätere
Folgejahr Folgejahr Folgejahr Gesamt
oder Investitionsauftrag: Jahr HH-Jahr Jahre
Summe
€ € € € € € €
Ausgaben insgesamt:
davon geplant / bereitg.:
davon nicht geplant:
Einnahmen insgesamt:
davon geplant / bereitg.:
davon nicht geplant :
S a ldo (Eigenanteil):
davon geplant / bereitg.:
davon nicht geplant :
ggf. laufende Folgekosten (jährlich):
Begründung:
1. Ausgangslage
Die Fraktionen von Freie Wähler und SPD haben am 29.04.2025 zum Energiestandard
Lörrach folgenden Antrag im Gemeinderat gestellt, die Energiestandards Lörrach zu
prüfen und an die gesetzlichen Standards anzupassen:
1. Die Stadt Lörrach orientiert sich zukünftig ausschließlich an den gesetzlichen
Vorgaben zum Energiesparen im Bauwesen und verzichtet auf eigenständige
Zusatzanforderungen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, zu prüfen, inwiefern bestehende städtische Vorgaben
in sinnvolle Ergänzungen der Bundesvorgaben umgewandelt werden können, die sich
auf kosteneffiziente und physikalisch sinnvolle Maßnahmen beschränken.
3. Ausnahmen können im Rahmen spezifischer Projekte oder Förderprogramme geprüft
werden, sofern eine sinnvolle Ergänzung der Bundesvorgaben nachweislich einen
wesentlichen Beitrag zur Energieeinsparung oder Klimaneutralität leistet und
gleichzeitig wirtschaftlich tragbar ist.
4. Die Ergebnisse dieser Prüfung sowie ein Vorschlag für angepasste Regelungen werden
dem Gemeinderat zur weiteren Diskussion und Beschlussfassung vorgelegt.
Bei den Energiestandards Lörrach ist zu unterscheiden zwischen den Standards, die beim
Verkauf städtischer Grundstücke von den Käufern verlangt werden, den Standards für
eigene kommunale Neubauten und den Standards bei der (energetischen) Sanierung von
kommunalen Gebäuden. Bei den eigenen Gebäuden zahlt die Stadt Lörrach nicht nur die
Investitionskosten, sondern auch die Energieverbrauchskosten, so dass energierelevanten
- 3 -
Mehrinvestitionen in der Regel geringere Energieverbrauchskosten gegenüberstehen. Bei
der Gesamtbetrachtung ist dies mit zu berücksichtigen.
Die gesetzlichen Energiestandards erfüllten bisher nicht die Anforderungen an ein
klimaneutrales Gebäude. Auch der Stand der Technik entwickelt sich regelmäßig schneller
als die Gesetzgebung. Aus diesem Grund hat die Stadt Lörrach 2016 einen
Energiestandard definiert, der Klimaneutralität bei Gebäuden ermöglicht, den Stand der
Technik aufgreift und damit die Gebäude der Stadt Lörrach rechtzeitig zukunftsfähig
macht.
Als klimaneutraler Durchschnitt kann ein Gebäude bezeichnet werden, das den bisherigen
Standard für ein KfW-Effizienzhaus 55 erfüllt. Dieser Standard wurde seit 2016 bei
Grundstücksverkäufen der Stadt Lörrach von den Käufern verlangt.
Da sich im Bestand der eigenen städtischen Gebäude zahlreiche denkmalgeschützte
Gebäude befinden, die nicht zu klimaneutralen Gebäuden saniert werden können,
müssen für die klimaneutrale Verwaltung diese schlechteren Gebäude durch bessere
Neubauten oder sehr gute Gesamtsanierungen ausgeglichen werden. Eigene
Neubauten der Stadt Lörrach müssen daher etwas besser sein als ein Effizienzhaus
55, was mit dem Energiestandard Lörrach für städtische Gebäude seit 2016 erfüllt wird.
Gesamtsanierungen haben sich bisher ebenfalls an dem verbesserten Neubaustandard
orientiert, so dass auch die Sanierungen der Schlossbergschule und der Rosenfelshalle
messbar den guten Energiestandard Lörrach erreichen.
Das Niveau des Energiestandards Lörrach hat sich seit 2016 nicht mehr geändert. Die
gesetzlichen Standards für Neubauten wurden seit 2016 durch das
Gebäudeenergiegesetz (GEG) bzw. vormals Energieeinsparverordnung (EnEV) mehrmals
verschärft und entsprechen seit 2024 einem Effizienzhaus 55.
Seit 2016 sind zudem mehrere EU-Richtlinien in Kraft getreten und das Ziel der Klima-
neutralität bis 2045 wurde im Grundgesetz verankert. In Baden-Württemberg gilt das Ziel
der Klimaneutralität ab 2040. Die Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie wurden in das
neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) übernommen, wodurch ab 2030 alle
Neubauten Null-Emissionsgebäude sein müssen, was etwa dem bisherigen
Energiestandard Lörrach für kommunale Neubauten entspricht.
Die Energiestandards Lörrach wurden am 10. November 2025 im Klimabeirat differenziert
diskutiert.
2. Wirksamkeit des Energiestandards Lörrach und zukünftige Vorgehensweise
a) Bei Grundstücksverkäufen
Da der gesetzliche Neubaustandard mittlerweile den bisherigen Lörracher Standard
Effizienzhaus 55 seit 2024 erreicht hat, sind in diesem Bereich keine zusätzlichen
Anforderungen der Stadt Lörrach mehr erforderlich und der Energiestandard Lörrach
bei Grundstücksverkäufen kann zukünftig entfallen.
b) Bei stadteigenen Neubauten
- 4 -
Das Ziel der Energiestandards Lörrach bei stadteigenen Neubauten war es, eine
Wärmeverbrauchskennzahl von 35 kWh/m²a zu erreichen, die Gebäude soweit wie
möglich mit erneuerbaren Energien zu versorgen und Neubauten mit
Photovoltaikanlagen auszustatten.
Die Energieberichte der Stadt Lörrach zeigen, dass diese Ziele mit dem Energiestandard
Lörrach erreicht wurden. Eine von der Stadtverwaltung beauftragte Untersuchung hat
zudem gezeigt, dass Gebäude, die nach dem Energiestandard Lörrach gebaut werden,
auch wirtschaftlich sind. An einem modellhaften Beispielgebäude (Schule mit rund 5.000
m² Nettofläche, bereitgestellt durch das Zentrum für Umweltbewusstes Bauen e.V. in
Kassel), das etwa der Größe der Hellbergschule entspricht, konnte gezeigt werden, dass
die Mehrkosten für den Energiestandard Lörrach bei der Investition in einen Neubau nur
ca. 1,85 Prozent der Gesamtkosten ausmachen und sich diese höhere Investition durch
eingesparte Energiekosten nach ca. 21 Jahren wieder amortisiert.
Mit dem Null-Emissionsgebäude wird der gesetzliche Neubaustandard ab 2030 die
Ziele für stadteigene Neubauten ebenfalls erfüllen, so dass auch in diesem Bereich
keine zusätzlichen Anforderungen der Stadt Lörrach mehr erforderlich sind und der
Energiestandard Lörrach bei stadteigenen Neubauten zukünftig entfallen kann.
c) Bei stadteigenen energetischen Sanierungen
Das Ziel der Energiestandards Lörrach bei der energetischen Sanierung stadteigener
Neubauten war es, soweit wie es die Rahmenbedingungen zulassen, in die Nähe der
Wärmeverbrauchskennzahl von 35 kWh/m²a zu kommen, die Gebäude soweit wie
möglich mit erneuerbaren Energien zu versorgen und mit Photovoltaikanlagen
auszustatten.
Die Energieberichte der Stadt Lörrach zeigen, dass diese Ziele mit dem Energiestandard
Lörrach auch bei den meisten umfassenden Sanierungen erreicht wurden. Die von der
Stadtverwaltung beauftragte Untersuchung hat zudem gezeigt, dass
Wärmedämmmaßnahmen, die nach dem Energiestandard Lörrach durchgeführt werden,
auch wirtschaftlich sind. Der Energiestandard Lörrach entspricht bei Einzelmaßnahmen
weitgehend dem aktuellen Standard des Bundesförderprogramms (BEG), so dass bei
Inanspruchnahme der Förderung sogar die Investitionskosten niedriger liegen können als
bei Durchführung nach dem gesetzlichen Standard.
Im Bereich der energetischen Sanierungen sollte bei Wärmedämmmaßnahmen
daher nicht der gesetzliche Mindeststandard zugrunde gelegt werden, sondern
immer geprüft werden, ob die Anforderungen aus der BEG-Förderung oder bei
einem eventuellen Nachfolge- oder Alternativ-Förderprogramm auf Bundes- oder
Landesebene einen wesentlichen Beitrag zur Energieeinsparung oder
Klimaneutralität leisten und gleichzeitig wirtschaftlich tragbar oder sogar
wirtschaftlicher sind. Dies wäre eine sinnvolle Ergänzung der Bundesvorgaben anstelle
eines festgelegten Energiestandards.
Bei Heizungserneuerungen ist das Ziel einer klimaneutralen Verwaltung nur dann zu
erreichen, wenn 2040 für die Gebäudeheizung ausschließlich erneuerbare Energien
verwendet werden. Der Umbau der Heizungen muss dabei sukzessive erfolgen, wobei zu
beachten ist, dass Wärmeerzeuger in der Regel eine Lebensdauer von rund 20 Jahren und
zum Teil mehr haben und bis 2040 nur noch 13 Jahre verbleiben. Wärmeerzeuger, die
- 5 -
heute eingebaut werden, müssten also entweder schon heute vollständig mit
erneuerbaren Energien betrieben werden oder 2040 mit Verlust des Restwerts gegen
einen Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien ausgetauscht werden. Mit dem
neuen Gebäudemodernisierungsgesetz wurden die Anforderungen an
Heizungserneuerungen weitgehend gestrichen und gehen sogar hinter die
Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes von 2009 zurück. Ein
klimaneutraler Gebäudebestand ist mit diesem gesetzlichen Standard nicht möglich. Ob
für die neu eingeführte Biotreppe mit festgelegten Biogasanteilen über das Jahr 2030
hinaus ausreichend Biogas bereit steht ist in Fachkreisen fraglich.
Bei Heizungserneuerungen sollten daher vorrangig erneuerbare Energien oder
Fernwärme zum Einsatz kommen. Ausnahmen sollten nur in besonderen Fällen
zulässig sein, z.B. bei Spitzenlastkesseln, Übergangslösungen, BHKW oder wenn der
Einsatz erneuerbarer Energien wirtschaftlich nicht tragbar wäre. Dies ist eine
sinnvolle Ergänzung der Bundesvorgaben anstelle eines festgelegten Energiestandards.
Würde der Gemeinderat den beiden sinnvollen Ergänzungen bei energetischen
Sanierungen (Wärmedämmmaßnahmen und Heizungserneuerungen) zustimmen,
könnten die Energiestandards als Richtlinie komplett entfallen.
Britta Staub-Abt
Fachbereichsleiterin
- 6 -
Text aus PDF extrahiert