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Antrag 023 - Antrag der CDU-Fraktion - Verwendung von Restmitteln, die nach Vereinsauflösungen satzungsgemäß an die Stadt Leichlingen gehen vom 18.06.2026

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeLeichlingen
Datum2026-10-07
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die CDU-Fraktion beantragt, Restmittel aus aufgelösten Vereinen (wie Bürgerbusverein, Stadtfest-Verein, Wirtschaftsförderverein) an andere ehrenamtliche Vereine weiterzuleiten. Der Rat lehnt eine pauschale Weitergabe ab, beauftragt die Verwaltung aber, bei künftigen Vereinsauflösungen die Satzung, Zweckbindung und Rechtszulässigkeit zu prüfen und gegebenenfalls Fördervorschläge für gemeinnützige Vereine einzubringen.

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Vorlage Nr. bearbeitet von: Knabbe, Thomas AN-023/2025-2030 vom 18.06.2026 Haushalt, Finanzcontrolling und Finanzbuchhaltung öffentlich Haupt- und Finanzausschuss am 05.10.2026 zur Vorberatung Rat am 07.10.2026 zur Beschlussfassung Produktnummer Produktbeschreibung 160101 Allgemeine Finanzwirtschaft Finanzielle Auswirkungen: - Antrag 023 - Antrag der CDU-Fraktion - Verwendung von Restmitteln, die nach Vereinsauflösungen satzungsgemäß an die Stadt Leichlingen gehen vom 18.06.2026 Beschlussempfehlung Der Rat der Blütenstadt Leichlingen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Dem Antrag der CDU-Fraktion, sämtliche nach der Auflösung bzw. Liquidation von Vereinen an die Stadt übergehenden Finanzmittel grundsätzlich an andere ehrenamtliche Vereine weiterzureichen, kann in dieser allgemeinen Form aus rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden. Die Verwaltung wird jedoch beauftragt, bei künftig an die Stadt übergehenden Vermögenswerten aus der Auflösung oder Liquidation von Vereinen jeweils zu prüfen, 1. aufgrund welcher satzungsrechtlichen Regelung das Vermögen an die Stadt fällt, 2. ob und in welchem Umfang eine Zweckbindung des Vermögens besteht, 3. welche gemeinnützigkeits- und steuerrechtlichen Vorgaben zu beachten sind und 4. ob eine Verwendung der Mittel zur Förderung örtlicher gemeinnütziger bzw. ehrenamtlich getragener Vereine rechtlich zulässig ist. Soweit eine entsprechende Verwendung rechtlich zulässig ist, soll die Verwaltung dem Haupt- und Finanzausschuss im jeweiligen Fall einen Vorschlag über die Verwendung der Mittel unterbreiten. Mitzeichnung: Winter, Maurice, Bürgermeister Knabbe, Thomas, Haushalt, Finanzcontrolling und Finanzbuchhaltung FortsetzungBeschlussvorlageAN-023/2025-2030 Seite:2 Finanzielle Auswirkungen aufgrund Beschlussfassung Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein konsumtiv investiv Die benötigten Aufwands- bzw. Auszahlungs- ermächtigungen sind vollumfänglich im Haushalt bzw. der mittelfristigen Finanzplanung geplant: ja nein Betroffene Haushaltsjahre: -- Erläuterungen des Fachamtes zu finanziellen Auswirkungen (gem.DienstanweisungSitzungsdienstStadtLeichlingenZiffer4.9) Der satzungsgemäße Erhalt von Finanzmitteln aus Vereinsauflösungen stellt keine ordentliche Haushaltsplanposition dar. Demzufolge würde mit einer Weitergabe von Finanzmitteln zwar auf eine ungeplante, außerordentliche Einnahme für den städtischen Haushalt verzichtet werden, eine solche aber auch faktisch keinen bedeutsamen Nachteil darstellen, sofern es sich betragsmäßig eher um kleine Finanzpositionen handelt. Die finanziellen Auswirkungen sind darüber hinaus faktisch aber jeweils nicht abschließend bezifferbar, da Umfang und Zeitpunkt künftiger Vermögensanfälle aus Vereinsauflösungen nicht vorhersehbar sind. Deckungsvorschlag, sofern Haushaltsmittel nicht geplant Bezug zum Leitbild der Stadt Leichlingen: Nachhaltiges Wohnen: Vorzüge aus Stadt- und Land Wirtschaft und Versorgung: Stärkung der lokalen Betriebe Energie: Entwicklung der klimagerechten Stadt Mobilität: Intermodalität und intelligente Systeme Bildung: Erhalt und Ausbau eines lebenslangen Bildungsangebotes Freizeit, Sport und Tourismus: Naherholungsraum Leichlingen Image und Identität: Ruhepol zwischen den Metropolen Stadtinterne Kommunikation und Beteiligung FortsetzungBeschlussvorlageAN-023/2025-2030 Seite:3 Klimaschutz-Faktoren: Co2 Ausstoß (z.B. Verbrauch fossiler Brennstoffe, Mobilität, Stromverbrauch, etc.) Ressourcenverbrauch (z.B. Flächenverbrauch, Umgang mit Wasser / Abwasser, Verbrauchsgüterkonsum, Nachhaltigkeit verwendeter Materialien, etc.) regenerative Energien Phytomasse, Artenvielfalt Strategische Arbeit (z.B. Öffentlichkeits- und Projektarbeit, Bewusstseinsstärkung) Sonstige: Stellungnahme Klimaschutzmanagement Sachverhalt Die CDU-Fraktion regt an, Finanzmittel, die nach der Liquidation ehrenamtlich geführter Vereine wie konkret des Bürgerbusvereins Witzhelden, des Vereins Leichlinger Stadtfest e.V und des Wirtschaftsförderungsverein Leichlingen e.V. aufgrund der jeweiligen Vereinssatzung an die Stadt übergehen, anschließend wieder zur Förderung anderer ehrenamtlich tätiger Vereine einzusetzen. Der Antrag verfolgt das nachvollziehbare Ziel, Mittel, die durch ehrenamtliches Engagement erwirtschaftet wurden, möglichst dauerhaft dem örtlichen Vereinswesen und damit dem Gemeinwohl zugutekommen zu lassen. Die Verwaltung teilt grundsätzlich die Bedeutung dieses Anliegens. Eine pauschale Weiterleitung sämtlicher aus Vereinsauflösungen stammender Mittel an andere Vereine ist jedoch aus rechtlichen Gründen nicht ohne weiteres möglich. Gemäß § 45 Abs. 1 BGB fällt das Vermögen eines aufgelösten Vereins grundsätzlich an die in der Satzung bestimmten, sogenannten Anfallberechtigten. Die konkrete Satzungsregelung ist daher für jeden Einzelfall maßgeblich. Bei steuerbegünstigten Vereinen ist darüber hinaus die Vermögensbindung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO zu beachten. Danach darf das bei der Auflösung verbleibende Vermögen grundsätzlich nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Eine Übertragung auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist insbesondere dann möglich, wenn diese das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Daraus folgt, dass zunächst die jeweilige Satzung des aufgelösten Vereins sowie gegebenenfalls die steuerrechtliche Zweckbindung zu prüfen ist. Enthält die Satzung beispielsweise eine Bestimmung, wonach das verbleibende Vermögen der Stadt zur Verwendung für einen bestimmten Zweck zufällt, ist die Stadt an diese Zweckbestimmung gebunden. Eine Verwendung für hiervon abweichende Zwecke, etwa für einen allgemeinen Fördertopf für Vereine, kommt dann grundsätzlich nicht in Betracht. Enthält die Satzung dagegen keine weitergehende Zweckbindung und fällt das Vermögen wirksam an die Stadt, ist zu prüfen, ob eine spätere Förderung örtlicher Vereine im Rahmen einer kommunalen Aufgabe und unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben zulässig ist. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke in § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO ausdrücklich als FortsetzungBeschlussvorlageAN-023/2025-2030 Seite:4 steuerbegünstigter Zweck anerkannt ist. Auch die Förderung des Sports sowie weitere typische Vereinszwecke sind im Katalog des § 52 AO aufgeführt. Aus Sicht der Verwaltung sollte deshalb keine pauschale Zweckbindung sämtlicher künftig anfallender Liquidationsmittel beschlossen werden. Stattdessen erscheint es sachgerecht, die Verwendung der jeweiligen Mittel im Einzelfall zu prüfen und – soweit rechtlich zulässig – eine Verwendung zugunsten des örtlichen Ehrenamtes anzustreben. Eine solche Vorgehensweise trägt sowohl dem Anliegen des Antragstellers als auch den rechtlichen Besonderheiten der einzelnen Vereinsauflösungen Rechnung. Die Einrichtung eines allgemeinen Förderfonds kann darüber hinaus grundsätzlich geprüft werden. Hierfür wären insbesondere transparente Förderkriterien, ein entsprechendes Haushaltsverfahren sowie Regelungen zur Antragstellung und Mittelvergabe festzulegen. Dabei sollte nicht allein auf das Merkmal „ehrenamtlich geführt“ abgestellt werden. Sinnvoll wäre vielmehr eine Definition der förderfähigen Vereine und Maßnahmen, beispielsweise anhand des gemeinnützigen Zwecks, des örtlichen Bezugs, des Beitrags zum Gemeinwohl und des konkreten Förderbedarfs. Fazit Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag in der vorliegenden pauschalen Form nicht zu beschließen, das Anliegen jedoch dem Grunde nach aufzugreifen und künftig bei jedem entsprechenden Vermögensanfall zu prüfen, ob eine Weiterverwendung zur Förderung des örtlichen Ehrenamtes rechtlich möglich ist und den jeweiligen Einzelfall sodann dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Anlagen: Antrag der CDU-Fraktion vom 18.06.2026

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