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Sperrflächen auf den Friedhöfen in der Stadt Jüchen; gemeinsamer Antrag der Fraktionen CDU, FDP, FWG und Bündnis 90/Die Grünen vom 23.06.2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Jüchen |
| Datum | 2026-09-28 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktionen CDU, FDP, FWG und Bündnis 90/Die Grünen beantragten im Juni 2026 Zahlen und Fakten zu Sperrungen von Friedhofsflächen in Jüchen. Der Rat verwies den Antrag zur Beratung an den Sozialausschuss. Die Stadt sperrte ab 2017/2018 auf allen sechs kommunalen Friedhöfen Flächen, um auf gestiegene Urnenbestattungen zu reagieren. Seit 2022 sind auch Beisetzungen in Bestandsgräbern untersagt; betroffene Nutzungsberechtigte erhalten Alternativangebote wie Grabumsetzungen oder Umbettungen zu Lasten der Stadt.
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Dokument
Extrahierter Text
Mitteilung
Ordnungsamt
32/044/2026
Beratungsfolge Termin Status
Sozialausschuss 28.09.2026 öffentlich
1. Mitteilungsgegenstand
Sperrflächen auf den Friedhöfen in der Stadt Jüchen; gemeinsamer Antrag der Fraktionen
CDU, FDP, FWG und Bündnis 90/Die Grünen vom 23.06.2026
2. Zusammenfassende Darstellung
Für die Sitzung des Rates am 09.07.2026 beantragten die Fraktionen die Vorlage von
Zahlen und Fakten, die zu dem entsprechenden Ratsbeschluss – Sperrung von Flächen auf
den kommunalen Friedhöfen – geführt haben. In seiner Sitzung am 09.07.2026 hat der Rat
den Antrag zur weiteren Beratung an den Sozialausschuss verwiesen.
Die Stadt Jüchen verfügt über 6 Kommunale Friedhöfe:
Bedburdyck, Garzweiler, Gierath, Hochneukirch, Jüchen, Kelzenberg
Zum 01.01.2017 bzw. 01.01.2018 hat der Friedhofsträger die Stadt Jüchen, auf allen sechs
kommunalen Friedhöfen Flächen gesperrt. Hier wurde dem Umstand Rechnung getragen,
dass aufgrund der stetig steigenden Anzahl von Urnenbestattungen zunehmend weniger
Friedhofsfläche genutzt/benötigt wird. Die Sperrung ist die erste Stufe, Friedhofsflächen
langfristig als Grünflächen auszuweisen. Von den Folgen der Sperrung sind ausschließlich
Wahlgräber betroffen. In Reihengräbern ist generell nur 1 Bestattung/Beisetzung möglich.
Reihengräber sind nach Ablauf der jeweiligen Ruhezeit zu räumen, eine Verlängerung des
Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
Die Mitglieder des Arbeitskreises Friedhofswesen haben die Sperrung der Flächen zum
01.01.2017 bzw. zum 01.01.2018 befürwortet. Die Kriterien, die hierbei herangezogen
wurden, sind nicht aktenkundig. In Folge hat der Rechts- und Sozialausschuss in seinen
Sitzungen vom 03.11.2016 (60/402/2016) bzw. 06.09.2017 (60/460/2017) die Empfehlung
zur Änderung der Friedhofssatzung jeweils einstimmig beschlossen. In seinen Sitzungen
vom 15.12.2016 sowie 19.10.2017 hat der Rat die jeweiligen Änderungen der
Friedhofssatzung einstimmig beschlossen.
Auswirkungen der Sperrung ab 2017 bzw. 2018:
Bestattungen/Beisetzungen in Bestandsgräber waren weiterhin möglich, der Neuerwerb
einer Grabstätte nicht. Informationsschreiben an die von der Sperrung zum 01.01.2017 bzw.
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zum 01.01.2018 betroffenen Nutzungsberechtigten erfolgten leider nicht.
Seit 01.01.2022 sind auch in Bestandsgräber keine weiteren Bestattungen/Beisetzungen
mehr zulässig.
Die Mitglieder des Arbeitskreises Friedhofswesen haben diese Änderung zum 01.01.2022
einstimmig befürwortet. In Folge hat der Rechts- und Sozialausschuss in seiner Sitzung vom
02.09.2021 (32/460/2021) die Empfehlung zum Erlass der Friedhofssatzung einstimmig
beschlossen. Der Rat hat in seiner Sitzung vom 07.10.2021 den Erlass der Friedhofssatzung
einstimmig beschlossen. Die von dieser Änderung betroffenen Nutzungsberechtigten wurden
im April 2022 schriftlich informiert.
Da keine Bestattung/Beisetzung in Bestandsgräber mehr möglich ist, werden den
Betroffenen bei Eintritt eines neuen Sterbefalles zu Lasten der Stadt Jüchen folgende
Möglichkeiten angeboten:
a) 1:1 Umsetzung der Grabstätte innerhalb der kommunalen Friedhöfe
b) Umsetzung der Grabstätte mit gleichzeitiger Verkleinerung (z.B. von einem Doppel-
Grab auf ein Einzelgrab)
c) Verkleinerung der Grabstätte auf ein Urnengrab unter ausschließlicher Nutzung der
vorhandenen Materialien
d) Wechsel von einem Pflegegrab zu einem pflegefreien Grab
e) Wechsel von einem Wahlgrab zu einem Reihengrab
f) Umbettung der Leichname bzw. Aschen aus den gesperrten Grabstätten in die neuen
Grabstätten, sofern noch Ruhezeit besteht.
Das bestehende Nutzungsrecht wird auf die neue Grabstätte übertragen. Die nach einer
Umsetzung bzw. Verkleinerung nicht mehr benötigten Aufbauten/Materialien werden zu
Lasten der Stadt Jüchen entsorgt.
Jeder Betroffene wurde bzw. wird individuell beraten, auf die Wünsche wird im Rahmen der
Möglichkeiten Rücksicht genommen. Auf Wunsch wird ein von den Angehörigen
ausgewählter, künftiger Umsetzungsstandort bis zum Eintritt des Sterbefalles reserviert.
Änderungswünsche sind jederzeit möglich.
Endet das Nutzungsrecht an einer gesperrten Grabstätte, so wird den Betroffenen die
Möglichkeit geboten, ein Pflegerecht für bis zu 5 Jahre zu erwerben. Der Erwerb eines
Pflegerechts tangiert die Entscheidung des Bestattungs- bzw. Beisetzungsverbotes in die
gesperrte Grabstätte nicht. Ein Wiedererwerb des Pflegerechts ist bis zum Ablauf der
längsten auf der gesperrten Fläche bestehenden Nutzungszeit möglich.
In einem weiteren Schritt wurde der gesamte Friedhof Kelzenberg für weitere
Bestattungen/Beisetzungen gesperrt. Mit der Evangelischen Kirche Kelzenberg wurde eine
Vereinbarung getroffen, dass auf dem unmittelbar an den kommunalen Friedhof
angrenzenden evangelischen Friedhof konfessionsübergreifende Beerdigungen stattfinden.
Die Mitglieder des Arbeitskreises Friedhofswesen haben die Sperrung des gesamten
Friedhofs Kelzenberg einstimmig befürwortet. In Folge hat der Rechts- und Sozialausschuss
in seiner Sitzung vom 26.02.2024 (32/535/2024) die Empfehlung zur Änderung der
Friedhofssatzung einstimmig beschlossen. In seiner Sitzung vom 21.03.2024 hat der Rat die
Änderung der Friedhofssatzung einstimmig beschlossen.
Im März 2024 wurden die betroffenen Nutzungsberechtigten über die Sperrung des
gesamten Friedhofs schriftlich informiert. Sobald alle Nutzungszeiten auf der gesperrten
städtischen Friedhofsfläche in Kelzenberg ausgelaufen sind, kann in der Folge die
Entwidmung dieser Flächen erfolgen.
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Auch auf allen anderen gesperrten Flächen ist zukünftig die Entwidmung der Flächen
vorgesehen.
Anzahl der betroffenen Wahlgrabstätten zum 01.01.2022 474
Anzahl der durch die gesamte Sperrung des Friedhofs 42
Kelzenberg ab 01.04.2024 zusätzlich betroffenen
Wahlgrabstätten
Aus- bzw. Umbettungen auf verschiedenen Friedhöfen seit 3 Särge und 13 Urnen
2022 in 14 Gräber
Anzahl der Grabstätten mit Pflegerecht auf verschiedenen 8
Friedhöfen seit 2022
Anzahl der Gerichtsverfahren seit 2022 1
erstinstanzlich obsiegte die
Stadt Jüchen
Neben den 8 Grabstätten mit Pflegerecht haben die übrigen, seit 2022 angeschriebenen
Nutzungsberechtigten von der Möglichkeit, nach Ablauf des Nutzungsrechts ein Pflegerecht
zu erwerben, keinen Gebrauch gemacht und die Grabstätte geräumt.
Ohne die ab 2022 beschlossenen Änderungen wäre auf nicht absehbare Zeit die
Entwidmung der gesperrten Flächen als 2. Stufe nicht möglich gewesen. Mit der Entwidmung
wird den gesperrten Flächen ihre Bestimmung entzogen, als Ruhestätte der Toten zu
dienen. Voraussetzung für eine Entwidmung ist, dass auf der betreffenden Fläche keine
Ruhezeit mehr bestehen darf. Mit der Entwidmung von Friedhofsflächen fließen diese nicht
mehr in die Gebührenbedarfsberechnung ein, so dass eine moderatere Steigerung der
Gebühren erreicht werden soll.
Aufgrund der Eingabe von Betroffenen wurde das Thema „gesperrte Flächen“ ab 2022 noch
einmal in den Sitzungen der Friedhofskommission am 22.08.2022, 01.03.2023 und
29.01.2024 behandelt.
3. Nachhaltigkeit
keine
4. Haushaltsmäßige Auswirkung und jährliche Folgekosten
keine
5. Beigefügte Unterlagen
Gemeinsamer Antrag der Fraktionen CDU, FDP, FWG und Bündnis 90/Die Grünen vom
23.06.2026
Jüchen, den 26.08.2026
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