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Prüfung Energiestandards Lörrach, Antrag der Fraktionen Freie Wähler und SPD vom 29.04.2025

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeLörrach
Datum2026-09-29
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Fraktionen Freie Wähler und SPD beantragten im April 2025, die städtischen Energiestandards Lörrach zu überprüfen und an gesetzliche Vorgaben anzupassen. Die Verwaltung empfiehlt, die Standards bei Grundstücksverkäufen und stadteigenen Neubauten aufzugeben, da gesetzliche Anforderungen (Effizienzhaus 55 ab 2024, Null-Emissionsgebäude ab 2030) diese erreichen. Bei energetischen Sanierungen sollen die Bundesförderrichtlinien geprüft und sinnvoll ergänzt werden: bei Wärmedämmung durch Wirtschaftlichkeitsprüfung, bei Heizungen durch Priorisierung erneuerbarer Energien oder Fernwärme mit Ausnahmen in Spezialfällen. Die bisherige Energiestandards-Richtlinie soll entfallen.

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Dokument

Extrahierter Text

Stadt Lörrach Fachbereich/Eigenbetrieb Umwelt und Mobilität Verfasser/in Staub-Abt, Britta Vorlage Nr. 132/2026 Datum 27.07.2026 Beschlussvorlage Beratungsfolge Öffentlichkeit Sitzung am Ergebnis Ausschuss für Umwelt und öffentlich-Vorberatung 17.09.2026 Technik/Betriebsausschüsse/Umlegungsausschuss Gemeinderat öffentlich-Beschluss 29.09.2026 Betreff: Prüfung Energiestandards Lörrach, Antrag der Fraktionen Freie Wähler und SPD vom 29.04.2025 Anlagen: Fraktionsantrag Freie Wähler, SPD vom 29.04.2025 Beschlussvorschlag: 1. Die Stadt Lörrach verzichtet zukünftig auf eigene Energiestandards, da bei Neubauten die Ziele mit den gesetzlichen Anforderungen seit 2024 bzw. ab 2030 erreicht werden (Effizienzhaus 55 bzw. Null-Emissionsgebäude). 2. Im Bereich der energetischen Sanierungen soll ebenfalls den Bundesvorgaben gefolgt und sinnvoll ergänzt werden: a) Bei energetischen Sanierungen der Gebäudehülle inklusiv Fenster wird zukünftig geprüft, ob die Anforderungen aus der „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ oder aus einem eventuellen Nachfolge- oder Alternativ-Förderprogramm auf Bundes- oder Landesebene einen wesentlichen Beitrag zur Energieeinsparung oder Klimaneutralität leisten und gleichzeitig wirtschaftlich tragbar sind. b) Bei Heizungserneuerungen kommen vorrangig erneuerbare Energien oder Fernwärme zum Einsatz. Ausnahmen sollen nur in besonderen Fällen zulässig sein, z.B. bei Spitzenlastkesseln, Übergangslösungen, BHKW oder wenn der Einsatz erneuerbarer Energien wirtschaftlich nicht tragbar wäre. 3. Die bisherige Richtlinie der Energiestandards entfällt damit. - 2 - Personelle Auswirkungen: keine Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe (ErgHH) bis Wirtschafts-/ spätere Folgejahr Folgejahr Folgejahr Gesamt oder Investitionsauftrag: Jahr HH-Jahr Jahre Summe € € € € € € € Ausgaben insgesamt: davon geplant / bereitg.: davon nicht geplant: Einnahmen insgesamt: davon geplant / bereitg.: davon nicht geplant : S a ldo (Eigenanteil): davon geplant / bereitg.: davon nicht geplant : ggf. laufende Folgekosten (jährlich): Begründung: 1. Ausgangslage Die Fraktionen von Freie Wähler und SPD haben am 29.04.2025 zum Energiestandard Lörrach folgenden Antrag im Gemeinderat gestellt, die Energiestandards Lörrach zu prüfen und an die gesetzlichen Standards anzupassen: 1. Die Stadt Lörrach orientiert sich zukünftig ausschließlich an den gesetzlichen Vorgaben zum Energiesparen im Bauwesen und verzichtet auf eigenständige Zusatzanforderungen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, zu prüfen, inwiefern bestehende städtische Vorgaben in sinnvolle Ergänzungen der Bundesvorgaben umgewandelt werden können, die sich auf kosteneffiziente und physikalisch sinnvolle Maßnahmen beschränken. 3. Ausnahmen können im Rahmen spezifischer Projekte oder Förderprogramme geprüft werden, sofern eine sinnvolle Ergänzung der Bundesvorgaben nachweislich einen wesentlichen Beitrag zur Energieeinsparung oder Klimaneutralität leistet und gleichzeitig wirtschaftlich tragbar ist. 4. Die Ergebnisse dieser Prüfung sowie ein Vorschlag für angepasste Regelungen werden dem Gemeinderat zur weiteren Diskussion und Beschlussfassung vorgelegt. Bei den Energiestandards Lörrach ist zu unterscheiden zwischen den Standards, die beim Verkauf städtischer Grundstücke von den Käufern verlangt werden, den Standards für eigene kommunale Neubauten und den Standards bei der (energetischen) Sanierung von kommunalen Gebäuden. Bei den eigenen Gebäuden zahlt die Stadt Lörrach nicht nur die Investitionskosten, sondern auch die Energieverbrauchskosten, so dass energierelevanten - 3 - Mehrinvestitionen in der Regel geringere Energieverbrauchskosten gegenüberstehen. Bei der Gesamtbetrachtung ist dies mit zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Energiestandards erfüllten bisher nicht die Anforderungen an ein klimaneutrales Gebäude. Auch der Stand der Technik entwickelt sich regelmäßig schneller als die Gesetzgebung. Aus diesem Grund hat die Stadt Lörrach 2016 einen Energiestandard definiert, der Klimaneutralität bei Gebäuden ermöglicht, den Stand der Technik aufgreift und damit die Gebäude der Stadt Lörrach rechtzeitig zukunftsfähig macht. Als klimaneutraler Durchschnitt kann ein Gebäude bezeichnet werden, das den bisherigen Standard für ein KfW-Effizienzhaus 55 erfüllt. Dieser Standard wurde seit 2016 bei Grundstücksverkäufen der Stadt Lörrach von den Käufern verlangt. Da sich im Bestand der eigenen städtischen Gebäude zahlreiche denkmalgeschützte Gebäude befinden, die nicht zu klimaneutralen Gebäuden saniert werden können, müssen für die klimaneutrale Verwaltung diese schlechteren Gebäude durch bessere Neubauten oder sehr gute Gesamtsanierungen ausgeglichen werden. Eigene Neubauten der Stadt Lörrach müssen daher etwas besser sein als ein Effizienzhaus 55, was mit dem Energiestandard Lörrach für städtische Gebäude seit 2016 erfüllt wird. Gesamtsanierungen haben sich bisher ebenfalls an dem verbesserten Neubaustandard orientiert, so dass auch die Sanierungen der Schlossbergschule und der Rosenfelshalle messbar den guten Energiestandard Lörrach erreichen. Das Niveau des Energiestandards Lörrach hat sich seit 2016 nicht mehr geändert. Die gesetzlichen Standards für Neubauten wurden seit 2016 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bzw. vormals Energieeinsparverordnung (EnEV) mehrmals verschärft und entsprechen seit 2024 einem Effizienzhaus 55. Seit 2016 sind zudem mehrere EU-Richtlinien in Kraft getreten und das Ziel der Klima- neutralität bis 2045 wurde im Grundgesetz verankert. In Baden-Württemberg gilt das Ziel der Klimaneutralität ab 2040. Die Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie wurden in das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) übernommen, wodurch ab 2030 alle Neubauten Null-Emissionsgebäude sein müssen, was etwa dem bisherigen Energiestandard Lörrach für kommunale Neubauten entspricht. Die Energiestandards Lörrach wurden am 10. November 2025 im Klimabeirat differenziert diskutiert. 2. Wirksamkeit des Energiestandards Lörrach und zukünftige Vorgehensweise a) Bei Grundstücksverkäufen Da der gesetzliche Neubaustandard mittlerweile den bisherigen Lörracher Standard Effizienzhaus 55 seit 2024 erreicht hat, sind in diesem Bereich keine zusätzlichen Anforderungen der Stadt Lörrach mehr erforderlich und der Energiestandard Lörrach bei Grundstücksverkäufen kann zukünftig entfallen. b) Bei stadteigenen Neubauten - 4 - Das Ziel der Energiestandards Lörrach bei stadteigenen Neubauten war es, eine Wärmeverbrauchskennzahl von 35 kWh/m²a zu erreichen, die Gebäude soweit wie möglich mit erneuerbaren Energien zu versorgen und Neubauten mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Die Energieberichte der Stadt Lörrach zeigen, dass diese Ziele mit dem Energiestandard Lörrach erreicht wurden. Eine von der Stadtverwaltung beauftragte Untersuchung hat zudem gezeigt, dass Gebäude, die nach dem Energiestandard Lörrach gebaut werden, auch wirtschaftlich sind. An einem modellhaften Beispielgebäude (Schule mit rund 5.000 m² Nettofläche, bereitgestellt durch das Zentrum für Umweltbewusstes Bauen e.V. in Kassel), das etwa der Größe der Hellbergschule entspricht, konnte gezeigt werden, dass die Mehrkosten für den Energiestandard Lörrach bei der Investition in einen Neubau nur ca. 1,85 Prozent der Gesamtkosten ausmachen und sich diese höhere Investition durch eingesparte Energiekosten nach ca. 21 Jahren wieder amortisiert. Mit dem Null-Emissionsgebäude wird der gesetzliche Neubaustandard ab 2030 die Ziele für stadteigene Neubauten ebenfalls erfüllen, so dass auch in diesem Bereich keine zusätzlichen Anforderungen der Stadt Lörrach mehr erforderlich sind und der Energiestandard Lörrach bei stadteigenen Neubauten zukünftig entfallen kann. c) Bei stadteigenen energetischen Sanierungen Das Ziel der Energiestandards Lörrach bei der energetischen Sanierung stadteigener Neubauten war es, soweit wie es die Rahmenbedingungen zulassen, in die Nähe der Wärmeverbrauchskennzahl von 35 kWh/m²a zu kommen, die Gebäude soweit wie möglich mit erneuerbaren Energien zu versorgen und mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Die Energieberichte der Stadt Lörrach zeigen, dass diese Ziele mit dem Energiestandard Lörrach auch bei den meisten umfassenden Sanierungen erreicht wurden. Die von der Stadtverwaltung beauftragte Untersuchung hat zudem gezeigt, dass Wärmedämmmaßnahmen, die nach dem Energiestandard Lörrach durchgeführt werden, auch wirtschaftlich sind. Der Energiestandard Lörrach entspricht bei Einzelmaßnahmen weitgehend dem aktuellen Standard des Bundesförderprogramms (BEG), so dass bei Inanspruchnahme der Förderung sogar die Investitionskosten niedriger liegen können als bei Durchführung nach dem gesetzlichen Standard. Im Bereich der energetischen Sanierungen sollte bei Wärmedämmmaßnahmen daher nicht der gesetzliche Mindeststandard zugrunde gelegt werden, sondern immer geprüft werden, ob die Anforderungen aus der BEG-Förderung oder bei einem eventuellen Nachfolge- oder Alternativ-Förderprogramm auf Bundes- oder Landesebene einen wesentlichen Beitrag zur Energieeinsparung oder Klimaneutralität leisten und gleichzeitig wirtschaftlich tragbar oder sogar wirtschaftlicher sind. Dies wäre eine sinnvolle Ergänzung der Bundesvorgaben anstelle eines festgelegten Energiestandards. Bei Heizungserneuerungen ist das Ziel einer klimaneutralen Verwaltung nur dann zu erreichen, wenn 2040 für die Gebäudeheizung ausschließlich erneuerbare Energien verwendet werden. Der Umbau der Heizungen muss dabei sukzessive erfolgen, wobei zu beachten ist, dass Wärmeerzeuger in der Regel eine Lebensdauer von rund 20 Jahren und zum Teil mehr haben und bis 2040 nur noch 13 Jahre verbleiben. Wärmeerzeuger, die - 5 - heute eingebaut werden, müssten also entweder schon heute vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden oder 2040 mit Verlust des Restwerts gegen einen Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien ausgetauscht werden. Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz wurden die Anforderungen an Heizungserneuerungen weitgehend gestrichen und gehen sogar hinter die Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes von 2009 zurück. Ein klimaneutraler Gebäudebestand ist mit diesem gesetzlichen Standard nicht möglich. Ob für die neu eingeführte Biotreppe mit festgelegten Biogasanteilen über das Jahr 2030 hinaus ausreichend Biogas bereit steht ist in Fachkreisen fraglich. Bei Heizungserneuerungen sollten daher vorrangig erneuerbare Energien oder Fernwärme zum Einsatz kommen. Ausnahmen sollten nur in besonderen Fällen zulässig sein, z.B. bei Spitzenlastkesseln, Übergangslösungen, BHKW oder wenn der Einsatz erneuerbarer Energien wirtschaftlich nicht tragbar wäre. Dies ist eine sinnvolle Ergänzung der Bundesvorgaben anstelle eines festgelegten Energiestandards. Würde der Gemeinderat den beiden sinnvollen Ergänzungen bei energetischen Sanierungen (Wärmedämmmaßnahmen und Heizungserneuerungen) zustimmen, könnten die Energiestandards als Richtlinie komplett entfallen. Britta Staub-Abt Fachbereichsleiterin - 6 -

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