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Antrag 023 - Antrag der CDU-Fraktion - Verwendung von Restmitteln, die nach Vereinsauflösungen satzungsgemäß an die Stadt Leichlingen gehen vom 18.06.2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Leichlingen |
| Datum | 2026-10-05 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die CDU-Fraktion beantragt, Finanzmittel aus aufgelösten Vereinen (Bürgerbusverein Witzhelden, Leichlinger Stadtfest e.V., Wirtschaftsförderungsverein) zur Förderung anderer ehrenamtlicher Vereine einzusetzen. Der Rat lehnte eine pauschale Weiterleitung ab, beauftragte die Verwaltung jedoch, künftig bei Vereinsauflösungen einzelfallweise zu prüfen, ob satzungsrechtliche Regelungen, Zweckbindungen und steuerrechtliche Vorgaben eine Mittelverwendung für gemeinnützige Vereine ermöglichen, und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge vorzulegen.
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Dokument
Extrahierter Text
Vorlage Nr. bearbeitet von:
Knabbe, Thomas
AN-023/2025-2030
vom 18.06.2026
Haushalt,
Finanzcontrolling und
Finanzbuchhaltung
öffentlich
Haupt- und Finanzausschuss am 05.10.2026 zur Vorberatung
Rat am 07.10.2026 zur Beschlussfassung
Produktnummer Produktbeschreibung
160101 Allgemeine Finanzwirtschaft
Finanzielle Auswirkungen: -
Antrag 023 - Antrag der CDU-Fraktion - Verwendung von Restmitteln, die nach
Vereinsauflösungen satzungsgemäß an die Stadt Leichlingen gehen vom 18.06.2026
Beschlussempfehlung
Der Rat der Blütenstadt Leichlingen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Dem Antrag
der CDU-Fraktion, sämtliche nach der Auflösung bzw. Liquidation von Vereinen an die Stadt
übergehenden Finanzmittel grundsätzlich an andere ehrenamtliche Vereine weiterzureichen, kann in
dieser allgemeinen Form aus rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden.
Die Verwaltung wird jedoch beauftragt, bei künftig an die Stadt übergehenden Vermögenswerten aus
der Auflösung oder Liquidation von Vereinen jeweils zu prüfen,
1. aufgrund welcher satzungsrechtlichen Regelung das Vermögen an die Stadt fällt,
2. ob und in welchem Umfang eine Zweckbindung des Vermögens besteht,
3. welche gemeinnützigkeits- und steuerrechtlichen Vorgaben zu beachten sind und
4. ob eine Verwendung der Mittel zur Förderung örtlicher gemeinnütziger bzw. ehrenamtlich
getragener Vereine rechtlich zulässig ist.
Soweit eine entsprechende Verwendung rechtlich zulässig ist, soll die Verwaltung dem Haupt- und
Finanzausschuss im jeweiligen Fall einen Vorschlag über die Verwendung der Mittel unterbreiten.
Mitzeichnung:
Winter, Maurice, Bürgermeister
Knabbe, Thomas, Haushalt, Finanzcontrolling und Finanzbuchhaltung
FortsetzungBeschlussvorlageAN-023/2025-2030 Seite:2
Finanzielle Auswirkungen aufgrund Beschlussfassung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
konsumtiv investiv
Die benötigten Aufwands- bzw. Auszahlungs-
ermächtigungen sind vollumfänglich im Haushalt
bzw. der mittelfristigen Finanzplanung geplant: ja nein
Betroffene Haushaltsjahre:
--
Erläuterungen des Fachamtes zu finanziellen Auswirkungen
(gem.DienstanweisungSitzungsdienstStadtLeichlingenZiffer4.9)
Der satzungsgemäße Erhalt von Finanzmitteln aus Vereinsauflösungen stellt keine ordentliche
Haushaltsplanposition dar. Demzufolge würde mit einer Weitergabe von Finanzmitteln zwar auf eine
ungeplante, außerordentliche Einnahme für den städtischen Haushalt verzichtet werden, eine
solche aber auch faktisch keinen bedeutsamen Nachteil darstellen, sofern es sich betragsmäßig
eher um kleine Finanzpositionen handelt.
Die finanziellen Auswirkungen sind darüber hinaus faktisch aber jeweils nicht abschließend
bezifferbar, da Umfang und Zeitpunkt künftiger Vermögensanfälle aus Vereinsauflösungen nicht
vorhersehbar sind.
Deckungsvorschlag, sofern Haushaltsmittel nicht geplant
Bezug zum Leitbild der Stadt Leichlingen:
Nachhaltiges Wohnen: Vorzüge aus Stadt- und Land
Wirtschaft und Versorgung: Stärkung der lokalen Betriebe
Energie: Entwicklung der klimagerechten Stadt
Mobilität: Intermodalität und intelligente Systeme
Bildung: Erhalt und Ausbau eines lebenslangen Bildungsangebotes
Freizeit, Sport und Tourismus: Naherholungsraum Leichlingen
Image und Identität: Ruhepol zwischen den Metropolen
Stadtinterne Kommunikation und Beteiligung
FortsetzungBeschlussvorlageAN-023/2025-2030 Seite:3
Klimaschutz-Faktoren:
Co2 Ausstoß (z.B. Verbrauch fossiler Brennstoffe, Mobilität, Stromverbrauch, etc.)
Ressourcenverbrauch (z.B. Flächenverbrauch, Umgang mit Wasser / Abwasser,
Verbrauchsgüterkonsum, Nachhaltigkeit verwendeter Materialien, etc.)
regenerative Energien
Phytomasse, Artenvielfalt
Strategische Arbeit (z.B. Öffentlichkeits- und Projektarbeit, Bewusstseinsstärkung)
Sonstige:
Stellungnahme Klimaschutzmanagement
Sachverhalt
Die CDU-Fraktion regt an, Finanzmittel, die nach der Liquidation ehrenamtlich geführter Vereine wie
konkret des Bürgerbusvereins Witzhelden, des Vereins Leichlinger Stadtfest e.V und des
Wirtschaftsförderungsverein Leichlingen e.V. aufgrund der jeweiligen Vereinssatzung an die Stadt
übergehen, anschließend wieder zur Förderung anderer ehrenamtlich tätiger Vereine einzusetzen.
Der Antrag verfolgt das nachvollziehbare Ziel, Mittel, die durch ehrenamtliches Engagement
erwirtschaftet wurden, möglichst dauerhaft dem örtlichen Vereinswesen und damit dem Gemeinwohl
zugutekommen zu lassen.
Die Verwaltung teilt grundsätzlich die Bedeutung dieses Anliegens. Eine pauschale Weiterleitung
sämtlicher aus Vereinsauflösungen stammender Mittel an andere Vereine ist jedoch aus rechtlichen
Gründen nicht ohne weiteres möglich.
Gemäß § 45 Abs. 1 BGB fällt das Vermögen eines aufgelösten Vereins grundsätzlich an die in der
Satzung bestimmten, sogenannten Anfallberechtigten. Die konkrete Satzungsregelung ist daher für
jeden Einzelfall maßgeblich.
Bei steuerbegünstigten Vereinen ist darüber hinaus die Vermögensbindung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO
zu beachten. Danach darf das bei der Auflösung verbleibende Vermögen grundsätzlich nur für
steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Eine Übertragung auf eine juristische Person des
öffentlichen Rechts ist insbesondere dann möglich, wenn diese das Vermögen für steuerbegünstigte
Zwecke verwendet. Daraus folgt, dass zunächst die jeweilige Satzung des aufgelösten Vereins sowie
gegebenenfalls die steuerrechtliche Zweckbindung zu prüfen ist.
Enthält die Satzung beispielsweise eine Bestimmung, wonach das verbleibende Vermögen der Stadt
zur Verwendung für einen bestimmten Zweck zufällt, ist die Stadt an diese Zweckbestimmung
gebunden. Eine Verwendung für hiervon abweichende Zwecke, etwa für einen allgemeinen Fördertopf
für Vereine, kommt dann grundsätzlich nicht in Betracht.
Enthält die Satzung dagegen keine weitergehende Zweckbindung und fällt das Vermögen wirksam an
die Stadt, ist zu prüfen, ob eine spätere Förderung örtlicher Vereine im Rahmen einer kommunalen
Aufgabe und unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben zulässig ist.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke in § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO ausdrücklich als
FortsetzungBeschlussvorlageAN-023/2025-2030 Seite:4
steuerbegünstigter Zweck anerkannt ist. Auch die Förderung des Sports sowie weitere typische
Vereinszwecke sind im Katalog des § 52 AO aufgeführt.
Aus Sicht der Verwaltung sollte deshalb keine pauschale Zweckbindung sämtlicher künftig anfallender
Liquidationsmittel beschlossen werden. Stattdessen erscheint es sachgerecht, die Verwendung der
jeweiligen Mittel im Einzelfall zu prüfen und – soweit rechtlich zulässig – eine Verwendung zugunsten
des örtlichen Ehrenamtes anzustreben.
Eine solche Vorgehensweise trägt sowohl dem Anliegen des Antragstellers als auch den rechtlichen
Besonderheiten der einzelnen Vereinsauflösungen Rechnung.
Die Einrichtung eines allgemeinen Förderfonds kann darüber hinaus grundsätzlich geprüft werden.
Hierfür wären insbesondere transparente Förderkriterien, ein entsprechendes Haushaltsverfahren
sowie Regelungen zur Antragstellung und Mittelvergabe festzulegen.
Dabei sollte nicht allein auf das Merkmal „ehrenamtlich geführt“ abgestellt werden. Sinnvoll wäre
vielmehr eine Definition der förderfähigen Vereine und Maßnahmen, beispielsweise anhand des
gemeinnützigen Zwecks, des örtlichen Bezugs, des Beitrags zum Gemeinwohl und des konkreten
Förderbedarfs.
Fazit
Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag in der vorliegenden pauschalen Form nicht zu beschließen, das
Anliegen jedoch dem Grunde nach aufzugreifen und künftig bei jedem entsprechenden
Vermögensanfall zu prüfen, ob eine Weiterverwendung zur Förderung des örtlichen Ehrenamtes
rechtlich möglich ist und den jeweiligen Einzelfall sodann dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Anlagen:
Antrag der CDU-Fraktion vom 18.06.2026
Text aus PDF extrahiert