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Sperrflächen auf den Friedhöfen in der Stadt Jüchen; gemeinsamer Antrag der Fraktionen CDU, FDP, FWG und Bündnis 90/Die Grünen vom 23.06.2026

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeJüchen
Datum2026-09-28
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Fraktionen CDU, FDP, FWG und Bündnis 90/Die Grünen beantragten im Juni 2026 Zahlen und Fakten zu Sperrungen von Friedhofsflächen in Jüchen. Der Rat verwies den Antrag zur Beratung an den Sozialausschuss. Die Stadt sperrte ab 2017/2018 auf allen sechs kommunalen Friedhöfen Flächen, um auf gestiegene Urnenbestattungen zu reagieren. Seit 2022 sind auch Beisetzungen in Bestandsgräbern untersagt; betroffene Nutzungsberechtigte erhalten Alternativangebote wie Grabumsetzungen oder Umbettungen zu Lasten der Stadt.

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Mitteilung Ordnungsamt 32/044/2026 Beratungsfolge Termin Status Sozialausschuss 28.09.2026 öffentlich 1. Mitteilungsgegenstand Sperrflächen auf den Friedhöfen in der Stadt Jüchen; gemeinsamer Antrag der Fraktionen CDU, FDP, FWG und Bündnis 90/Die Grünen vom 23.06.2026 2. Zusammenfassende Darstellung Für die Sitzung des Rates am 09.07.2026 beantragten die Fraktionen die Vorlage von Zahlen und Fakten, die zu dem entsprechenden Ratsbeschluss – Sperrung von Flächen auf den kommunalen Friedhöfen – geführt haben. In seiner Sitzung am 09.07.2026 hat der Rat den Antrag zur weiteren Beratung an den Sozialausschuss verwiesen. Die Stadt Jüchen verfügt über 6 Kommunale Friedhöfe: Bedburdyck, Garzweiler, Gierath, Hochneukirch, Jüchen, Kelzenberg Zum 01.01.2017 bzw. 01.01.2018 hat der Friedhofsträger die Stadt Jüchen, auf allen sechs kommunalen Friedhöfen Flächen gesperrt. Hier wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass aufgrund der stetig steigenden Anzahl von Urnenbestattungen zunehmend weniger Friedhofsfläche genutzt/benötigt wird. Die Sperrung ist die erste Stufe, Friedhofsflächen langfristig als Grünflächen auszuweisen. Von den Folgen der Sperrung sind ausschließlich Wahlgräber betroffen. In Reihengräbern ist generell nur 1 Bestattung/Beisetzung möglich. Reihengräber sind nach Ablauf der jeweiligen Ruhezeit zu räumen, eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen. Die Mitglieder des Arbeitskreises Friedhofswesen haben die Sperrung der Flächen zum 01.01.2017 bzw. zum 01.01.2018 befürwortet. Die Kriterien, die hierbei herangezogen wurden, sind nicht aktenkundig. In Folge hat der Rechts- und Sozialausschuss in seinen Sitzungen vom 03.11.2016 (60/402/2016) bzw. 06.09.2017 (60/460/2017) die Empfehlung zur Änderung der Friedhofssatzung jeweils einstimmig beschlossen. In seinen Sitzungen vom 15.12.2016 sowie 19.10.2017 hat der Rat die jeweiligen Änderungen der Friedhofssatzung einstimmig beschlossen. Auswirkungen der Sperrung ab 2017 bzw. 2018: Bestattungen/Beisetzungen in Bestandsgräber waren weiterhin möglich, der Neuerwerb einer Grabstätte nicht. Informationsschreiben an die von der Sperrung zum 01.01.2017 bzw. 32/044/2026 Seite 1 von 4 zum 01.01.2018 betroffenen Nutzungsberechtigten erfolgten leider nicht. Seit 01.01.2022 sind auch in Bestandsgräber keine weiteren Bestattungen/Beisetzungen mehr zulässig. Die Mitglieder des Arbeitskreises Friedhofswesen haben diese Änderung zum 01.01.2022 einstimmig befürwortet. In Folge hat der Rechts- und Sozialausschuss in seiner Sitzung vom 02.09.2021 (32/460/2021) die Empfehlung zum Erlass der Friedhofssatzung einstimmig beschlossen. Der Rat hat in seiner Sitzung vom 07.10.2021 den Erlass der Friedhofssatzung einstimmig beschlossen. Die von dieser Änderung betroffenen Nutzungsberechtigten wurden im April 2022 schriftlich informiert. Da keine Bestattung/Beisetzung in Bestandsgräber mehr möglich ist, werden den Betroffenen bei Eintritt eines neuen Sterbefalles zu Lasten der Stadt Jüchen folgende Möglichkeiten angeboten: a) 1:1 Umsetzung der Grabstätte innerhalb der kommunalen Friedhöfe b) Umsetzung der Grabstätte mit gleichzeitiger Verkleinerung (z.B. von einem Doppel- Grab auf ein Einzelgrab) c) Verkleinerung der Grabstätte auf ein Urnengrab unter ausschließlicher Nutzung der vorhandenen Materialien d) Wechsel von einem Pflegegrab zu einem pflegefreien Grab e) Wechsel von einem Wahlgrab zu einem Reihengrab f) Umbettung der Leichname bzw. Aschen aus den gesperrten Grabstätten in die neuen Grabstätten, sofern noch Ruhezeit besteht. Das bestehende Nutzungsrecht wird auf die neue Grabstätte übertragen. Die nach einer Umsetzung bzw. Verkleinerung nicht mehr benötigten Aufbauten/Materialien werden zu Lasten der Stadt Jüchen entsorgt. Jeder Betroffene wurde bzw. wird individuell beraten, auf die Wünsche wird im Rahmen der Möglichkeiten Rücksicht genommen. Auf Wunsch wird ein von den Angehörigen ausgewählter, künftiger Umsetzungsstandort bis zum Eintritt des Sterbefalles reserviert. Änderungswünsche sind jederzeit möglich. Endet das Nutzungsrecht an einer gesperrten Grabstätte, so wird den Betroffenen die Möglichkeit geboten, ein Pflegerecht für bis zu 5 Jahre zu erwerben. Der Erwerb eines Pflegerechts tangiert die Entscheidung des Bestattungs- bzw. Beisetzungsverbotes in die gesperrte Grabstätte nicht. Ein Wiedererwerb des Pflegerechts ist bis zum Ablauf der längsten auf der gesperrten Fläche bestehenden Nutzungszeit möglich. In einem weiteren Schritt wurde der gesamte Friedhof Kelzenberg für weitere Bestattungen/Beisetzungen gesperrt. Mit der Evangelischen Kirche Kelzenberg wurde eine Vereinbarung getroffen, dass auf dem unmittelbar an den kommunalen Friedhof angrenzenden evangelischen Friedhof konfessionsübergreifende Beerdigungen stattfinden. Die Mitglieder des Arbeitskreises Friedhofswesen haben die Sperrung des gesamten Friedhofs Kelzenberg einstimmig befürwortet. In Folge hat der Rechts- und Sozialausschuss in seiner Sitzung vom 26.02.2024 (32/535/2024) die Empfehlung zur Änderung der Friedhofssatzung einstimmig beschlossen. In seiner Sitzung vom 21.03.2024 hat der Rat die Änderung der Friedhofssatzung einstimmig beschlossen. Im März 2024 wurden die betroffenen Nutzungsberechtigten über die Sperrung des gesamten Friedhofs schriftlich informiert. Sobald alle Nutzungszeiten auf der gesperrten städtischen Friedhofsfläche in Kelzenberg ausgelaufen sind, kann in der Folge die Entwidmung dieser Flächen erfolgen. 32/044/2026 Seite 2 von 4 Auch auf allen anderen gesperrten Flächen ist zukünftig die Entwidmung der Flächen vorgesehen. Anzahl der betroffenen Wahlgrabstätten zum 01.01.2022 474 Anzahl der durch die gesamte Sperrung des Friedhofs 42 Kelzenberg ab 01.04.2024 zusätzlich betroffenen Wahlgrabstätten Aus- bzw. Umbettungen auf verschiedenen Friedhöfen seit 3 Särge und 13 Urnen 2022 in 14 Gräber Anzahl der Grabstätten mit Pflegerecht auf verschiedenen 8 Friedhöfen seit 2022 Anzahl der Gerichtsverfahren seit 2022 1 erstinstanzlich obsiegte die Stadt Jüchen Neben den 8 Grabstätten mit Pflegerecht haben die übrigen, seit 2022 angeschriebenen Nutzungsberechtigten von der Möglichkeit, nach Ablauf des Nutzungsrechts ein Pflegerecht zu erwerben, keinen Gebrauch gemacht und die Grabstätte geräumt. Ohne die ab 2022 beschlossenen Änderungen wäre auf nicht absehbare Zeit die Entwidmung der gesperrten Flächen als 2. Stufe nicht möglich gewesen. Mit der Entwidmung wird den gesperrten Flächen ihre Bestimmung entzogen, als Ruhestätte der Toten zu dienen. Voraussetzung für eine Entwidmung ist, dass auf der betreffenden Fläche keine Ruhezeit mehr bestehen darf. Mit der Entwidmung von Friedhofsflächen fließen diese nicht mehr in die Gebührenbedarfsberechnung ein, so dass eine moderatere Steigerung der Gebühren erreicht werden soll. Aufgrund der Eingabe von Betroffenen wurde das Thema „gesperrte Flächen“ ab 2022 noch einmal in den Sitzungen der Friedhofskommission am 22.08.2022, 01.03.2023 und 29.01.2024 behandelt. 3. Nachhaltigkeit keine 4. Haushaltsmäßige Auswirkung und jährliche Folgekosten keine 5. Beigefügte Unterlagen Gemeinsamer Antrag der Fraktionen CDU, FDP, FWG und Bündnis 90/Die Grünen vom 23.06.2026 Jüchen, den 26.08.2026 32/044/2026 Seite 3 von 4 32/044/2026 Seite 4 von 4

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